Insured earnings set at CHF 8,500 despite doubts about payment

AL.2003.00354Tribunal de Seguros Sociais17 de ago. de 2004Granted

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The insured person challenged the unemployment fund's reduction of his insured earnings from CHF 8,500 to CHF 4,676. The Social Insurance Court of Zurich reviewed the employment contract, payroll documents, salary certificate, IK extract, tax records and third-party reports. Although actual salary payments were not conclusively proven and doubts remained because of the restaurant's weak business situation, the court found that the balance of probabilities still supported a monthly salary of CHF 8,500. The complaint was therefore upheld, the objection decision annulled, and the proceedings declared free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 23 Abs. 1 AVIG; insured earnings and proof of salary: the insured earnings correspond to the AHV-relevant wage normally earned during the assessment period. In social insurance proceedings, the court decides on the basis of the preponderance of the evidence and must adopt the factual version that appears most probable. Documentary evidence such as employment contract, wage statements, salary certificate and IK extract may outweigh unresolved doubts as to actual payment; an employer-like position under administrative guidelines does not alter the result where it is not sufficiently established (consid. 2).

Texto completo

AL.2003.00354

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 18. August 2004

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die DfA Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose

Badenerstrasse 41, 8004 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal

Neumattstrasse 7, Postfach 998, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal mit Verfügung vom 30. September 2003 sowie mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 den versicherten Verdienst von M.___ ab 16. August 2002 von Fr. 8'500.-- auf Fr. 4'676.-- festgesetzt hat (Urk. 2 und Urk. 3/3),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Dezember 2003, mit welcher die DfA Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal vom 8. Dezember 2003 (Urk. 7),

unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 12) dem Beschwerdeführer Zusatzfragen zu seinem Arbeitsverhältnis und seinem früheren Arbeitgeber gestellt (Stellungnahme vom 27. Januar 2004, Urk. 14) und in der Folge vergebens versucht hat, vom ehemaligen Eigentümer des Restaurants L.____, A.___, die vollständigen Buchhaltungsunterlagen einzufordern (Urk. 16), weshalb die entsprechenden Steuerunterlagen vom Steueramt Zürich eingeholt (Urk. 18 bis Urk. 28/1-5) und den Parteien zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt wurden (Stellungnahmen vom 14. Juni 2004, Urk. 31, und vom 16. Juni 2004, Urk. 32),

dass mit Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 33) das Gericht einen schriftlichen Bericht von C.___, ehemaliger Steuerberater von A.___, (Schreiben vom 1. Juli 2004, Urk. 35) und mit Verfügung vom 7. Juli 2004 (Urk. 36/2) einen Bericht von D.___, Treuhand, eingeholt hat (Schreiben vom 20. Juli 2004, Urk. 37),

in Erwägung,

dass nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde,

dass im Sozialversicherungsrecht das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat,

dass der Richter und die Richterin dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen haben, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit dem Restaurant L.___ (Urk. 8/5) ab dem 1. Januar 2002 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'500.-- erzielt hat,

dass dieser Lohn denn auch in den jeweiligen Lohnabrechnungen (Urk. 3/7/1-7) und im Lohnausweis als Beilage zur Steuererklärung bestätigt wird (Urk. 3/8/2),

dass der IK-Auszug für die Zeit vom Januar bis Ende Juli 2002 ebenfalls eine Lohnsumme von Fr. 59'500.-- ausweist (Urk. 3/11),

dass hingegen bis heute nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass dem Beschwerdeführer die Löhne tatsächlich in der geltend gemachten Höhe ausbezahlt worden sind, was zusammen mit der schlechten Geschäftslage des Restaurants L.____ gewisse Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aufkommen lässt,

dass aufgrund der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber trotzdem davon auszugehen ist, dass er einen Monatslohn von jeweils Fr. 8'500.-- erzielt hat,

dass daran auch die Regelung unter Ziffer C2a im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des seco (Urk. 3/20) nichts zu ändern vermag, da diese zum Einen erst im Januar 2003 Eingang in das Kreisschreiben gefunden hat und zum Anderen es sehr fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt haben soll, da er weder finanziell am Betrieb beteiligt, noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war (Urk. 8/11),

dass demnach die Beschwerde gutzuheissen und der versicherte Verdienst auf Fr. 8'500.-- festzulegen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal vom 29. Oktober 2003 aufgehoben und der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers auf Fr. 8'500.-- festgelegt.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  DfA Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 und 38
    
  •  Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 und 38
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

insured earningsunemployment insuranceburden of proofpreponderance of evidencesalary assessmentemployment contractwage statementstax recordsfree proceedings

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Questão jurídica principal

What was the appellant's insured earnings under unemployment insurance law?

Decisão extraída

The insured earnings must be fixed at CHF 8,500 per month.

Fundamentação extraída

The employment contract, payslips, salary certificate and IK extract supported that monthly salary. Although actual payment was not fully proven and doubts remained, the court held that the balance of probabilities still favoured CHF 8,500.

Questão jurídica principal

Whether the unemployment fund's objection decision reducing insured earnings should be annulled.

Decisão extraída

The objection decision had to be annulled.

Fundamentação extraída

Because the lower assessment was not sustainable on the evidence, the court granted the complaint and replaced it with the correct insured earnings.

Questão jurídica principal

Whether court proceedings were subject to costs.

Decisão extraída

The proceedings were free of charge.

Fundamentação extraída

The court expressly ordered that no costs would be charged.

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