Deposit of death benefit discharges debtor; claim dismissed

BV.2005.00111Tribunal de Seguros Sociais27 de abr. de 2006Dismissed

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Resumo

B. and C. sued the personal pension foundation of D. for payment of a death benefit from F.'s pension arrangement and for release of a deposited amount. During the proceedings, the defendant had already been authorized by the district court to deposit the disputed sum and actually did so. The Social Insurance Court of Zurich held that the deposit under the OR discharged the defendant from its obligation, so the claim had to be dismissed for lack of passive legitimacy. The court refused to strike the case as moot, since the dispute itself remained. It also ordered no court costs and no party compensation.

Regest

Art. 96 OR in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 OR; Wirkung der Hinterlegung bei ungeklärter Gläubigerschaft: Kann der Schuldner die geschuldete Leistung ohne Verschulden nicht dem rechtmässigen Gläubiger erbringen, so ist die Hinterlegung zulässig und befreit ihn von der Verbindlichkeit. Die Hinterlegung führt zur Beendigung der Schuldnerschaft; der Anspruch als Streitgegenstand bleibt jedoch bestehen, weshalb das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, sondern die Klage mangels Passivlegitimation des hinterlegenden Schuldners abzuweisen ist (E. 2). Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht; bei fehlender Mutwilligkeit bleibt das Verfahren kostenlos und eine Parteientschädigung entfällt bei Unterliegen.

Texto completo

BV.2005.00111

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 28. April 2006

in Sachen

1. B.___

2. C.___

Kläger

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler

S-E-K Advokaten

Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf

gegen

Personalfürsorgestiftung der D.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Max Gutzwiller

und Rechtsanwältin lic. iur. Michèle Stutz

Lenz & Staehlin Rechtsanwälte

Bleicherweg 58, 8027 Zürich

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 11. Oktober 2005 (Urk. 1), mit der B.___ und C.___ Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der D.___ erheben liessen mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital (Stand per Todestag am ___: Fr. 316'409.25) des F.___, AHV-Nr. ___ (Versicherter), zuzüglich Zins auszuzahlen.

2. Eine allfällige von der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ angeordnete Hinterlegung sei aufzuheben und das bei der Gerichtskasse I.___ hinterlegte Todesfallkapital sei samt Zins an die Kläger auszuzahlen.

3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort der Personalfürsorgestiftung der D.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 15),

die Replik von B.___ und C.___ vom 7. März 2006 (Urk. 20), mit der sie - in Abweichung zum Klagebegehren - beantragen liessen, es sei die Klage zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten,

die Duplik vom 10. April 2006 (Urk. 24), mit der die Beklagte an ihrem Abweisungsantrag festhalten liess, und zwar unter Entschädigungsfolge zulasten der Kläger,

sowie die weiteren Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass

das hiesige Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ mit Verfügung vom 28. November 2005 (Urk. 16/1) der Beklagten bewilligt hat, die ursprünglich in diesem Verfahren eingeklagte Summe zu hinterlegen,

die streitgegenständliche Summe auch tatsächlich hinterlegt wurde (vgl. Urk. 16/2 und Urk. 17),

es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich fällt, sich im Sinne einer Rechtsmittelinstanz darüber zu äussern, ob der Hinterlegungsentscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ rechtens war oder nicht, sondern dass das hiesige Gericht den genannten, von den Klägern nicht angefochtenen und inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid und die entsprechende Hinterlegung auf der Bezirksgerichtskasse als Tatsachen hinzunehmen hat, weshalb auf die appellatorische Kritik der Kläger am Hinterlegungsentscheid (vgl. Urk. 20 S. 3) nicht einzugehen ist;

in Erwägung, dass

der Schuldner nach Art. 96 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 OR berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu hinterlegen, falls er den rechtmässigen Gläubiger unverschuldeterweise nicht kennt, was insbesondere bei einem sogenannten Prätendentenstreit vorkommen kann (vgl. auch die im Hinterlegungsentscheid [Urk. 16/1 S. 3] zitierte Bestimmung von Art. 168 Abs. 1 OR, die allerdings zum vorliegend nicht relevanten Abtretungsrecht gehört),

sich der Schuldner durch eine solche Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien kann (Art. 92 Abs. 1 OR), mithin seine Schuldnerschaft beendet wird,

sich demzufolge die Beklagte durch die Hinterlegung der ursprünglich eingeklagten Forderung bei der Kasse des Bezirksgerichts I.___ (vgl. Urk. 16/2 und Urk. 17) befreit hat, sie somit nicht (mehr) Schuldnerin der ursprünglich streitgegenständlichen Forderung ist, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist, wohingegen der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (wie von den Klägern beantragt [Urk. 20]), weil der Streitgegenstand (die Todesfallkapitalforderung) nicht weggefallen ist (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 209), sondern sich lediglich die Beklagte ihrer Schuldnerposition entledigt hat,

der Beklagten keine Prozessentschädigung auszurichten ist, weil die Kläger im vorliegenden Verfahren praxisgemäss nur kosten- und entschädigungspflichtig wären, wenn ihnen im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) vorzuwerfen wäre, sie hätten sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer), dies aber vorliegend nicht der Fall ist,

auch den Klägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, weil sie vorliegend nicht obsiegen (vgl. § 34 Abs. 1 GSVGer und § 28 GSVGer in Verbindung mit §§ 64 und 68 der Zivilprozessordnung [ZPO]),

in casu kein Anlass im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO (in Verbindung mit § 68 ZPO) besteht, von dieser Grundregel abzuweichen, weil die Kläger den vorliegenden Prozess erst anhängig machten, als sie vom Hinterlegungsgesuch der Beklagten bereits Kenntnis hatten (vgl. Urk. 16/3),

den Klägern zwar insofern zuzustimmen ist, dass derartige Prätendentenstreitigkeiten im Rahmen von berufsvorsorgerechtlichen Auseinandersetzungen üblicherweise durch Beiladung aller nicht bereits am Prozess beteiligten Prätendenten erledigt werden und nicht durch gerichtliche Hinterlegung der streitgegenständlichen Forderung, jedoch kein hinreichender Grund ersichtlich ist, weshalb sie vor Einreichung der vorliegenden Klage nicht zunächst den Ausgang des summarischen Hinterlegungsverfahrens abgewartet haben, zumal keine besondere zeitliche Dringlichkeit vorlag;

erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Strehler
    
  •  Rechtsanwalt Dr. Gutzwiller und Rechtsanwältin lic. iur. Stutz
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

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