Clarification request inadmissible because dispositive was clear

IV.2002.00281Tribunal de Seguros Sociais23 de set. de 2003Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Social Insurance Court of Zurich dealt with the IV Office’s request to clarify the dispositive of its judgment of 7 May 2003, which had awarded D.___ a full invalidity pension from 1 December 1999. The court held that the dispositive was clear and unambiguous, so clarification under § 162 GVG was unavailable. It acknowledged that the reasoning contained a contradiction regarding the pension start date, but stressed that clarification cannot be used to correct a materially wrong decision. The application was therefore not admitted.

Sumário Omnilex

§ 162 GVG; clarification of a judgment only where the dispositive is unclear, incomplete or contradictory, and only to the extent of authentic interpretation of what was ordered. Clarification may remedy merely formal defects; it cannot serve to reconsider, correct or materially amend a final decision, even if the reasoning is erroneous or internally inconsistent. If the dispositive is itself clear and complete, the court must refuse to enter into the clarification request; contradictions in the reasons do not open the clarification procedure where the operative part requires no interpretation.

Texto completo

IV.2002.00281

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck

Beschluss vom 24. September 2003

in Sachen

D.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli

Praxis für Sozialversicherungsrecht

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hiess das hiesige Gericht eine von D.___, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, erhobene Beschwerde gut und änderte die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2002 dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht (Urk. 17 S. 10 Dispositiv-Ziffer 1).

2. Mit Schreiben vom 12. August 2003 ersuchte die IV-Stelle um Erläuterung der erwähnten Dispositiv-Ziffer, dies mit Hinweis auf bestimmte Formulierungen in Erwägung 4.2 und 4.3 des erwähnten Urteil (Urk. 19 S. 1 Ziff. 1-2).

Am 28. August 2003 nahm - aufforderungsgemäss - der vormalige Beschwerdeführer zum Erläuterungsbegehren Stellung (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unter anderem über das Verfahren sinngemäss Anwendung.

1.2 § 162 GVG lautet: "Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, wird er vom zuständigen Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert."

1.3 Begriff und Zweck der Erläuterung sind laut Kommentar zum GVG (Robert Hauser und Erhard Schweri, Zürich 2002; nachstehend: Kommentar GVG) die authentische Interpretation dessen, was das Gericht in seinem Entscheid angeordnet hat (Kommentar GVG, N 1 zu § 162).

Ist das Dispositiv eines Entscheides lückenhaft oder unklar, so dürfen zu seiner Auslegung die Erwägungen herangezogen werden, wenn sich Sinn und Inhalt aus diesen eindeutig ergeben. Vermag auch die Entscheidbegründung keine zuverlässige Auskunft zu geben oder ist auch sie lückenhaft oder unklar, so steht der Weg der Erläuterung offen (Kommentar GVG N 2 zu § 162).

Grundsätzlich ist nur das Dispositiv eines Entscheides der Erläuterung zugänglich. Verweist es ausdrücklich auf solche, so sind auch unklare oder widersprüchliche Entscheidungsgründe der Erläuterung fähig (Kommentar GVG N 10 zu § 162).

1.4 Unklarheiten und Widersprüche können im Erläuterungsverfahren nur insoweit berichtigt werden, als sie lediglich formale Mängel betreffen; eine sachliche Änderung des Entscheids, die auf einem neuen Gedankengang beruht, ist nicht möglich (Kommentar GVG N 3 zu § 162).

Die Erläuterung sagt nur, was das Gericht meinte; sie nimmt keine Korrektur des Entscheids vor. Sie kann weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Änderung des Entscheids zur Folge haben. Auch wenn der vom Gericht getroffene Entscheid auf einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann er nachträglich nicht auf dem Wege der Erläuterung berichtigt werden. Der rechtskräftig gewordene Entscheid ist auch für das Gericht, das ihn gefällt hat, unabänderlich geworden (Kommentar GVG N 5 zu § 162).

Die inhaltliche Änderung einer materiell unrichtigen Entscheidung ist nicht auf dem Weg der Erläuterung, sondern nur auf dem Rechtsmittelweg zu erreichen (Kommentar GVG N 10 zu § 162).

2.

2.1 Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 7. Mai 2003 legt fest, dass dem damaligen Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht (Urk. 17 S. 10 Dispositiv-Ziffer 1).

2.2 Diese gerichtliche Festlegung ist als solche weder lückenhaft, noch unklar, noch widersprüchlich, so dass bezogen auf das Dispositiv weder ein Bedarf noch die Möglichkeit der Erläuterung besteht (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Ausgeschlossen ist somit auch der Beizug von Erwägungen zum Verständnis des Wortlauts des Dispositivs, da dieses der Auslegung nicht bedarf. Dass Teile der Urteilsbegründung zur Festlegung im Dispositiv im Widerspruch stehen (siehe nachstehend Erw. 3), ändert nichts daran, dass das Dispositiv selber vollständig, klar und widerspruchsfrei ist, mithin keine Auslegung erfordert und keiner Erläuterung zugänglich ist.

2.3 Anders verhielte es sich, wenn im Dispositiv beispielsweise nur die Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber der Anspruchsbeginn geregelt worden wäre. Diesfalls wäre zu erläutern gewesen, welche Teile der Urteilsbegründung den Willen des Gerichts betreffend Anspruchsbeginn richtig zum Ausdruck gebracht hätten.

2.4 Nachdem das klar formulierte Dispositiv keine Auslegung - mit oder ohne Beizug der Erwägungen - erfordert, muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass eine Erläuterung im Sinne von § 162 GVG nicht möglich ist.

Auf das Erläuterungsbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Der Gesuchstellerin und vormaligen Beschwerdegegnerin ist allerdings darin beizupflichten, dass zwischen der Datierung des Anspruchsbeginns im Dispositiv (1. Dezember 1999) und einem Teil von Erwägung 4.3 ein Widerspruch besteht.

3.2 Materiell richtig ist die Feststellung in Erwägung 4.3, dass die angefochtene Verfügung in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei.

Erwägung 4.3 müsste im Übrigen materiell richtig lauten: "Damit ein Rentenanspruch früher als - wie verfügt - am 1. Dezember 2000 hätte entstehen können, hätte das Wartejahr früher als im Dezember 1999 eröffnet werden müssen, was eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit vor Dezember 1999 voraussetzt. Eine solche wurde jedoch nicht attestiert, sondern lediglich vom Beschwerdeführer vermutet (vorstehend Erw. 4.2), ist mithin unbewiesen. In dieser Situation der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a), hier also zu Lasten des Beschwerdeführers."

3.3 Daraus folgt, dass die Festlegung eines Rentenanspruchs ab 1. Dezember 1999 in Dispositiv-Ziffer 1 materiell unrichtig ist.

Auch wenn sich somit das Urteil vom 7. Mai 2003 hinsichtlich des Rentenbeginns als materiell unrichtig erweist, ist eine inhaltliche Änderung des Entscheids auf dem Wege der Erläuterung nicht möglich; der gefällte Entscheid bindet auch das urteilende Gericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf das Erläuterungsbegehren wird nicht eingetreten.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Max S. Merkli
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 10 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

social insuranceclarification requestdispositiveclaritycontradictionfinalityinvalidity pension

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the dispositive of the judgment of 7 May 2003 could be clarified under § 162 GVG.

Decisão extraída

No clarification was possible because the dispositive itself was complete, clear, and free of contradictions; clarification cannot be used to alter the substance of a final decision.

Fundamentação extraída

Clarification serves only authentic interpretation of the dispositive and may correct only formal ambiguities. A material correction or reconsideration is excluded, even if the reasoning contains errors or contradictions.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.