Legal aid partly denied because Schlichtungsverfahren is cost-free

VO130063Tribunal Superior18 de abr. de 2013Partially Granted

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Resumo

The applicant asked for legal aid in a conciliation proceeding for a wage claim against his employer and requested appointment of counsel. The Obergericht held that the request for legal aid for court costs and security was inadmissible because the conciliation procedure in this employment dispute was itself free of charge. It nonetheless found the applicant indigent, the claim not hopeless, and the assistance of a lawyer necessary due to the complexity of the wage calculation, the amount in dispute, and the applicant’s lack of German and unfamiliarity with Swiss law. A legal aid lawyer was therefore appointed, and the cost of legal aid was provisionally allocated to the City of B._____.

Regest

Art. 117, 118, 119 ZPO; Art. 113 ZPO and Art. 207 Abs. 2 ZPO: In a conciliation procedure for an employment claim not exceeding the statutory cost threshold, a request for legal aid aimed at waiver of court costs or security is not receivable because the procedure is already cost-free. Legal aid counsel may nevertheless be appointed if the applicant proves indigence, the claim is not hopeless, and special circumstances make legal representation necessary. For the necessity criterion, the court applies strict standards in conciliation proceedings; complexity of the claim, the amount in dispute, and personal factors such as language barriers and unfamiliarity with the legal system may justify counsel. Where conciliation-stage legal-aid costs are provisionally borne by the municipality under cantonal practice, the merits court remains free to reallocate costs later (consid. 2-4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130063-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ GmbH (Urk. 4/1). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 1): "Dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren vor Friedens- ric hteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen."

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Bei Lohnklagen ist für die Berechnung des Streitwertes grundsätzlich der Bruttolohn massgebend (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 48 zu Art. 91 ZPO), wobei vorliegend die erfolgten Akon- tozahlungen in Abzug zu bringen sind. Gemäss dem Rechtsbegehren bzw. der Aufstellung über die Ansprüche im Schlichtungsbegehren vom 25. März 2013 liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage jedenfalls unter Fr. 30'000.- (Urk. 4/1 S. 2 und S. 5), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO - soweit der Gesuchsteller überhaupt ein solches stellen wollte - ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes (Urk. 2 S. 1). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Ba-

sel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt einge- setzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbe- trag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versi- cherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen ge- genüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er sei seit 1. September 2012 bei der C._____ GmbH angestellt und habe mit Aus- nahme weniger Akontozahlungen während der letzten mehr als sechs Monate den vertraglich vereinbarten Lohn nicht überwiesen erhalten. Es seien ihm zwi- schen September 2012 und Februar 2013 lediglich Akontozahlungen von insge- samt Fr. 5'000.- überwiesen worden, was ein durchschnittliches monatliches Ein- kommen von Fr. 800.- ergebe (Urk. 2 S. 2). Diese Ausführungen lässt der Ge-

suchsteller mit dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 4/1/4) sowie mit einem Kontoauszug, auf welchem die zwei geleisteten Akontozahlungen der C._____ GmbH von insgesamt Fr. 5'000.- ersichtlich sind (Urk. 7), belegen. Da der Gesuchsteller damit zwischen September 2012 und Februar 2013 bzw. wäh- rend sechs Monaten einen Lohn von insgesamt Fr. 5'000.- erhalten hat, ergibt dies monatliche Einnahmen von durchschnittlich Fr. 833.-. Auf der Auslagenseite sind die monatliche Miete von Fr. 550.- (Urk. 4/1/8) und die monatliche Kranken- kassenprämie von Fr. 325.30 (Urk. 4/2) belegt, wobei jedoch gemäss den Ausfüh- rungen im Gesuch die monatliche Miete bislang noch nie in Rechnung gestellt wurde (Urk. 2 S. 2 f.) und deshalb nicht zu berücksichtigen ist. Unter Hinzurech- nung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'525.30. Gemäss einem aktuellen Kontoauszug der D._____ Bank beträgt der Saldo dieses Kontos - Fr. 417.22 (Urk. 7). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117). 2.9. Dem Schlichtungsbegehren vom 25. März 2013 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller in der Hauptsache ausstehenden Lohn von netto Fr. 26'633.90 zzgl. Zins verlangt (Urk. 4/1 S. 2). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin des Ge- suchstellers, die C._____ GmbH, aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durch- aus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Be- rechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller ... Staatsangehö- riger [des Staates E.] ohne Deutschkenntnisse ist und einzig im Hinblick auf den Stellenantritt in die Schweiz reiste. Er ist folglich mit der hiesigen Rechtsord- nung nicht vertraut und mit sprachlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die sachli- che Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

  1. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ GmbH wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. GmbH, ... [Adresse]

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Palavras-chave

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