Transfer of tenancy conciliation case due to recusal

VV170002Tribunal Superior22 de mar. de 2017Granted

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Resumo Omnilex

The Administrative Commission of the Zurich High Court dealt with a request to transfer a tenancy conciliation case because the claimant worked as a member of the local conciliation authority in District D. The defendant did not respond. The court held that, in view of the collegial structure and the appearance of lack of independence, the matter should not remain with the local authority even with substitute members. It ordered the case to be transferred to the conciliation authority of the District Court of Winterthur.

Sumário Omnilex

§ 117 GOG; transfer of a case when recusal prevents proper composition of the deciding body: If a court or comparable authority cannot be constituted through substitute members, or if such substitution is inappropriate, the supervisory authority must assign the matter to another court or authority with equal subject-matter and functional competence. In assessing whether substitute members are inappropriate, decisive is whether, from the perspective of the parties and the public, the continued handling of the case could objectively give rise to doubts as to independence and impartiality; a collegial or even friendly working relationship may suffice where the applicant is himself a member of the body concerned (consid. 3-4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV170002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur A. Leu

Beschluss vom 5. Mai 2017

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____, Beklagte

vertreten durch C._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK170006-... der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ in Sa- chen A._____ gegen B._____ betreffend Mietzinsanfechtung

Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 13. März 2017 überwies das Bezirksgericht D._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Paritätische Schlichtungsbehör- de in Miet- und Pachtsachen die Akten des Verfahrens MK170006-... betref- fend Mietzinsanfechtung zusammen mit den Akten BV170002-... betreffend Ausstand an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich, mit dem Ersuchen, über das Ausstandsbegehren zu befinden und das Verfahren MK170006-... einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Es begründete dies damit, bei A., dem Kläger in der Hauptsache (fort- an Kläger), handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts D.. Der Kläger habe sich zu ei- ner allfälligen Umteilung bereits geäussert (act. 1). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er dem Ausstandsbegehren nichts entgegen zu setzen ha- be und dass er mit der Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht einverstanden sei (act. 4). B._____ (fortan Beklagte) liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem als Schlichter tätigen Kläger und den Mit- gliedern bzw. Mitarbeitern des Bezirksgerichts sowie der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen aufgrund ihrer Zusammen- arbeit ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis be- steht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wur- de. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dementsprechend äusserte sich auch die Vorsitzende des Verfahrens MK170006-... (act. 2/1). Ebenso wenig er- scheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlich- tungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausseror- dentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht D._____ als untere kantonale Aufsichts- behörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/1) zu folgen. Das Verfahren MK170006-... ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksge- richts D._____ hängige Verfahren MK170006-... wird der Schlichtungsbe- hörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behand- lung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, - die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur und - das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten BV170002- ... (einschliesslich der Akten MK170006-...) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK170006-... nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks- gerichts Winterthur zu übersenden.

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 5. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am:

Palavras-chave

recusaltransfer of proceedingsconciliation authorityappearance of biasindependence

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Questão jurídica principal

Whether the tenancy conciliation case had to be transferred to another conciliation authority because recusal made local adjudication inappropriate.

Decisão extraída

Yes. Because the claimant was a member of the local conciliation authority and a collegial or friendly relationship with the other members could be presumed, replacement members would not adequately remove the appearance of lack of independence; the case had to be transferred to Winterthur.

Fundamentação extraída

Under the cantonal rules on recusal and transfer, when a court or comparable body cannot properly sit even with substitutes, the supervisory authority must assign the matter to another body with the same competence. Given the internal collaboration at the local district court and conciliation authority, a reasonable outside observer could doubt independence if the case stayed there.

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