Legal aid denied for late request in conciliation stage

VO130078Tribunal Superior7 de mai. de 2013Dismissed

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A._____ requested legal aid for a conciliation proceeding against C._____ after the fee advance had been increased and the Friedensrichteramt later entered a non-entry order for non-payment. The Obergericht president held that legal aid could not be granted retroactively: the applicant had been told that the Obergericht president was competent and was given time to apply before the conciliation case ended, but did not do so. The request was therefore denied. The court nevertheless held that the legal aid proceeding itself was free of charge and stated that legal aid could be sought again in any later district-court proceeding.

Sumário Omnilex

Art. 117, 119 Abs. 4-6 ZPO; rückwirkende unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst mit Gesuchseinreichung ein. Eine rückwirkende Bewilligung setzt Ausnahmegründe voraus, namentlich zeitliche Dringlichkeit oder eine unverschuldete Unkenntnis des Anspruchs infolge fehlender gerichtlicher Aufklärung. Wird die gesuchstellende Person über die Zuständigkeit orientiert und erhält sie vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Gesuchseinreichung, entfällt die Grundlage für eine rückwirkende Zusprechung. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei; die Frage der Parteientschädigung stellt sich im Schlichtungsverfahren nicht.

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Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130078-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 7. Mai 2013

in Sachen

A._____ Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 11. Dezember 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Feststel- lungsklage gegen die C._____ [Stiftung] ein (act. 5/1). Nachdem das Frie- densrichteramt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Januar 2013 eine Frist zur Leistung des zwischenzeitlich von Fr. 250.- auf Fr. 1'240.- erhöhten Kostenvorschusses angesetzt hatte (act. 5/18), ersuchte dieser am 28. Januar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/23). Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 teilte ihm das Friedensrich- teramt unter Angabe der massgebenden Adresse mit, zuständig zur Be- handlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei der Oberge- richtspräsident. Zudem setzte es ihm eine Frist bis zum 13. Februar 2013 an, um den offenen Teil des Kostenvorschusses zu bezahlen, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5/24). Mangels Leistung des Kos- tenvorschusses verfügte das Friedensrichteramt am 1. März 2013 andro- hungsgemäss das Nichteintreten auf die Klage und auferlegte die Kosten von Fr. 250.- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses dem Gesuchsteller (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich sodann sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfü- gung des Friedensrichteramtes vom 1. März 2013 (GV.2012.00670) ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das be- sagte Schlichtungsverfahren (act. 3/1). Mit Beschluss und Urteil vom 29. April 2013 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde ab und überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Oberge- richtspräsidenten zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei-

entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an- waltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Da der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Eingabe vom 18. März 2013 beantragte, das Friedensrichteramt das Verfah- ren jedoch bereits mit Verfügung vom 1. März 2013 erledigte, ist zu prüfen,

ob die Voraussetzungen der rückwirkenden Zusprechung der unentgeltli- chen Rechtspflege gegeben sind. Der Gesuchsteller bringt keine Begrün- dung vor, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren sei. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller reichte beim Friedensrichteramt zwar bereits am 28. Januar 2013 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 5/23). Dieses teilte ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2013 jedoch mit, dass es für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig sei, sondern die Zuständigkeit beim Obergerichtspräsidenten liege (act. 5/24). Damit gab das Friedensrich- teramt implizit zum Ausdruck, dass es das Gesuch nicht an die zuständige Behörde weiterleite. Eine solche Verpflichtung bestand denn auch nicht (ZR 110/2011 Nr. 97 E. 2.8). Gleichzeitig setzte das Friedensrichteramt dem Ge- suchsteller eine Nachfrist (bis zum 13. Februar 2013) zur Leistung des aus- stehenden Kostenvorschusses an und räumte ihm damit die Gelegenheit ein, beim Obergerichtspräsidenten vor der Verfahrenserledigung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Davon hat der Gesuchsteller abgesehen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Oberge- richt des Kantons Zürich erst am 18. März 2013 und damit über einen Monat später gestellt. Eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege kommt damit mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht in Fra- ge. Vielmehr könnte die unentgeltliche Rechtspflege erst für den Zeitraum ab dem 20. März 2013, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (da kein Da- tum des Poststempels, Urk. 3/1), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits ange- fallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. Dem Gesuch- steller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2012.00670), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse].

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 7. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Palavras-chave

legal aidconciliation proceedingretroactivityfee advancecost-free proceduresummary proceedingsnon-entry

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal aid for the already completed conciliation proceedings could be granted retroactively

Decisão extraída

Retroactive legal aid was not justified because the applicant showed no exceptional circumstances and had enough time to apply before the proceedings ended.

Fundamentação extraída

Legal aid generally takes effect only from the filing of the request. Retroactive effect is exceptional, especially where there was no urgent need and the party had been informed of the competent authority and given a deadline, yet waited until after the conciliation case had ended.

Questão jurídica principal

Whether the legal aid proceedings themselves were chargeable

Decisão extraída

The legal aid proceeding before the Obergericht president was free of charge.

Fundamentação extraída

Article 119(6) ZPO makes the legal aid procedure cost-free.

Questão jurídica principal

Whether counsel should be appointed as part of legal aid

Decisão extraída

No free legal counsel was appointed because the request for legal aid was denied.

Fundamentação extraída

Appointment of counsel followed the fate of the legal aid request.

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