No jurisdiction for legal aid before filing claim

VO140025Tribunal Superior22 de fev. de 2014Inadmissible

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A party applied for legal aid for an intended action before the Zurich Commercial Court. The Commercial Court transferred the request to the President of the Zurich High Court, who held that pre-filing legal aid may cover only the pre-litigation phase up to the end of conciliation, not the court proceedings themselves before a claim is filed. Because no action was yet pending at the Commercial Court, the request was not admissible. The proceeding was declared free of charge. The decision also states that any later request for legal aid in the Commercial Court proceedings must be filed there together with or after the statement of claim.

Sumário Omnilex

Art. 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO; legal aid requested before the action is filed for proceedings before the competent court: the cantonal president may decide a pre-action request only within the limits of the preparatory phase and, in principle, only up to the end of conciliation. For legal aid concerning the court proceedings themselves, a new application must be filed with the competent court together with or after the claim. Where the matter is not yet pending before that court, the president of the higher court lacks competence to grant legal aid for the merits proceedings. Proceedings on legal aid are cost-free; a rejection of legal aid may be challenged by complaint under Art. 121 ZPO (consid. 2.1-3.2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140025-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 22. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Dr. iur. HSG X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Handelsgericht des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 2/1 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege für das ordentliche Klageverfahren vor dem Handelsgericht zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Gesuchstellers einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 überwies das Handelsgericht des Kan- tons Zürich diese Eingabe zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.3. Den Ausführungen in der Eingabe vom 13. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren - obschon ein solches für eine beim Handelsge- richt anhängig zu machende Klage nicht notwendig gewesen wäre (vgl. Art. 198 lit. f ZPO) - bereits stattgefunden hat, wobei keine Einigung erzielt werden konnte und eine Klagebewilligung ausgestellt wurde. Der Gesuchsteller wird die Klage gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG beim Handelsgericht einreichen, sobald das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt wurde (act. 2/1 S. 2). 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche - wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Ver- fahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge- mäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor dem zuständigen Gericht einzugreifen - bewil- ligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der

Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Ge- such beim betreffenden Gericht gestellt werden. 2.2. Der Gesuchsteller lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "für das ordentliche Klageverfahren vor dem Handels- gericht" ersuchen (act. 2/1 S. 2). Beim Handelsgericht des Kantons Zürich ist noch keine Klage anhängig gemacht worden (act. 1 S. S. 2 Ziff. 2), weshalb das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsiden- ten fällt. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gericht- liche Verfahren gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch kein Rechtsnach- teil, kann er doch im Verfahren vor dem Handelsgericht (gleichzeitig mit der Kla- geschrift oder später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss überblickbare Auf- wendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einlei- tung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteil- ten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vor- prozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt der rechtskundig vertretene Ge- suchsteller aber nicht. 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich nicht einzutreten.

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kan- tons Zürich wird nicht eingetreten. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Palavras-chave

legal aidjurisdictionnon-entrycommercial courtconciliationcost-free proceeding

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Questão jurídica principal

Whether the High Court President had jurisdiction to grant legal aid for proceedings not yet pending before the Commercial Court.

Decisão extraída

The request could not be entertained because the sought legal aid concerned a not-yet-filed case before the Commercial Court, and the High Court President does not grant legal aid for the court proceedings themselves in that situation.

Fundamentação extraída

Legal aid may be granted pre-action only up to completion of conciliation; for the proceedings before the competent court, a new request must be filed with or after the claim. Since no claim was pending, the requested relief fell outside the President's scope of review.

Questão jurídica principal

Costs of the legal-aid proceeding

Decisão extraída

The proceeding was free of charge.

Fundamentação extraída

The ZPO provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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