AHV contributions of non-employed spouse; limitation period for 1997

AB.2003.00151Tribunal de Seguros Sociais23 de nov. de 2004Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the appeal against the cantonal compensation office. It held that the appellant, as a non-employed spouse, could not invoke the deemed-paid rule of Art. 3(3)(a) AHVG because both spouses were contribution-liable as non-employed persons and the husband had not paid twice the minimum contribution. However, the claim for 1997 was time-barred under Art. 16(1) AHVG, since the assessment was issued only in October 2003. The objection decision was therefore annulled only for 1997; the appeal was otherwise dismissed. The proceedings were free of charge, and the respondent had to pay CHF 900 in party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, Art. 16 Abs. 1 AHVG; Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehegatten und Verwirkung der Beitragsforderung: Die Beitragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG setzt einen erwerbstätigen Ehegatten voraus, dessen Beiträge mindestens den doppelten Mindestbeitrag erreichen. Sind beide Ehegatten beitragsrechtlich nichterwerbstätig, bleiben beide beitragspflichtig; die Bestimmung kann nicht analog angewendet werden, um die Beitragspflicht eines nichterwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen (vgl. consid. 1-2). Die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG ist von Amtes wegen zu beachten; nach deren Ablauf darf für das betreffende Kalenderjahr keine Beitragsverfügung mehr ergehen. Bei teilweisem Obsiegen ist eine reduzierte Parteientschädigung geschuldet.

Texto completo

AB.2003.00151

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt

Urteil vom 24. November 2004

in Sachen

O.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2003 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von O.___, geboren 1950, als Nichterwerbstätige für die Jahre 1997 bis 2001 fest (Urk. 9/3). Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2003 wurden sodann die in den Jahren 1997 bis 2001 bereits geleisteten Beiträge an die Nichterwerbstätigen- Beiträge angerechnet (Urk. 9/4). Die gegen sämtliche Verfügungen erhobene Einsprache vom 14. November 2003 (Urk. 9/10) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. November 2003 (Urk. 9/11 = Urk. 2) ab.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, soweit er die Beiträge 1997 bis 1999 betrifft, und die Nichterhebung von Beiträgen für die Jahre 1997 bis 1999 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2004 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, da die Beiträge für das Jahr 1997 verwirkt seien (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 10. Mai 2004 (Urk. 12) und nachdem die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Beiträge der Beschwerdeführerin von 1997 bis 1999 eine Beitragsbefreiung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gilt.

1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1, 2. Satz, AHVG unterliegen Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr der Beitragspflicht. Die Pflicht dauert bei Frauen bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 63. Altersjahr vollendet haben, bei Männern bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs; gemäss Ziff. 1 lit. d der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision erhöht sich die Altersgrenze für Frauen ab 1. Januar 2005 auf 64 Jahre. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).

1.3 Bis zum 31. Dezember 1996 waren nichterwerbstätige Ehegattinnen von Versicherten oder nichterwerbstätige Witwen von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 lit. b und c AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Diese Situation hat sich seit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision geändert. Darin wurde das "Splitting" eingeführt, das die Aufteilung der während der gemeinsamen Ehejahre erzielten Einkommen und deren je hälftige Anrechnung an die Ehegatten vorsieht (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). So wurde auch die Beitragsbefreiung zu Gunsten von nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Witwen aufgehoben und durch die Regelung von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ersetzt. Danach gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte auf seinem Erwerbseinkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat. Dieser Grenzbetrag garantiert nach Ansicht des Bundesamtes für Sozialversicherung, dass auf dem Konto jedes Ehegatten wenigstens der Mindestbeitrag eingetragen werden kann, damit das betreffende Jahr als volles Beitragsjahr zählt (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG und Art. 50 AHVV). Dies war auch das Ergebnis der Debatten in den Kammern bezüglich der an Art. 3 AHVG vorgenommenen Änderungen (AHI 2001 S. 181 mit Hinweis auf: Amtl. Bull. N 1993 S. 224 und 248; Amtl. Bull. S. 1994, S. 556 und 593; vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S. 59).

Im Unterschied zur bisher geltenden Ordnung sind künftig auch beide Ehegatten beitragspflichtig, wenn beide nichterwerbstätig sind (Käser, a.a.O., S. 60).

2. Unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige gelten. Demzufolge kann sich die Beschwerdeführerin aber nicht auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 lit. a berufen, die von erwerbstätigen Versicherten ausgeht. Sind beide Ehegatten nichterwerbstätig, so sind auch beide beitragspflichtig (vgl. Käser, a.a.O., S. 60).

Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren AB.2003.000150 sodann entschied, ist der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin in der hier strittigen Zeit als nichterwerbstätiger Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Er hat demnach nur den Mindestbeitrag zu bezahlen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die eigenen Beiträge lediglich dann als bezahlt gelten könne, wenn Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt wurden. Damit gelten die Beiträge der Beschwerdeführerin nicht als bezahlt. Anders wäre die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung, dass auf dem Konto jedes Ehegatten wenigstens der Mindestbeitrag eingetragen werden kann, nicht sichergestellt. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht festhält (Urk. 8 S. 2), hat der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Nebenerwerbstätigkeit während der Jahre 1997 - 1999 den doppelten Mindestbeitrag nicht bezahlt, so dass sich auch unter diesem Gesichtswinkel keine andere Betrachtungsweise ergibt (vgl. Urk. 41 im Verfahren AB. 2003.000150).

Schliesslich machen beide Parteien (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6, Urk. 8 S. 3 ) - zu Recht - die Verwirkung der Beiträge für das Jahr 1997 geltend, denn die Beschwerdegegnerin erliess die entsprechende Beitragsverfügung erst am 16. Oktober 2003, mithin nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres 1997 gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.

Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. November 2003 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde Beiträge für das Jahr 1997 zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Palavras-chave

social insuranceAHV contributionsnon-employed spouseminimum contributionlimitation periodparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the appellant was exempt from AHV contributions for 1997-1999 under Art. 3(3)(a) AHVG as a non-employed spouse.

Decisão extraída

No. The exemption in Art. 3(3)(a) AHVG applies to non-employed spouses of an employed insured person; where both spouses are non-employed, both remain contribution liable.

Fundamentação extraída

The court held that the appellant and her former spouse were both non-employed for contribution purposes. Since the spouse did not pay at least twice the minimum contribution, the appellant's own contributions could not be deemed paid.

Questão jurídica principal

Whether the 1997 contribution assessment was time-barred under Art. 16(1) AHVG.

Decisão extraída

Yes. The contribution claim for 1997 had lapsed because the assessment was issued only on 16 October 2003, more than five years after the end of 1997.

Fundamentação extraída

Both parties invoked limitation, and the court accepted that the contribution debt for 1997 was forfeited under the five-year period of Art. 16(1) AHVG.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation.

Decisão extraída

The proceedings were free of charge, and the respondent had to pay party costs of CHF 900.

Fundamentação extraída

The court awarded compensation according to the cantonal social insurance court statute in proportion to the partial success of the appeal.

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