Remission request not yet decided in enforceable administrative act

IV.2003.00535Tribunal de Seguros Sociais10 de fev. de 2004Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court held that the appellant did not contest the reimbursement of overpaid spouse supplementary pensions after his divorce, so that part of the objection decision remained final. However, the refusal of remission could not be reviewed because no prior appealable administrative decision on remission had been issued. The court therefore allowed the appeal in part, annulled the objection decision insofar as it refused remission, and remanded the matter to the SVA so it could examine the remission request and issue a formal decision. The proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 84 ff. OG; Anfechtungsobjekt im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren: Das Gericht prüft nur Rechtsverhältnisse, über die vorgängig eine anfechtbare Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid ergangen ist. Fehlt es hinsichtlich eines Begehrens an einem solchen Verwaltungsakt, so besteht insoweit kein Anfechtungsgegenstand und damit keine Sachurteilsvoraussetzung. Wird die Rückerstattung unbestritten gelassen, bleibt sie in Rechtskraft; die Frage des Erlasses ist erst nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Verfügung zu entscheiden.

Texto completo

IV.2003.00535

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 11. Februar 2004

in Sachen

E.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 20. November 2003 die Einsprache von E.___ gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/13) betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten Zusatzrenten für die Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 23'937.-- sowie das gleichzeitig gestellte Erlassgesuch abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. November 2003, mit welcher E.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat, soweit sein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung (vgl. Einsprache vom 12. November 2003, Urk. 7/14) abgewiesen worden ist (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 27. Januar 2004 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rückforderung gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2003 zu Recht nicht bestreitet, da ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 28. Februar 2003 Zusatzrenten für die Ehefrau ausgerichtet worden sind, obwohl seine Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 2. November 1999 (Urk. 7/12) geschieden worden und damit die Voraussetzung für die Ausrichtung der Zusatzrente weggefallen ist,

dass der angefochtene Einspracheentscheid somit in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines diesbezüglichen Einspracheentscheids - Stellung genommen hat,

dass insoweit das durch den Verwaltungsakt geregelte Rechtsverhältnis den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit kein entsprechender Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a und 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),

dass über die strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu erlassen ist, die Beschwerdegegnerin zwar im angefochtenen Einspracheentscheid in negativen Sinne befunden, indessen darüber vorgängig keine anfechtbare Verfügung erlassen hat,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2004 (Urk. 6) deshalb zu Recht ausgeführt hat, die Frage des Erlasses habe gar nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheid sein können, womit sich die entsprechenden Ausführungen zum Erlassgesuch als nicht relevant erwiesen,

dass vielmehr erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein allfälliger Erlass zu prüfen und danach darüber zu verfügen sei,

dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2003 aufzuheben ist, soweit er das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abweist, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Erlassgesuch prüfe und danach darüber förmlich verfüge,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2003 aufgehoben wird, soweit er das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abweist, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers prüfe und danach darüber verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  E.\_\_\_ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

social insurancereimbursementremissionappealable decisionadmissibilityadministrative actremandfree proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the refusal to grant remission of the reimbursement claim was reviewable in the appeal against the objection decision

Decisão extraída

The remission issue was not yet the subject of an appealable administrative act and therefore could not be decided in this appeal.

Fundamentação extraída

In judicial review, only legal relationships previously decided by a binding administrative act may be examined. Since no prior appealable decision on remission had been issued, there was no admissible object of challenge for that point.

Questão jurídica principal

Whether the reimbursement order for overpaid spouse supplementary pensions should be disturbed

Decisão extraída

The reimbursement obligation itself was not contested and therefore remained final.

Fundamentação extraída

The appellant expressly did not challenge the legality of the repayment for the period after the divorce, so that part of the objection decision became final.

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