Unemployment benefits denied for employer-like position

AL.2004.00176Tribunal de Seguros Sociais29 de jun. de 2004Dismissed

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K.___ challenged the Zurich unemployment fund’s decision and objection decision denying unemployment benefits from 1 April 2004. She had worked in her husband’s business and was discharged when turnover declined. The court held that, even though the case concerned ordinary unemployment benefits rather than short-time compensation, the anti-abuse principle applied: the claimant could theoretically be rehired and thus the arrangement served to bridge a weak business period with unemployment insurance benefits. The complaint was dismissed and the prior decision upheld. The proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 8 ff. AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; unemployment benefits may be refused where an insured person, although formally unemployed, remains in an employer-like position or participates in an arrangement that effectively circumvents the rules on short-time work compensation. The decisive factor is not proof of an actual abuse already consummated, but the inherent risk of abuse where the person can still influence the employer’s decisions or be rehired at will after termination (consid. concerning the analogy to art. 31 AVIG and the anti-circumvention rationale).

Texto completo

AL.2004.00176

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 30. Juni 2004

in Sachen

K.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. März 2004 (Urk. 11/10) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004 (Urk. 2) - den Anspruch von K.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 verneint hat, da sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe,

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 5. April 2004, mit welcher K.___ sinngemäss die Aufhebung des obgenannten Einspracheentscheids und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 17. Juni 2004 (Urk. 10), sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),

Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern lässt, dass die in lit. c genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu prüfen bleibt, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b),

das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil in Sachen M. vom 26. Juli 1999, C 123/99, festgestellt hat, dass diese Rechtsprechung analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gelte; dem Ehegatten eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, da er an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnehme (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 30. April 2001, C 199/00, Erw. 2),

es nicht nur darum geht, einen ausgewiesenen Rechtsmissbrauch an sich zu sanktionieren, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten inhärent ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. Juni 2004, C 110/03, Erw. 2.2),

streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,

unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeit als Verkäuferin für die Firma A.___ arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin gilt,

es im vorliegenden Fall, da kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, nicht um Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG, sondern um Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 ff. AVIG geht, jedoch zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung darstellt,

aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2003 im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeitete (Urk. 10/1, 1), bis das Arbeitsverhältnis - offenbar infolge Umsatzrückgangs des Geschäftes (Urk. 10/12) - vom Ehegatten per 31. März 2004 aufgelöst wurde (Urk. 1),

sich die Beschwerdeführerin - bei Besserung des Geschäftsganges - theoretisch jederzeit vom Ehegatten wieder hätte einstellen lassen können; der Versuch, die umsatzschwache Periode der Einzelfirma ihres Ehegatten mittels Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken, einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung gleichkommt,

die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, weshalb die Kasse zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat, so dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2004 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  K.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

unemployment insuranceemployer-like positionabuse of lawshort-time work compensationfamily employmentcircumventionbenefit entitlement

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Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to unemployment benefits from 2004-04-01 despite her work in her husband’s business.

Decisão extraída

No. Her claim was denied because the arrangement amounted to an abusive circumvention of the rules on short-time work compensation for employer-like persons.

Fundamentação extraída

Although Article 31 AVIG is directed at short-time work, the same anti-abuse logic applies to unemployment benefits where the claimant retained a practical possibility of being rehired by her husband and thereby remained able to influence the employer’s decisions indirectly.

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