Transfer of tenancy case due to conflict of interest

VV130005Tribunal Superior20 de jun. de 2013Granted

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The Obergericht’s Verwaltungskommission granted the request to reassign a tenancy dispute from Bezirksgericht E._____ to Bezirksgericht Zürich. It accepted that plaintiff 1, an auditor employed at the local court and regularly present in tenancy conciliation proceedings, had sufficiently close professional and social ties with the court staff and assessors that substitute membership would not be appropriate. The defendant filed no objections, and the plaintiffs supported the transfer request. The file was ordered transmitted to the Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen of Bezirksgericht Zürich.

Sumário Omnilex

§ 117 GOG; Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Eine Streitsache ist einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit zuzuweisen, wenn ein Gericht nicht mehr durch Ersatzmitglieder besetzt werden kann oder deren Beizug nicht angebracht erscheint. Massgebend ist nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit der ordnungsgemässen Besetzung, sondern auch der objektive Anschein mangelnder Unbefangenheit. Bei enger beruflicher Zusammenarbeit und zusätzlicher sozialer Nähe eines Verfahrensbeteiligten zu den Mitgliedern und Mitarbeitenden des Gerichts kann die Überweisung bereits aus Gründen des Vertrauens der Parteien und der Öffentlichkeit geboten sein (vgl. Erwägungen 2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 20. Juni 2013

in Sachen

  1. A., 2. B., Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

C._____ Anlagestiftung, Beklagte

vertreten durch D._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. ML130002-... des Bezirksgerichts E._____ i.S. A._____ und B._____ betreffend Mietzinshinterlegung etc.

Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 überwies die I. Abteilung des Bezirksge- richts E._____ die Akten des Verfahrens ML130002-... an die Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess ei- nem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Sie begründete dies damit, bei der Klägerin 1 handle es sich um eine juristische Mitarbeiterin des Bezirksge- richts E., welche seit 1. August 2012 als Auditorin angestellt sei. In dieser Funktion sei die Klägerin 1 unter anderem regelmässig an Verhandlungen der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen als Protokollführerin anwesend. Sämtliche zur Zeit bei der Schlichtungsbehörde tätigen Beisitzerinnen und Beisit- zer, sämtliche Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber sowie auch der Leitende Gerichtsschreiber hätten mit der Klägerin 1 in den vergangenen Monaten regelmässig zusammen gearbeitet und würden sie auch persönlich näher kennen. Des Weiteren nehme die Klägerin 1 an allen ge- sellschaftlichen Anlässen des Gerichtes teil. Für sämtliche Richter, juristische Mit- arbeiter sowie Beisitzerinnen und Beisitzer bestehe somit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1 S. 2). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Auf- sichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Beim Bezirksgericht E. handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbe- hörde in Miet- und Pachtsachen sind zwei Gerichtsschreiberinnen und ein Ge- richtsschreiber sowie der Leitende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts E._____. Diesen stehen insgesamt zehn Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der mehrmonatigen Zusammenarbeit die Klägerin 1, welche im Übrigen auch an den gesellschaftlichen Anlässen des Bezirksgerichts teilnimmt, zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegia- les, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis pflegt. Es erscheint daher we- der aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit

angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) erklärte denn auch die Rechtsvertreterin der beiden Kläger, dass diese den Überweisungsantrag unter- stützten (act. 4). Die Beklagte hat auf eine Stellungnahme und somit auf Einwen- dungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirksgerichts Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ hängige Verfahren ML130002-... wird dem Be- zirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen, zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht E._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzte- rem unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens ML130002-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen, zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 20. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Palavras-chave

conflict of interestjudicial impartialitytransfer of caseconciliation authoritytenancy lawreplacement members

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Questão jurídica principal

Whether the tenancy dispute should be assigned to another court because the local court could not be dealt with impartially by substitute members.

Decisão extraída

Yes. The case was transferred to the Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen of the Bezirksgericht Zürich.

Fundamentação extraída

Given plaintiff 1's employment at the Bezirksgericht E._____ and regular professional and social contact with the judges, clerks and assessors, a collegial or even friendly relationship was credible. In such circumstances, hearing the case with substitute members would not be appropriate from the perspective of the parties or the public.

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