Pre-litigation legal aid counsel granted; fee assistance denied

VO110001Tribunal Superior13 de mai. de 2011Partially Granted

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Resumo Omnilex

A person planning a damages claim against five private individuals asked for legal aid and a pre-litigation appointed lawyer. The Obergericht’s Verwaltungskommission found him indigent and considered the intended claim not hopeless. It nevertheless refused legal aid for court costs and advance/security payments because the responsible conciliation authority was not yet known and aid cannot be granted blanket-wise for an undefined number of future proceedings. In contrast, it appointed a pre-litigation legal representative to help prepare the claim, capped the interim fee at CHF 1,600, ordered the applicant to name a Zurich-admitted lawyer within 10 days, and held the aid proceedings free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 117, Art. 118 Abs. 1 lit. a–c und Art. 119 ZPO; vorprozessuale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit voraus; sie ist pro Instanz gesondert zu beantragen und kann für noch unbestimmte, mehrere mögliche Verfahren nicht pauschal gewährt werden. Ist die zuständige Schlichtungsbehörde noch unklar, fällt die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Kosten des Schlichtungsverfahrens ausser Betracht. Demgegenüber kann zur Vorbereitung einer beabsichtigten Klage ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn zur sachgerechten Prozessvorbereitung rechtskundige Abklärungen erforderlich sind (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz; consid. 3.7 ff.).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Urteil vom 13. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 hat der Gesuchsteller vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Januar 2011 fristgerecht nachgekommen (act. 3 und 4). 1.3. Der Gesuchsteller beabsichtigt eine Klage auf Schadenersatz gegen fünf Privatpersonen. Hintergrund seiner beabsichtigten Schadenersatzklage bilden di- verse, gegen seine Person gerichteten Vorfälle in den Jahren 2004 - 2006. Die Forderung wurde bislang nicht beziffert, wobei dies unter anderem mit der Kom- plexität des Sachverhalts und der erforderlichen juristischen Abklärungen begrün- det wurde (vgl. act. 1 und 4/3). 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

  1. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt B._____ wird der Gesuchsteller für seine Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der Stadt B._____ unterstützt. Den weiteren eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller weder über ein Einkommen, noch über Ver- mögenswerte verfügt (act. 4/1). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist somit hinreichend belegt. 3.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

3.5. Die beabsichtigte Klage auf Schadenersatz kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.6. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit grundsätzlich erfüllt. Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt noch unklar, wel- che Schlichtungsbehörde für die beabsichtigten Klagen zuständig sein wird. Eine pauschale Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine mögliche Vielzahl von Schlichtungsverfahren würde der Idee des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege zuwider laufen. Für allfällige Prozesskosten eines Schlichtungsver- fahrens kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege nicht erteilt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) abzuweisen. Allerdings ist es dem Gesuchsteller ohne Rechtsverlust möglich, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Einrei- chung eines allfälligen Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbe- hörde, erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3.7. Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf den Antrag um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes: In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorberei- tung des Prozesses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). 3.8. Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat ei- ne Partei dann, wenn sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Au- ge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwieri- gen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Da- mit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer

allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). 3.9. Die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit wurden vorstehend bereits bejaht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhaltes darf zudem davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht erforderlich machen kann. Insbesondere gilt es abzuklären, gegen wen der genannten Personen eine Klage eingereicht werden soll. Es erscheint unter die- sen Umständen angemessen, dem Gesuchsteller einen vorprozessualen unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 3.10. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zuge- lassenen Rechtsanwalt zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht einer bestellt wird. 3.11. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.12. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichts- kosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfäl- ligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) ab- gewiesen.

  1. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf eine allfällige Schadenersatzklage bis zur Rechtshängigkeit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 3. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 4. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein solcher be- stellt wird. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Palavras-chave

legal aidindigencenon-frivolous claimpre-litigation counselconciliation proceedingdamages claimsummary proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant is entitled to legal aid for court costs and advance/security payments before the action is filed

Decisão extraída

No; legal aid for procedural costs could not yet be granted because the competent conciliation authority was still unclear and the request would otherwise cover multiple possible proceedings.

Fundamentação extraída

Although indigence and non-frivolousness were shown, the institution of legal aid cannot be granted globally for an indeterminate number of future conciliation proceedings; the applicant may renew the request later before the competent authority.

Questão jurídica principal

Whether a pre-litigation unentgeltlicher Rechtsbeistand should be appointed

Decisão extraída

Yes; the applicant is indigent, the contemplated action is not hopeless, and the factual and legal preparation of the damages claim requires legal assistance.

Fundamentação extraída

The intended lawsuit involves complex factual and legal clarification, including identifying the proper defendants and assessing the prospects of the claim, so a lawyer is appropriate for pre-action preparation.

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