Transfer of case due to appearance of bias

VV140009Tribunal Superior4 de set. de 2014Granted

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Resumo Omnilex

The Verwaltungskommission of the Zurich Cantonal Court dealt with a request from Bezirksgericht Uster to transfer a civil claim. The plaintiff was the husband of a court employee at Bezirksgericht Uster. The commission held that, because judges and staff work closely together, it was not appropriate for that court to hear the case; the appearance of insufficient independence also weighed against using replacement members. The action was therefore transferred to Bezirksgericht Zürich.

Sumário Omnilex

§ 117 GOG; transfer of a case to another court when a court cannot properly hear the matter due to recusal concerns or when the use of substitute members is not appropriate; decisive is not only actual bias but also the appearance of insufficient independence from the perspective of the parties and the public. In assessing whether substitute judges may be called, the close functional integration of judges and staff may militate against local adjudication where the case concerns a close relative of an employee (consid. II.2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. September 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ (Einzelunternehmung ..., A., ...) gegen B. betreffend Forderung

Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht Uster an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ gegen B._____ an ein anderes Ge- richt des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Klä- ger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht Uster tätigen Verwaltungssekretärin C.. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 4). Am 22. Juli 2014 teilte B. der Verwal- tungskommission mit, er sei mit der Umteilung des Verfahrens an ein ande- res Gericht einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnah- me (act. 5). A._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

  1. Beim Bezirksgericht Uster handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirks- und Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juristischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht Uster ange- stellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht Uster arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusam- men, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mit- arbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öf- fentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Uster be- handeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksge- richt Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht Uster eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 27. Juni 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Be- handlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, - den Gesuchsgegner, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2 und act. 3/1-3, − das Bezirksgericht Uster.

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 4. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Palavras-chave

transfer of venueappearance of biasrecusalcourt independencesubstitute judgescivil claim

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Questão jurídica principal

Whether the claim had to be transferred to another court because the local court could not be properly constituted without bias concerns.

Decisão extraída

Yes. The case was transferred to Bezirksgericht Zürich because, in view of the plaintiff's relationship to a court employee, handling it at Bezirksgericht Uster was not appropriate and replacement judges were also not suitable.

Fundamentação extraída

The judges and staff at Bezirksgericht Uster work closely together; hearing the case could create an external appearance of insufficient independence, even without any personal recusal statement. The same concern applied to the court's legal staff, so using replacement members was not appropriate.

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