No legal aid for non-existent conciliation in state liability case

VO120069Tribunal Superior4 de jun. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

A represented applicant requested legal aid for a state liability claim against the Canton of Zurich, at first for a conciliation proceeding before the justice of the peace and alternatively for the statutory pre-procedure before the Regierungsrat. The Obergericht president held that Zurich state liability claims are not subject to a conciliation procedure because the Liability Act provides for direct court filing after the prior administrative step. Since legal aid cannot be granted for a procedure not provided by law, the request was not entered into. The court further noted that it lacked competence regarding legal aid for the administrative pre-procedure. The Obergericht proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

§§ 22-23 HG; § 128 GOG; Art. 119 ZPO; state liability claims under Zurich law are not subject to conciliation and the prior administrative procedure substitutes the conciliation stage. The cantonal provision on direct filing remains applicable after the entry into force of the ZPO because state liability is a public-law matter and the ZPO applies only via the cantonal referral for proceedings before the civil courts. Legal aid presupposes a legally provided proceeding; it cannot be claimed for a procedure that the law does not envisage. Competence under § 128 GOG extends only to the court proceedings falling within the president’s summary jurisdiction, not to the administrative pre-procedure (consid. 2.2-2.4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120069-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 4. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine gegen den Kanton Zürich erhobene Staatshaftungsklage bzw. ein gleichzei- tig beim Friedensrichteramt B., anhängig gemachtes Schlichtungsver- fahren ersuchen (act. 1). 1.2. Zur Begründung seiner Klage lässt der Gesuchsteller zusammengefasst vorbringen, im Rahmen der Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft an der ... [Adresse] in C. sei ihm durch das Verhalten des Betreibungs- amtes D._____ ein Schaden entstanden. Er habe sich im Wissen des Be- treibungsamtes vergeblich bemüht, seine Liegenschaft freihändig zu verkau- fen und damit seine Schulden zu tilgen. Aufgrund des Verhaltens des Be- treibungsamtes habe ein Freihandverkauf jedoch nicht stattgefunden und sei die Liegenschaft schliesslich durch eine öffentliche Zwangsversteigerung zu einem viel günstigeren Preis veräussert bzw. versteigert worden (act. 2 S. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche

Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Das vom Gesuchsteller anhängig gemachte (act. 1) Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ hat eine Staatshaftungsklage zum Gegen- stand. Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage über- haupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Massgebend ist dabei, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfaltet. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsgesuch vor ei- ner Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemein- sam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten kön- nen. Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnah- men vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätzlich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Gel- tung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungskla- gen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Bei Ansprüchen aus Staats- haftung handelt es sich jedoch nicht um zivilrechtliche, sondern um öffent- lichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Rege- lung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten und des dies- bezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenössischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantonalen Angestell- ten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den un- echten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108). 2.3. Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung ein- geführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen

aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls mög- lich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwal- tungsgericht für zuständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2138). Die eidgenös- sische Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Strei- tigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwendung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staatshaftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Bezirksgericht vorsieht, ent- faltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozess- ordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsver- fahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din für das genannte Schlichtungsverfahren ist daher nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin zu ersuchen. 2.4. Im Weiteren ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Gel- tendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegan- gen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c HG zu- ständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung ge- nommen hat (§ 23 HG). Der Gesuchsteller hat die Klage offenbar zwecks Durchführung des Vorverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a HG beim Regierungsrat eingereicht. Soweit der Gesuchsteller für das Vorverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege beantragen möchte (act. 2 S. 3), fehlt es hierfür an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten (§ 128 GOG). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B., bzw. das Vorver- fahren beim Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend eine Klage gegen den Kanton Zürich wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B. − an die Gegenpartei in der Hauptsache, Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Palavras-chave

legal aidstate liabilityconciliationjurisdictionpublic lawsummary proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal aid could be granted for a conciliation procedure in a state liability case

Decisão extraída

No. State liability claims in Zurich do not require conciliation; the requested conciliation stage was not provided for by law.

Fundamentação extraída

The Zurich Liability Act allows direct filing before the district court and replaces conciliation with a prior administrative procedure. Because the applicant sought aid for a legally non-existent conciliation proceeding, the court could not grant legal aid for that stage.

Questão jurídica principal

Whether the Obergericht president was competent to decide legal aid for the pre-procedure before the Regierungsrat

Decisão extraída

No. The Obergericht president lacked competence to grant legal aid for the administrative pre-procedure.

Fundamentação extraída

Competence under § 128 GOG extended only to legal aid in proceedings before the court; requests concerning the statutory pre-procedure had to be addressed to the competent authority.

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