Legal aid for child’s conciliation proceeding granted

VO120058Tribunal Superior18 de mai. de 2012Granted

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The Obergericht of Zurich decided on an application for legal aid filed for a conciliation proceeding concerning a child support claim. The child had no income or assets, and the mother’s lack of earnings meant no enforceable litigation-cost advance could be expected from the family. Because the father had acknowledged the child, the support claim was not considered hopeless. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage, but no separate free legal counsel was appointed since the child was already represented through a guardian and substituted counsel. The court also allocated the legal-aid costs for the conciliation proceeding to the municipality, subject to the later cost decision in the main action.

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Art. 117, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings; indigence and prospects of success. For legal aid before commencement of proceedings, the applicant must render the financial circumstances fully and credibly; if support obligations of close relatives can reasonably provide a litigation-cost advance, indigence is denied. In conciliation proceedings, the threshold for hopelessness is assessed strictly, but the claim is not hopeless where the factual basis already indicates a plausible support claim, such as acknowledged paternity. A separate free lawyer is unnecessary if the needy party is already effectively represented by a guardian or other legally competent representative able to safeguard the party’s interests (consid. 2.9).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120058-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 18. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin C._____ substituiert durch lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt D., durch seinen Beistand lic. iur. X. ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen E._____ ein- reichen (act. 2/1). 1.2. Ebenfalls am 20. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Oberge- richt des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein einjähriges Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt er weder über ein Ein- kommen noch über Vermögen (act. 1 S. 1). Die Kindsmutter geht zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 1 S. 2) und wurde bis vor kurzem von den Sozialen Diensten F._____ finanziell unterstützt (act. 2/4). Zurzeit lebt sie of- fenbar bei ihren Eltern und erhält kostenlose Kost und Logis (act. 1 S. 2). Die Krankenkassenprämien KVG für die Mutter betragen Fr. 249.25 (act. 2/5), jene des Gesuchstellers sind nicht ausgewiesen. Vermögen be- sitzt die Mutter des Gesuchstellers sodann den Angaben im Gesuch zufolge keines (act. 1 S. 2) Bei diesen finanziellen Gegebenheiten, namentlich auf- grund des fehlenden Erwerbseinkommens, kann die Mutter unter Berück- sichtigung des ihr und dem Gesuchsteller zustehenden Grundbetrags nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht ei- nen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen E._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 13. Dezember 2011 in Zürich als sein Kind anerkannt hat (act. 2/6). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt

D._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. X._____ stellt der Gesuchsteller nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschafts- behörde F._____ hat C._____ mit Beschluss vom 12. April 2012 ausdrück- lich zur Beiständin des Gesuchstellers u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Pro- zessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/2). Bereits am 15. März 2012 hat C._____ lic. iur. X._____ die Substitutionsvollmacht erteilt (act. 2/3). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers ge- währt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von F._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übri- gen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  1. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D., betreffend Unterhaltsklage gegen E. die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO F.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beistand des Gesuchstellers, an das Friedens- richteramt D., sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr E._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Mai 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Palavras-chave

legal aidconciliation proceedingindigencesupport claimhopelessnessparental supportlegal representationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceeding

Decisão extraída

Yes. The child was indigent and the support claim was not hopeless, so legal aid had to be granted for the conciliation stage.

Fundamentação extraída

The child had no income or assets, the mother also lacked earnings and could not be expected to advance litigation costs, and the father had acknowledged paternity, so the claim was not manifestly hopeless.

Questão jurídica principal

Whether a state-appointed legal representative had to be appointed

Decisão extraída

No. No separate free counsel was appointed because the applicant was already effectively represented by a guardian with substitution authority and a lawyer acting under that mandate.

Fundamentação extraída

Under established cantonal and federal practice, appointment of counsel is unnecessary when the needy party already has capable legal representation that can protect the party’s interests.

Questão jurídica principal

Who must bear the costs of the legal aid in the conciliation proceeding

Decisão extraída

The municipality, F._____, must bear the legal-aid costs for the conciliation proceeding, subject to later allocation under Art. 207 Abs. 2 ZPO in the main case.

Fundamentação extraída

Although the ZPO provides that the canton bears legal-aid costs, Zurich practice assigns conciliation-stage legal-aid costs to the competent municipality, with the caveat that conciliation costs are later merged into the main action costs.

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