Legal aid granted for conciliation proceedings

VO150030Tribunal Superior25 de fev. de 2015Granted

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A woman applied for legal aid and appointment of counsel for a conciliation proceeding concerning a claim against B._____ Ltd. The Obergericht president found her financially needy based on her pension, maintenance payments, debts, and limited assets. He further held that the claim was not hopeless and that the case involved sufficiently complex legal and factual issues to justify appointed counsel, especially regarding alleged unexcused unemployment after quitting work for psychosocial reasons. Legal aid was granted, counsel was appointed, and the conciliation-stage costs were provisionally allocated to the City of Kloten.

Sumário Omnilex

Art. 117, 118 und 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren; Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und Notwendigkeit eines Rechtsbeistands. Im Schlichtungsverfahren sind an die Bedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen, da die Kosten regelmässig gering sind; gleichwohl ist ein Anspruch zu bejahen, wenn Einkommen und Vermögen die zumutbare Prozessfinanzierung nicht erlauben. Die fehlende Aussichtslosigkeit ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen und setzt voraus, dass die Erfolgschancen nicht deutlich hinter den Verlustgefahren zurückbleiben. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren erfordert besondere Umstände, namentlich eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anspruchsvolle Sache oder persönliche Umstände, die die Prozessführung erheblich erschweren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; consid. 2.9 f.).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150030-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 25. Februar 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspfle- ge und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin li c. i ur. X._____ einreichen. Das Gesuch betrifft ein Schlich- tungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Kloten (GV.2015.00017) betreffend Forderungsklage gegen die B._____ Limited (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hi n (act. 6) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 9-10/2-12). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- rei chung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksi chti gen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-

kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstelleri n lässt ausführen, als AHV-Bezügerin erhalte sie eine Rente von Fr. 2'127.- pro Monat. Zudem werde sie von ihrem geschiedenen Ehemann mi t Unterhaltslei stungen von monatli ch Fr. 2'403.- unterstützt (act. 1 Rz 3). Als Beleg liess sie die Verfügung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. September 2014 (act. 4/4) sowie einen Kontobeleg der Zürcher Kantonalbank (act. 4/13) ins Recht reichen. D ami t i st von Ei nkünften von i nsgesamt Fr. 4'530.- auszugehen. Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, wonach i hr Privatkonto per 14. November 2014 ei- nen negativen Saldo von Fr. 30.30 aufwies (act. 4/13). Gemäss der Steuer- erklärung 2013 verfügte sie auf ihrem Anlagesparkonto per 31. Dezember 2013 sodann über einen Betrag von Fr. 403.55 (act. 4/5). Diesen Vermö- genswerten stehen Schulden von Fr. 21'352.- gegenüber (act. 4/5). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- leri n wie folgt: Mietkosten Fr. 1'400.- pro Monat (act. 4/6-7), Krankenkassen- prämien KVG Fr. 351.70 pro Monat (act. 4/11), Lebensversicherung Fr. 147.50 pro Monat (act. 4/7 und act. 4/12), Hausrat-/Haftpfli chtversiche- rung Fr. 36.75 pro Monat (act. 4/9), bisherige Anwaltskosten Fr. 250.- pro Monat (act. 4/7-8), Kreditkartenschulden Fr. 120.- pro Monat (act. 4/7), Rückzahlung C._____ Bank AG Fr. 500.- pro Monat (act. 4/2 Rz 5 mit weite- ren Verweisen, act. 10/11), Steuern rund Fr. 450.- pro Monat (act. 4/5 und act. 4/7). Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Ebenso weni g finden die Krankenkassenprämien nach VVG Eingang in die Bedarfsrechnung (D IK E-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältni ssen (mtl. Ei nkünfte Fr. 4'530.-, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 4'455.95 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) ni cht angehalten

werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammen- hängenden anwaltlichen Aufwendungen selbst zu begleichen. Das Erforder- nis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt die Klage in der Hauptsache damit begründen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Barkreditvertrages mit der C._____ Bank AG habe sie eine Beitrittserklärung für den freiwilligen Versi- cherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit, vollständiger Erwerbslosigkeit und Arbeitslosigkeit unterzeichnet. Bei der Versicherung handle es sich um die Beklagte in der Hauptsache. Die Versicherung garantiere der Gesuchstelle- rin für den Fall von Arbeitsunfähigkeit, vollständiger Erwerbslosigkeit und Arbeitslosigkeit die Übernahme der Kreditraten bis zu einem monatlichen Maximalbetrag von Fr. 2'500.- zugunsten der C._____ Bank AG und von Fr. 500.- zugunsten der Gesuchstellerin. In der Folge sei sie, die Gesuch- stelleri n, aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation arbeitsunfähig geworden. Auf ärztlichen Rat hi n habe sie ihre Anstellung bei der D._____ Schweiz AG gekündigt. Die Versicherung verweigere die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, obwohl die Gesuchstellerin nicht durch eigenes Ver- schulden arbeitslos geworden sei, zumal ihr der Verbleib an der Arbeitsstelle unzumutbar gewesen sei (act. 4/2 Rz 1 ff.). 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Barkredit Vertrag mit der C1._____ Bank AG vom 11. Oktober 2012 (act. 10/2), die Beitrittser- klärung vom 11. Oktober 2012 (act. 10/3), das Schreiben der C1._____

Bank AG vom 31. Dezember 2012 (act. 10/4) und die diversen Arztzeugnis- se (act. 10/5) erweist sich die Klage nicht von vornherein als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Kloten betref- fend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len. 2.9. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, si ch i m Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbeson- dere die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation eine unverschuldete Arbeitslosigkeit darstellt, ist von gewisser Komplexität. Kommt hinzu, dass die Gesuchstelle- rin gesundheitliche Probleme hat. Die sachliche Notwendigkeit der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu ent- sprechen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt

Kloten (Verfahrensnummer GV.2015.00017) betreffend Forderungsklage gegen die B._____ Ltd. in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren sind deshalb der Stadt Kloten aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmi ttel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstelleri n wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Kloten i n Sachen A._____ gegen die B._____ Ltd. betreffend Forderung, GV.2015.00017, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____, ..., ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständi n i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

  1. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Kloten. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zwei fach, für si ch und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Kloten, Verfahren GV.2015.00017, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ Ltd., ..., Zweigniederlas- sung ...,... [Adresse], vertreten durch E._____, ... [Adresse], zweifach.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Züri ch, ei nge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 25. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Palavras-chave

legal aidconciliation proceedingindigencenon-frivolous claimappointed counselcost allocation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceeding

Decisão extraída

Yes. Her income, debts, and minimal assets did not allow her to pay the costs and related lawyer's fees within a reasonable time, and the claim was not obviously hopeless.

Fundamentação extraída

The court found financial need based on monthly income of CHF 4,530 and a notional need of CHF 4,455.95, with no realizable assets. On the merits, the submitted loan, accession, and medical documents showed the claim was not manifestly futile.

Questão jurídica principal

Whether an appointed legal aid lawyer was necessary

Decisão extraída

Yes. The case could require complex factual and legal clarification, especially regarding whether quitting work due to a psychosocial burden amounted to unexcused unemployment, and the applicant had health problems.

Fundamentação extraída

In conciliation proceedings, appointment of counsel requires special circumstances. The court considered the legal and factual issues sufficiently difficult and the applicant personally vulnerable.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the legal aid proceedings

Decisão extraída

The legal aid counsel costs for the conciliation proceeding are provisionally borne by the City of Kloten, subject to the later allocation of conciliation costs in the merits proceedings; the Obergericht proceeding itself is free of charge.

Fundamentação extraída

Under the ZPO, appointed counsel is compensated by the canton; here the court allocated those costs to the City of Kloten for the conciliation stage, with the express reservation of Art. 207 Abs. 2 ZPO.

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