No legal aid for inadmissible state-liability conciliation proceedings

VO120008Tribunal Superior29 de fev. de 2012Dismissed

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A._____ applied for legal aid and appointment of counsel in two conciliation proceedings against the Canton of Zurich/Bezirksgericht Horgen and the Gemeinderat C._____. The Obergericht president held that these were state-liability claims, which under § 23 HG must be brought directly before the competent court and therefore do not require a conciliation procedure. As the requested conciliation proceedings were not provided by law, legal aid could not be granted for them. The application was not entertained. The procedure before the Obergericht was declared free of charge.

Sumário Omnilex

§ 23 HG; Art. 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege kann für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Schlichtungsverfahren nicht beansprucht werden. Staatshaftungsansprüche sind nach § 23 HG direkt beim Gericht einzuleiten; ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher in einem als Schlichtungsverfahren angestrengten Staatshaftungsstreit unzulässig bzw. es ist darauf nicht einzutreten (vgl. Erwägungen 2.1–2.3). Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Gegen die erstinstanzliche Verfügung des Obergerichtspräsidenten steht die Beschwerde nach Art. 121 ZPO offen; Art. 319 lit. b ZPO bleibt vorbehalten.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 29. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirksgericht Horgen) sowie gegen den Gemeinderat C._____ je ein Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 1.2. Mit zwei Eingaben vom 24. Januar 2012 stellte der Gesuchsteller beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten Schlichtungsver- fahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 und Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Zur Begründung seiner Klage gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirks- gericht Horgen) verweist der Gesuchsteller auf ein als "Rechnung Nr. 2" bezeich- netes Schreiben vom 29. November 2011 an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 1 S. 5). Darin führt er aus, dass er und seine Gattin seit 1992 andauernd amtsmiss- bräuchlich, absichtlich und böswillig durch die Richter u.a. am Bezirksgericht Hor- gen benachteiligt worden seien, weshalb er gezwungen sei, dem Bezirksgericht

Horgen den erlittenen Schaden von Fr. 2'964'419.80 in Rechnung zu stellen (Urk. 3/2). Auch zur Begründung seiner Klage gegen den Gemeinderat C._____ verwies er auf das erwähnte Schreiben und führte zusätzlich aus, aus dem Haf- tungssubstrat zuhanden der D._____ seien nach der fristlosen Entlassung des Gemeindeammanns E._____ mindestens Fr. 624'000.- verschwunden. Gemäss SchKG sei der Gemeinderat für sein Betreibungsamt verantwortlich (Urk. 2 S. 5). Zudem ist seinem Gesuch ein mit "Rechnung Nr. 1" betiteltes Schreiben an den Gemeinderat C._____ vom 25. November 2011 angehängt, worin der Gesuchstel- ler vom Gemeinderat C._____ die Bezahlung von Fr. 846'308.- zzgl. Zinsen ver- langt, bestehend aus verschwundenen Mietzinseingängen, von E._____ eingezo- genen Schulden, verpassten Mieten, einer Steuerschuld entstanden durch eine Fehlinformation von Frau F._____ sowie einer Einkommensminderung wegen Nichtgewährung der Krankenkassenprämien-Reduktion (Urk. 2 S. 6). Beide vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren haben somit eine Staatshaftungsklage zum Gegenstand. 2.3. § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die di- rekte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlich- tungsverfahren durchzuführen ist. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht beansprucht werden. Auf die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die zwei genannten Schlichtungsverfahren ist daher nicht einzutreten. 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 2.5. Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Gel- tendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schaden- ersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c HG zuständigen Be- hörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die

zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit entnehmen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfah- ren betreffend eine Klage gegen den Kanton Zürich bzw. das Bezirksgericht Horgen sowie betreffend eine Klage gegen den Gemeinderat C._____ wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Palavras-chave

legal aidstate liabilityconciliation proceedingsinadmissibilitydirect actioncourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal aid could be granted for conciliation proceedings in state-liability claims

Decisão extraída

No legal aid could be granted because state-liability claims must be filed directly with the competent court, so conciliation proceedings were not provided for by law.

Fundamentação extraída

Under § 23 HG, state-liability actions are initiated directly before the court. Since no conciliation procedure is foreseen, legal aid cannot be claimed for such a procedure.

Questão jurídica principal

Whether the request for appointment of counsel could be entertained for the same conciliation proceedings

Decisão extraída

No, because the underlying request for legal aid was not admissible for the conciliation proceedings.

Fundamentação extraída

The request for counsel was tied to proceedings that should not have been brought as conciliation matters.

Questão jurídica principal

Whether the Obergerichtpräsident’s decision was free of cost

Decisão extraída

Yes, proceedings concerning legal aid are free of charge.

Fundamentação extraída

Art. 119(6) ZPO provides that legal-aid proceedings are cost-free.

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