Unemployment benefit denied for insufficient contribution period

AL.2004.00196Tribunal de Seguros Sociais8 de ago. de 2004Dismissed

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Resumo Omnilex

E. appealed against the unemployment fund’s decision denying unemployment compensation for lack of the contribution period. The court held that during the relevant contribution period he had only eleven months of contributory employment. His illness did not justify a full exemption under the AVIG because he was partly employed during part of the period and the required causal link between illness and failure to earn contribution time was absent for the remaining periods. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Beitragspflicht und Befreiung wegen Krankheit: Die Erfüllung der Beitragszeit setzt innerhalb der Rahmenfrist grundsätzlich zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung voraus. Eine Befreiung wegen Krankheit setzt voraus, dass der Versicherte gerade aus diesem Grund an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert war; erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und fehlender Beitragszeit. War eine Teilzeitbeschäftigung möglich und zumutbar, entfällt die Befreiung, soweit der Versicherte in dieser Zeit Beitragszeit hätte erwerben können. Eine Kumulation oder Kompensation von Art. 13 und Art. 14 AVIG ist ausgeschlossen (E. 1.2 f.).

Texto completo

AL.2004.00196

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 9. August 2004

in Sachen

E.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068

Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. E.___, geboren 1978, war vom 15. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 beim A.___ zu 100 % (Urk. 7/16) und vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 bei der B.___ zu 50 % (Urk. 7/11) angestellt. Am 19. September 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/10) und beantragte ab 1. November 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1 und Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Urk. 7/6). Die von E.___ dagegen gerichtete Einsprache vom 5. Februar 2004 (Urk. 7/3) wies sie mit Entscheid vom 7. April 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2. Hiergegen erhob E.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse GBI aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 2. Juni 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung).

1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 342 Erw. 5b; ARV 2001 Nr. 2 S. 72 Erw. 2b, 1998 Nr. 19 S. 96 Erw. 3) hat demnach zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zu bestehen, wobei nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, die für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderliche Kausalität somit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG genannten Grund auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 387 Erw. 2b, 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweisen).

1.3 Eine Kumulation oder Kompensation der Tatbestände nach Art. 13 AVIG und Art. 14 AVIG ist ausgeschlossen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, S. 83 Rz. 207 mit Hinweisen auf die Materialien).

2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen insbesondere die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder eine Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) gegeben ist.

2.1 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG), das heisst vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2003, stand der Beschwerdeführer einzig zwischen dem 1. November und 31. Dezember 2001 und zwischen dem 1. Mai 2002 und dem 31. Januar 2003, mithin nur während elf Monaten in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer war vom 21. Juli bis 31. Oktober 2003 in der Beschäftigungsstätte der C.___, tätig. Hierbei erzielte er keinen AHV-plichtigen Verdienst, weshalb er in dieser Zeit keine Beitragszeit erwarb.

Somit stand der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während elf Monaten in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis, was der geforderten Mindestbeitragszeit nicht genügt.

2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.

2.2.1 Laut ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 30. Januar 2004 (Urk. 7/4) war der Beschwerdeführer zu folgenden Quanten wegen Krankheit arbeitsunfähig: Vom 22. April bis 19. August 2002 zu 50 bis 100 %, vom 20. August 2002 bis 24. Juli 2003 zu 100 % und vom 25. Juli bis 31. Oktober 2003 zu 80 %.

Der Beschwerdeführer stand vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 zu einem 50%-Pensum in einem Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit konnte er Beitragszeit erwerben, weshalb die in dieser Zeit fallende Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden kann (siehe Erwägung 1.3).

In der Zeit vom 22. April bis zum 30. April 2002 war der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/5). Die in dieser Zeit fehlende Beitragszeit ist nicht kausal zur Arbeitsunfähigkeit, denn der Beschwerdeführer hätte die Beitragszeit erfüllen können, wenn er eine Stelle gehabt hätte. Ebenso fehlt es an der Kausalität zwischen der Krankheit und der fehlenden Beitragszeit zwischen dem 25. Juli und dem 31. Oktober 2003, als der Beschwerdeführer zu 20 % arbeitsfähig war.

Nur vom 1. Februar bis zum 24. Juli 2003 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und stand in keinem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis, weshalb er lediglich während dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit war.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei bereits vom 1. Januar bis 21. April 2002 100%ig krank gewesen. Über diesen Zeitraum fehlt indes eine ärztliche Bescheinigung. Selbst wenn aber während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden wäre, würde die Befreiung der Beitragszeit insgesamt nicht mehr als zwölf Monate betragen.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Beitragszeit erfüllt noch während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  E.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

unemployment insurancecontribution periodmedical exemptionillnesspart-time employmentcausationbenefit entitlementemployment record

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appellant met the minimum contribution period for unemployment benefits.

Decisão extraída

No. Within the relevant contribution period he had only eleven months of contributory employment.

Fundamentação extraída

The court found only contributory employment from 1 Nov 2001 to 31 Dec 2001 and from 1 May 2002 to 31 Jan 2003; the later work at C. did not yield AHV-liable earnings.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was exempt from the contribution-period requirement due to illness.

Decisão extraída

Only partially and not for a sufficient total duration. The qualifying exemption covered at most the period from 1 Feb 2003 to 24 Jul 2003.

Fundamentação extraída

Illness cannot be counted where the appellant was already employed part-time and could still accrue contribution time; no causal link existed for periods where he remained partly work-capable. Even if an earlier total incapacity were assumed, the exemption would not exceed twelve months.

Questão jurídica principal

Whether unemployment benefit entitlement therefore existed.

Decisão extraída

No entitlement existed because neither the contribution period nor a sufficient exemption was established.

Fundamentação extraída

Art. 8(1)(e) AVIG requires either fulfillment of the contribution period or a valid exemption under Art. 14 AVIG, which was not shown here.

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