Unemployment benefits denied for lack of contribution period overturned

AL.2003.00264Tribunal de Seguros Sociais30 de nov. de 2004Granted

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The Zurich Social Insurance Court upheld the claimant's complaint against the unemployment fund's objection decision. Although the fund had denied unemployment benefits on the basis that the claimant lacked employee status and therefore had not completed the contribution period, the court held that it was bound by a labor-court judgment finding an employment relationship with A___ AG. The only ground for refusal thus fell away, and the matter was remanded to the fund to examine the remaining entitlement conditions. The court also awarded the claimant's appointed lawyer CHF 1,657.10 and declared the proceedings free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG; bindende Wirkung eines arbeitsgerichtlichen Urteils für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft und der Beitragszeit. Stellt ein rechtskräftiges arbeitsgerichtliches Urteil fest, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, so darf die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr mit fehlender Arbeitnehmereigenschaft bzw. nicht erfüllter Beitragszeit verneinen, sofern der Entscheid weder offensichtlich unrichtig noch nichtig ist. In diesem Fall ist die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen. Bei Obsiegen ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.

Texto completo

AL.2003.00264

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 1. Dezember 2004

in Sachen

P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi

Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal

Neumattstrasse 7, Postfach 998, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal mit Einspracheentscheid vom 1. September 2003 den Anspruch von P.___ auf Arbeitslosenentschädigung mangels Arbeitnehmereigenschaft bei der Firma A.___ AG und daher Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde von P.___ vom 29. September 2003 (Urk. 1), in die durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi eingereichte Beschwerdeergänzung vom 16. September (richtig: Oktober) 2003 (Urk. 6, unter Beilage der Urk. 7/1-10) und in die auf Abweisung der Beschwerde, allenfalls auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal vom 24. Oktober 2003 (Urk. 13),

unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsgericht des Kantons T.___ in seinem Urteil vom 31. Oktober 2003 (Urk. 19/1) in Sachen P.___ gegen die A.___ AG erkannt hat, dass ohne Zweifel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei (Erw. 3.1.b),

dass die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der A.___ AG ans Obergericht des Kantons T.___ als durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden und das Urteil des Arbeitsgerichts dadurch rechtskräftig geworden ist (Urk. 29),

nachdem Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt worden ist (Urk. 31), und er zum Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 23. November 2004 Stellung genommen (Urk. 35) und die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal auf eine Stellungnahme verzichtet hat,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer per 28. Juni 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat (Urk. 14/20),

dass eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),

dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung des AVIG),

dass der Beschwerdeführer seit 1990 zu 100 % für die A.___ AG tätig gewesen war,

dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist, dass diese Tätigkeit ohne Zweifel als Arbeitsverhältnis zu werten sei,

dass das hiesige Gericht an diesen Entscheid gebunden ist, zumal er sich nicht als offensichtlich unrichtig oder nichtig erweist,

dass der Beschwerdeführer somit einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist,

dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher nicht mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit verneinen darf,

dass die Beschwerde daher gutzuheissen und Sache an die Beschwergegnerin zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen ist,

dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht,

dass nach Einsicht in die Kostennote vom 29. November 2004 (Urk. 37), worin Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi einen Zeitaufwand von 425 Minuten geltend macht, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'657.10 (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt erscheint,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2003 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'657.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi
    
  •  Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

unemployment insurancecontribution periodemployee statuslabor judgmentbinding effectremandlegal aidprocedural costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the claimant met the contribution-period requirement for unemployment benefits

Decisão extraída

Yes. Because the labor court definitively found an employment relationship with A___ AG, the claimant had performed contributory employment.

Fundamentação extraída

The court considered itself bound by the labor judgment, which was neither obviously incorrect nor void, and therefore could not deny entitlement for lack of contribution period.

Questão jurídica principal

Whether the unemployment fund's objection decision should be annulled and the matter remanded for further assessment of entitlement

Decisão extraída

Yes. The objection decision was set aside and the case returned for examination of the remaining eligibility conditions.

Fundamentação extraída

Once contributory employment was established, the sole ground relied on by the fund failed, so a remand for the remaining prerequisites was necessary.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to reimbursement of legal costs for the appointed counsel

Decisão extraída

Yes. The appointed counsel was awarded an indemnity of CHF 1,657.10 including expenses and VAT.

Fundamentação extraída

Given the success of the appeal, compensation for the unentgeltlicher Rechtsbeistand was warranted; the billed amount was found reasonable.

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