Film editor qualifies as film technician for unemployment contribution time

AL.2007.00194Tribunal de Seguros Sociais24 de nov. de 2008Partially Granted

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Resumo Omnilex

The claimant challenged the unemployment fund’s denial of unemployment benefits for lack of contribution time. The cantonal social insurance court held that a film cutter/editor falls within the film technician category under Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV, so the special calculation rule of Art. 12a AVIV applies. Because this required a new calculation of contribution time, the objection decision was annulled and the case remitted to the fund. The court awarded the claimant CHF 900 in procedural compensation and held the proceedings free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV, Art. 12a AVIV; qualification of a film cutter/editor as a film technician and consequences for contribution-time calculation. The occupations listed in Art. 8 AVIV are characterized by project- or production-based work with irregular duration and frequency, typically leading to gaps between engagements. Whether a profession falls within that category is determined by an overall assessment of the occupational nature and the concrete employment pattern (consid. ...). If the occupation belongs to the relevant group, the contribution time is to be calculated under Art. 12a AVIV; a recalculation may therefore be required. Remittal for further assessment counts as success for the claimant for costs purposes.

Texto completo

AL.2007.00194

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 25. November 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Maetzke

Bertastrasse 43, 8003 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. April 2007 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Mai 2006 mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Mai 2007, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2007 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 11.654 Monaten erreicht habe und sich auch auf keinen Befreiungsgrund stützen könne; sie in der Beschwerdeantwort weiter festhielt, dass der Beruf des Cutters/Editors nicht zur Berufsgruppe der Filmtechniker im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zu zählen sei, so dass die Berechnung der Beitragszeit korrekt erfolgt sei (Urk. 7),

der Vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass sein Mandant als Filmcutter/Filmeditor unter die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV und Art. 12a AVIV falle, so dass die Beitragszeit vorliegend erfüllt und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen sei (Urk. 1);

in weiterer Erwägung, dass

eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG); Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352); diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss und dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen kann, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444),

Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8 AVIV) die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird (Art. 12a AVIV),

vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Filmcutter/Filmeditor tätig war und sich vorab die Frage stellt, ob dieser Beruf zur Gruppe der Filmtechniker (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV) zu zählen ist,

alle in Art. 8 AVIV genannten Berufe projekt- beziehungsweise produktionsbezogen sind, das heisst sie leisten Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit, verbunden mit Beschäftigungslücken zwischen den Engagements, was zu häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen führt (BGE 121 V 165 Erw. 4b),

dieses Kriterium auch beim Beruf des Filmcutters/Filmeditors gegeben ist, was sich denn auch aufgrund der konkreten Anstellungsverhältnisse im vorliegenden Fall zeigt (Urk. 8/14 ff.),

der Beruf des Editors überdies in der Richtlohnliste der Filmfachverbände enthalten ist, mit den entsprechenden Empfehlungen für die Tages- und Wochenlöhne (Urk. 3/10),

der Beruf des Filmcutters/Filmeditors somit in Würdigung aller Umstände zur Berufsgruppe der Filmtechniker im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV zu zählen ist,

die Berechnung der Beitragszeit dementsprechend in Anwendung von Art. 12a AVIV zu erfolgen hat,

die Beschwerdegegnerin mangels Erforderlichkeit im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine exakte Ermittlung der Beitragszeiten für die Monate Mai und Juni 2005 sowie März und April 2006 verzichtet hat (Urk. 7),

die neue rechtliche Beurteilung der Situation allenfalls eine exakte Ermittlung der Beitragszeit und damit weitere Abklärungen nötig macht, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 festhält (Urk. 7 S. 2),

die Sache somit zur Neuberechnung der Beitragszeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

die Rückweisung einer Sache einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen) und die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2007 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Berechnung der Beitragszeit in Anwendung von Art. 12a AVIV zu erfolgen hat, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Lukas Maetzke
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a film cutter/editor belongs to the film technician group under Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV and Art. 12a AVIV

Decisão extraída

Yes. Considering the project-based nature of the work and the film industry wage list, the occupation must be treated as part of the film technician group.

Fundamentação extraída

The occupations listed in Art. 8 AVIV are project- or production-related and typically involve irregular, intermittent assignments. The claimant's concrete employment pattern matched this; the editor's occupation is also listed in the industry wage recommendations.

Questão jurídica principal

Whether the contribution time must be recalculated applying Art. 12a AVIV

Decisão extraída

Yes. The contribution time calculation must be carried out under Art. 12a AVIV, requiring further calculation by the unemployment fund.

Fundamentação extraída

Because the claimant falls within the relevant occupational group, the doubled contribution-time rule for the first 30 calendar days of fixed-term employment applies, making a new assessment necessary.

Questão jurídica principal

Costs and procedural compensation

Decisão extraída

The proceedings are free of charge and the respondent must pay the claimant CHF 900 in procedural compensation.

Fundamentação extraída

The remittal counts as success for the claimant; therefore, the respondent bears the process compensation under the applicable social insurance and cantonal rules.

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