No jurisdiction over legal aid request in pending divorce case

VO130127Tribunal Superior19 de ago. de 2013Inadmissible

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Resumo

A._____ asked the President of the Zurich Cantonal Court for legal aid in divorce proceedings already pending before the District Court of Horgen. The president held that, under § 128 GOG, he was only competent for pre-action legal aid or until the end of conciliation proceedings, not for a request in an already pending district court case. The request was therefore not admitted. The court also stated that legal aid proceedings are free of charge and informed the applicant of the available cantonal appeal remedy.

Regest

§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 6 ZPO; jurisdiction over legal aid requests and cost-free nature of the proceedings. The president of the cantonal appellate court is competent only for pre-action requests for legal aid, in particular before or until the conclusion of conciliation proceedings; once the merits proceedings are already pending before the district court, jurisdiction lies with that court. A request filed with the wrong authority must be dismissed for lack of jurisdiction and is not to be transferred absent a legal basis. Proceedings concerning legal aid are cost-free; an appeal against refusal of legal aid is governed by Art. 121 ZPO, and the deciding president acts as first-instance authority within the meaning of Art. 319 lit. b ZPO.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130127-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 19. August 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 13. August 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Bezirksge- richt Horgen hängige Scheidungsverfahren FE130147 ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcheri- schen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vor- prozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller bean- tragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Horgen. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Horgen erfolgt nicht. 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran

nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Palavras-chave

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