Legal aid denied for paternity-unsupported maintenance claim

VO130029Tribunal Superior4 de mar. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The president of the Zurich Cantonal Court rejected an applicant’s request for legal aid and appointment of counsel in a conciliation proceeding concerning maintenance claims. The court held that, on the file available at the time of the application, the claim lacked sufficient prospects of success because the applicant had not shown that the respondent was his father. As the non-frivolousness requirement was not met, the court did not examine indigence or the necessity of counsel. The proceeding itself was declared free of charge. The court also noted the available appeal route under the Code of Civil Procedure.

Sumário Omnilex

Art. 117, 118 and 119 ZPO; legal aid in pre-action conciliation proceedings requires both indigence and non-frivolous prospects of success, and legal representation additionally requires necessity; the assessment is made summarily on the basis of the file at the time of filing. Where the decisive factual premise of the substantive claim is unsubstantiated, the claim is to be treated as lacking sufficient prospects, so that the request may be refused without examining the remaining prerequisites (consid. 2.2-2.4). Proceedings on legal aid are cost-free (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130029-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 4. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 22. Februar 2013 ging beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ ein (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 liess der Gesuchsteller sodann durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter für besagtes Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der

Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Der Gesuchsteller liess beim Friedensrichteramt eine Klage auf Unterhaltsleistungen gegen D._____ einreichen. Er lässt geltend machen, beim Beklagten in der Hauptsache handle es sich um seinen Vater (act. 1). Einen Nachweis für diese Behauptung bspw. mittels Urkunde betr. Kindsanerkennung hat er jedoch nicht erbracht. Insbesondere kann die Vaterschaft nicht aus den Namen des Gesuchstellers und des Beklagten abgeleitet werden. Auch anderweitige Indizien, dass der Beklagte tatsächlich der Vater des Gesuchstellers ist, sind nicht aktenkundig. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Vaterschaft können die Gewinnaussichten hinsichtlich des Begehrens in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die vorhandenen Akten nicht als beträchtlich höher angesehen werden als die Verlustgefahren. Damit erfüllt der Gesuchsteller das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist . Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen

verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ gegen D._____ wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller,

  • das Friedensrichteramt C._____ (Verfahrensnummer GV.2013.00070), - die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, ...[Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Palavras-chave

legal aidprospects of successconciliation proceedingmaintenance claimpaternity proofcost-free proceeding

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant was entitled to legal aid and appointed counsel for the conciliation proceeding

Decisão extraída

No. The maintenance claim was not shown, on the available file, to have sufficient prospects of success because paternity was unproven; the court therefore did not examine indigence or the need for counsel.

Fundamentação extraída

Legal aid requires lack of means and non-frivolous claims; legal representation additionally requires necessity. On the record, the applicant failed to substantiate the alleged father-son relationship with any documentary or other evidence. Without proof of paternity, the success prospects were not clearly better than the risk of failure.

Questão jurídica principal

Whether the legal-aid proceeding was subject to court costs

Decisão extraída

No costs were charged; the proceeding was free of charge.

Fundamentação extraída

Proceedings concerning legal aid are cost-free under the Code of Civil Procedure.

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