AHV damage compensation amount reduced on appeal

AK.2009.00029Tribunal de Seguros Sociais27 de jun. de 2010Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the appeal against the compensation office's objection decision. The parties had already litigated liability in a 2008 judgment, so only the amount of AHV damage compensation remained at issue. The court accepted the office's corrected calculation, including the adjusted wage-related contribution amounts for 2001, and rejected the complaint that the appellant's hearing rights had been violated. The appealed decision was amended so that the appellant must pay CHF 38,797.05. The proceedings were free of charge, and the respondent had to pay a reduced party compensation of CHF 300.

Sumário Omnilex

Art. 52 AHVG; damages assessed after a final liability judgment; scope of review limited to quantum when the basis of liability is res judicata. If the compensation authority corrects its calculation during the appeal and the final computation is comprehensible, grounded on binding parameters, and not substantively rebutted, no violation of the right to be heard arises merely because the claim was repeatedly reduced. Party costs under cantonal procedural law may be reduced according to the degree of success.

Texto completo

AK.2009.00029

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 28. Juni 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller

Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Verfügung vom 27. April 2009 (Urk. 7/169) zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 159'760.30 verpflichtet hatte, X.___ dagegen Einsprache hatte erheben lassen und die Ausgleichskasse schliesslich die geforderte Schadenersatzsumme mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 (Urk. 2 = Urk. 7/175) auf Fr. 43'520.40 reduziert hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe vom 18. August 2009 (Urk. 1), mit der X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 (Urk. 2) erheben liess mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben,

die Beschwerdeantwort vom 8. September 2009 (Urk. 6), in der die Ausgleichskasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Reduktion der Schadenersatzsumme auf Fr. 38'797.05 beantragte,

die Replik vom 17. Dezember 2009 (Urk. 12) und die Duplik vom 8. Januar 2010 (Urk. 16),

sowie die weiteren Verfahrensakten;

unter den Hinweisen darauf, dass

das Urteil vom 29. Mai 2008 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien (Proz.-Nr. AK.2006.00001, Urk. 7/166) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

in diesem Urteil rechtskräftig erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Schadenersatz zu leisten habe,

die genaue Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von der Beschwerdegegnerin zu berechnen sei, wobei von folgenden Parametern auszugehen sei, nämlich von einer Gesamtschadenssumme von Fr. 220'359.80, von der diejenigen Schadensbestandteile abzuziehen seien, die auf an Z.___ ausgerichteten Löhnen basierten,

mithin über sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen bereits rechtskräftig entschieden worden und deshalb vorliegend nicht mehr darauf zurückzukommen ist, sondern lediglich noch das Quantitativ der Schadenersatzforderung unter Berücksichtigung der genannten Parameter zur Diskussion steht;

in Erwägung, dass

der Beschwerdeführer die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid insoweit kritisieren liess, als die Löhne von Z.___ (beziehungsweise die darauf entfallenden Beiträge) zu tief angesetzt worden seien; dass gemäss Aktenlage im Jahr 2001 Beiträge in der Höhe von Fr. 32'006.80 (und nicht nur Fr. 29'114.10) für an Z.___ ausgerichtete Lohnzahlungen zu berücksichtigen beziehungsweise vom Schadensbetrag abzuziehen seien, weshalb eventualiter von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 40'627.70 auszugehen sei (Urk. 1),

der Beschwerdeführer weiter rügen liess, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, eine nachvollziehbare Schadensberechnung vorzulegen, weshalb insoweit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 und 12),

die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, in der sie dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Jahr 2001 Beiträge in der Höhe von Fr. 32'006.80 (und nicht nur Fr. 29'114.10) für an Z.___ ausgerichtete Lohnzahlungen zu berücksichtigen seien, zustimmte, zur Schadensberechnung Folgendes ausführte (Urk. 6 S. 2):

„Von der ursprünglichen Schadenersatzforderung in der Gesamthöhe von CHF 220'359.80 […] sind die mit Nachzahlungsverfügung vom 4. Oktober 2002 für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. für das Jahr 2001 nachgeforderten Beiträge für Z.___ ausgerichteten Löhne in der Höhe von gesamthaft CHF 118'100.35 bzw. CHF 32'006.80 abzuziehen. In Zahlen ausgedrückt:

CHF 220'359.80 - CHF 32'006.80 (Jahr 2001) - CHF 118'100.35 (Jahre 1997 -2000) = CHF 70'252.65.

