Unemployment benefit suspension for missed RAV appointment upheld

AL.2006.00462Tribunal de Seguros Sociais24 de jun. de 2007Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The claimant appealed against an unemployment insurance decision suspending her entitlement for six days after she allegedly failed to attend an RAV counseling and control appointment. The court held that the missed appointment was not excused, since the mailing and delivery circumstances made her claim of same-day receipt implausible and the file showed no immediate attempt to clarify the absence. It further held that six days was an appropriate sanction for slight fault. The complaint was dismissed and the proceedings were ordered to be free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch rechtfertigt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Dauer richtet sich nach dem Verschuldensgrad; bei leichtem Verschulden sind 1 bis 15 Tage zulässig. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob eine Einladung rechtzeitig zugestellt wurde und ob ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben bestand, ist frei, doch genügt eine schlüssige Aktenlage; eine nachträgliche, nicht plausible Darstellung vermag den Nachweis eines entschuldbaren Fernbleibens nicht zu erbringen (vgl. Erw. 2).

Texto completo

AL.2006.00462

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 26. Juni 2007

in Sachen

V.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 seine Verfügung vom 14. September 2006 betreffend Einstellung von V.___ in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen ab 9. September 2006 wegen Nichtbefolgung der Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bestätigt hat (Urk. 2 und Urk. 7/4),

nach Einsicht in die am 23. November 2006 der Post aufgegebenen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners vom 18. Dezember 2006 (Urk. 6);

in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),

dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage dauert, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV);

dass streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2006 von der Beraterin des RAV am 8. September 2006 um 9:00 Uhr zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch eingeladen wurde (Urk. 7/6),

dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vorwirft, diesem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben zu sein (Urk. 2 S. 2),

dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, die Einladung erst am 8. September 2006 um 11.00 Uhr und zwar in einem noch am gleichen Tag abgestempelten Couvert erhalten zu haben (Urk. 1),

dass das von der Beschwerdegegnerin als Beweis dazu eingereichte Couvert vom Absender am 8. September 2006 mit einer Frankiermaschine frankiert wurde (Urk. 3/2), weshalb unwahrscheinlich ist, dass ihr dieses Couvert noch am gleichen Tag zugestellt wurde,

dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim angeblichen Erhalt des Briefes am 8. September 2006 umgehend mit ihrer Personalberaterin in Verbindung gesetzt hätte, um den Grund für ihr Nichterscheinen am Beratungsgespräch zu klären,

dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung für das Versäumnis ableiten lässt,

dass daher davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei vom fraglichen Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben, weshalb sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als rechtmässig erweist,

dass das AWA mit der Festsetzung der Einstellungsdauer auf sechs Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden lässt;

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  V.\_\_\_
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft
    

sowie an:

  •  UNIA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Bülach
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

unemployment insurancesuspension of benefitsmissed appointmentfaultevidence assessmentcontrol obligations

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the claimant's failure to attend the RAV appointment justified a suspension in unemployment benefit entitlement.

Decisão extraída

Yes. The court found she left the appointment without an excusable reason and the suspension was lawful.

Fundamentação extraída

The envelope showed mailing on 8 September 2006, making same-day delivery unlikely. The file did not show that the claimant promptly clarified the missed appointment. Her account therefore lacked a plausible explanation.

Questão jurídica principal

Whether the six-day suspension period was appropriate.

Decisão extraída

Yes. A six-day suspension properly reflected slight fault and the claimant's personal circumstances.

Fundamentação extraída

Under the applicable rules, slight fault warrants 1 to 15 days. The authority sufficiently took the concrete circumstances and personal situation into account.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.