Unemployment benefits denied for missing contribution period

AL.2012.00294Tribunal de Seguros Sociais11 de dez. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The claimant challenged the unemployment fund’s refusal of unemployment benefits from 10 August 2012. She argued that she had already been incorrectly denied benefits in 2007 after separating from her husband and that an exemption from the contribution period should then have applied. The court held that the 2007 refusal was final and could not be revisited. For the 2012 claim, it was undisputed that the claimant had not met the contribution period and no exemption applied. The complaint was therefore dismissed. The proceedings were declared free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 AVIG; Rechtskraft einer früheren Leistungsverweigerung und fehlende Beitragszeit: Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist entweder die Erfüllung der Beitragszeit oder ein gesetzlicher Befreiungstatbestand erforderlich. Ist unbestritten, dass die Beitragszeit im massgebenden Rahmen nicht erreicht wurde und kein Befreiungsgrund vorliegt, ist der Anspruch zu verneinen. Ein rechtskräftiger früherer Leistungsentscheid entfaltet Bindungswirkung und kann im neuen Verfahren nicht erneut überprüft werden; die richterliche Kontrolle beschränkt sich auf den aktuell streitigen Bezugszeitraum (vgl. Erw. 2.3).

Texto completo

AL.2012.00294

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 12. Dezember 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Sterneggweg 3, 8706 Meilen

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___ beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 10. August 2012 (Urk. 7/4-5). Mit Verfügung vom 7. September 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/10). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 2. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

2.

2.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. August 2010 bis 9. August 2012 keine hinreichende Beitragszeit erworben hat. Weiter ist unbestritten, dass für die vorliegende Rahmenfrist kein Tatbestand vorliegt, der eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bewirken würde.

2.2 Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits im Februar 2007 ein erstes Mal zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Mit Verfügung vom 15. März 2007 hatte die Arbeitslosenkasse Unia die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (ebenfalls) wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint (Urk. 7/1-3). Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie sei damals von der Arbeitslosenkasse falsch informiert worden. Im Dezember 2006 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Mithin habe damals der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG vorgelegen, was in der Verfügung vom 15. Februar 2007 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ihr deshalb rückwirkend die Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1).

2.3 Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung vom 15. März 2007 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies bedeutet, dass diese Verfügung nicht mehr angefochten werden kann. Sie ist für das Gericht verbindlich und die (abgeurteilte) Sache ist einer erneuten Beurteilung durch das Gericht nicht zugänglich. Das Gericht kann also nicht überprüfen, ob die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im 2007 zu Recht verneint wurde. Überprüfbar ist einzig, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den (nun in Frage stehenden) Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 10. August 2012 gegeben sind, was unstreitig nicht der Fall ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_ unter Beilage von Urk. 6
    
  •  Unia Arbeitslosenkasse
    
  •  seco - Direktion für Arbeit
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

unemployment insurancecontribution periodbenefit entitlementexemption from contribution periodres judicatafinality of decisionfree proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to unemployment benefits from 10 August 2012 despite lacking the contribution period.

Decisão extraída

No. The claimant had not completed the required contribution period and no exemption from the contribution requirement applied.

Fundamentação extraída

Under the AVIG, entitlement requires either fulfillment of the contribution period or a statutory exemption. It was undisputed that neither condition was met for the relevant reference period.

Questão jurídica principal

Whether the court could revisit the 2007 refusal of unemployment benefits on the ground of alleged faulty advice and an overlooked exemption.

Decisão extraída

No. The 2007 decision was final and binding, so it could not be reviewed again in these proceedings.

Fundamentação extraída

A final administrative decision has res judicata effect and is no longer open to challenge. Only the current entitlement period could be examined, not the legality of the 2007 refusal.

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