Der Betrag von CHF 70'252.65 ist um CHF 31'455.60 (Verzugszinsen [vgl. Einspracheentscheid]) auf CHF 38'797.05 zu reduzieren.“

der Beschwerdeführer somit noch für den Betrag von Fr. 38'797.05 einzustehen habe,

im vorliegenden Verfahren - neben der Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei - zu prüfen ist, wie hoch die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistende Schadenersatzzahlung ist,

mit Urteil vom 29. Mai 2008 (Urk. 7/166) - wie bereits ausgeführt - rechtskräftig erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Schadenersatz zu leisten habe,

demzufolge den gegen seine grundsätzliche Haftung gerichteten Einwänden des Beschwerdeführers nicht nachzugehen und er insoweit auf das genannte Urteil zu verweisen ist,

dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen ist, als die mehrfachen Korrekturen der Beschwerdegegnerin bei der Schadensberechnung in grundsätzlicher Hinsicht Bedenken erwecken können,

dies aber nichts daran ändert, dass die nunmehr in diesem Verfahren vorgenommene und oben wiedergegebene Schadensberechnung korrekt erscheint, nachvollziehbar ist, von den rechtskräftig festgelegten Parametern ausgeht und auch vom Beschwerdeführer replicando nicht substantiiert bestritten wurde,

nicht ersichtlich ist, auf welche Art und Weise der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die wiederholten (stets seinen zu Gunsten ausgefallenen) Korrekturen des Schadensbetrages durch die Beschwerdegegnerin tangiert worden sein könnte, ist doch der Umstand, dass eine Forderung im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens reduziert wird, weder ungewöhnlich noch verfassungsrechtlich problematisch,

diesbezüglich entscheidend ist, dass nunmehr - wie ausgeführt - eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Schadensberechnung vorliegt,

das rechtliche Gehör auch durch die Tatsache, dass weder die Beschwerdegegnerin noch das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren auf rechtskräftig entschiedene Fragen zurückgekommen sind, nicht berührt wird,

nach dem Gesagten die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'797.05 zu bezahlen (wobei zu berücksichtigen ist, dass in dieser Summe sowohl der Schadenersatz für die paritätischen als auch für die FAK-Beiträge enthalten ist [vgl. diesbezüglich die Ausführungen in Erw. 3.2.2 des Urteils vom 29. Mai 2008; Urk. 7/166]);

in weiterer Erwägung, dass

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

es unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einem kleinen Teil obsiegt, angemessen erscheint, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine stark reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'797.05 zu bezahlen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

social insurancedamage compensationAHV contributionsright to be heardres judicatacostsparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

What is the correct amount of damage compensation under Art. 52 AHVG?

Decisão extraída

The payable amount is CHF 38,797.05.

Fundamentação extraída

The court relied on the legally final parameters fixed in the 2008 judgment, accepted the corrected calculation with CHF 32,006.80 rather than CHF 29,114.10 for 2001 wages, and found the office's revised calculation understandable and substantively unchallenged.

Questão jurídica principal

Was the appellant's right to be heard violated by the repeated corrections in the damage calculation?

Decisão extraída

No. The repeated downward corrections did not infringe the right to be heard, and a comprehensible calculation was finally available.

Fundamentação extraída

A claim reduced during appellate proceedings is not unusual or constitutionally problematic; the decisive point is that the final calculation was transparent and based on binding parameters. Previously decided questions were not revisited.

Questão jurídica principal

What costs and party compensation follow from the outcome?

Decisão extraída

The proceedings are free of charge, and the respondent must pay a reduced party compensation of CHF 300.

Fundamentação extraída

Under the cantonal rules, costs and party compensation depend on the significance of the case, complexity, and degree of success; the appellant succeeded only to a small extent.

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