No legal aid for unnecessary conciliation in debt enforcement claim

VO120097Tribunal Superior16 de jul. de 2012Dismissed

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Resumo

The applicant sought legal aid from the Zurich cantonal court for a conciliation request connected to a negative declaratory action under Art. 85a SchKG. The court held that no conciliation is required for such claims, so legal aid for that procedural stage is unnecessary. It therefore did not enter into the request and did not appoint counsel, while confirming that the legal-aid proceedings themselves are free of charge. The opposing party was not treated as a full party in this legal-aid proceeding, though the court noted appeal rights under the ZPO.

Regest

Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO; Art. 85a SchKG; legal aid for a conciliation request is excluded where the underlying claim is exempt from conciliation. For negative declaratory actions under Art. 85a SchKG, the conciliation stage does not exist; ancillary requests aimed at the deletion of the debt collection fall within the same claim. In such circumstances, there is no procedural need for unentgeltliche Rechtspflege in conciliation, and the application is inadmissible. The legal-aid proceeding is cost-free under Art. 119 Abs. 6 ZPO (consid. 2 and 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120097-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Verfügung vom 16. Juli 2012

gegen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend negative Feststellungsklage ein (act. 3/1). Am 24. Juni 2012 ersuchte sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragte sie explizit nicht (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für ne- gative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Den durch die Gesuchstel- lerin ins Recht gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage im beschleunigten Verfahren geltend macht (act. 3/2, act. 3/5). Hierbei handelt es sich um eine Klage ge- stützt auf Art. 85a SchKG (Mit der Einführung der eidgenössischen Zivilpro- zessordnung ist das beschleunigte Verfahren ersatzlos gestrichen worden, weshalb die Klage nun im ordentlichen oder - bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.- - im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist). Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" führt die Gesuchstellerin sodann mit Blick auf das Begehren in der Hauptsa- che aus, sie beantrage im Weiteren die Löschung der Betreibung. Nach Art. 85a Abs. 3 SchKG hebt das Gericht die Betreibung im Falle der Gut- heissung der Klage auf oder stellt sie ein. Die Betreibung erscheint damit nicht mehr in einer Betreibungsauskunft. Dementsprechend ist auch dieses Ersuchen von der Klage nach Art. 85a SchKG erfasst. In Anwendung von Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt damit für das Begehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwen-

digkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit nicht einzutreten. 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt C., - an die Gegenpartei in der Hauptsache, B.. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 16. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Palavras-chave

legal aidconciliationnegative declaratory actiondebt enforcementadmissibilitycourt costs