Access to unredacted judgment for accredited court reporter

VB150002Tribunal Superior24 de jun. de 2015Granted

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Resumo Omnilex

A court reporter sought access to a criminal judgment and challenged the district court's refusal. The Obergericht held that, because the appeal in the underlying criminal case was already pending, procedural leadership had shifted to the appellate criminal chamber, so the district court had not been competent to decide the access request. Applying § 16 AEV, the court held that an accredited reporter may inspect and receive already issued criminal decisions in non-anonymized form for reporting purposes. The complaint was upheld, the district court's decision was annulled, the requester was granted access to the full judgment, no costs were imposed, and compensation of CHF 1,296 was awarded.

Sumário Omnilex

§ 6 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 AEV; Akteneinsicht von Gerichtsberichterstattern in Strafsachen; Zuständigkeit während hängigem Rechtsmittelverfahren. Die Verfahrensleitung entscheidet über Gesuche um Akteneinsicht im hängigen Verfahren; nach Einlegung der Berufung geht sie auf die mit der Sache befasste Rechtsmittelinstanz über. Zugelassene Gerichtsberichterstatter haben in Verfahren mit öffentlicher Verhandlung Anspruch auf Einsicht in bereits ergangene Entscheide in der Sache, vor wie nach der Verhandlung, soweit dies der Berichterstattung dient und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Wird das Gesuch von einer unzuständigen Instanz materiell behandelt, darf daraus dem Gesuchsteller kein Nachteil erwachsen (vgl. Erwägungen III/IV).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB150002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 26. Februar 2015 (BV150003-F)

Erwägungen: I. 1. Am 19. Januar 2015 ersuchte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Bezirksgericht Horgen um Zustellung des im Verfahren GG130032-F gefällten Urteils. Zur Begründung brachte er vor, gestützt auf die bundesge- richtliche Praxis zum Öffentlichkeitsprinzip habe er einen Anspruch auf die Herausgabe. Eine summarische mündliche Urteilseröffnung ersetze das schri ftli che Urtei l ni cht (act. 7/1, vgl. auch act. 7/2). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Horgen wies das Gesuch mit Urteil vom 26. Februar 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (act. 2). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 innert Frist (act. 7/4/2) Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Oberge- ri chts des Kantons Züri ch erheben und den folgenden Antrag stellen (act. 1): „Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die verlangte Aktenein- sicht (schriftliches Urteil GG130032-F des BG Horgen) zu gewähren, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWSt.-Zuschlag von 8%) zulasten der Gerichtskasse, eventualiter zulasten der übrigen Verfahrensbeteiligten (Gesuchsgegner 2 und 3).“

  1. Nach Eingang der beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 7) und des Stellungnahmeverzi chts des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Mai 2015 (act. 11) erweist sich das Verfahren nun als spruchreif. II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufnahme von B._____ und C._____ im vorinstanzli che n Urtei l als Gesuchsgegner (act. 1 Rz 2).

Gesuche um Aktenei nsi cht von D ri ttpersonen stellen eine Angelegenheit der Justi zverwaltung dar (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri- schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 73 N 13 und § 131 N 26; vgl. zur ZPO/ZH auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, vor § 183 ff. N 9). Als solche be- treffen sie weder die Parteirechte noch das Verhältnis zwischen den Pro- zessparteien. Die Parteien des Entscheides, in welchen um Einsicht ersucht wird, sind daher im Akteneinsichtsverfahren grundsätzli ch auch ni cht als Verfahrensbeteili gte aufzunehme n. 2. Glei ches gi lt hi nsi chtli ch des vorliegenden Verfahrens. Mit der Aufsichtsbe- schwerde soll ein Missstand während eines Gerichtsverfahrens behoben werden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 6). Sie betrifft ni cht das Ver- hältnis der Verfahrensparteien untereinander, sondern hat vielmehr eine An- gelegenheit zwi schen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten zum Gegenstand. Der Prozessgegner ist daher im Verfahren betreffend Auf- sichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 2). III. 1. Im angefochtenen Urteil erwägt die Vorinstanz zur Abweisung des Gesuchs um Aktenei nsi cht i m Wesentli chen, das Recht zur Ei nsi chtnahme von Urtei- len bestehe nur in Fällen, in denen es nicht zu einer mündlichen Urteilseröff- nung gekommen sei. Werde ein Entscheid nicht mündlich eröffnet, werde der Grundsatz der Öffentlichkeit und die damit zusammenhängende Kon- trollfunktion mit der Möglichkeit der nachträgli chen Ei nsi cht in das Urteil ge- währt. Ein genereller Anspruch auf Einsicht in begründete Strafurteile beste- he i ndes ni cht. Nachdem im massgeblichen Strafverfahren GG130032-F ei- ne öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, sei das Urteil mündlich eröffnet worden, weshalb das Öffentlichkeitsprinzip vollumfänglich

umgesetzt worden sei. Ein Fall von § 18 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV; LS 211.15) sei nicht gegeben (act. 2). 2. Der Rekurrent begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, § 18 der Akteneinsichtsverordnung sei nicht von Bedeutung. Massgeblich sei al- lei n § 16 AEV. Akkreditierte Gerichtsberichterstatter hätten ohne weiteren In- teressennachweis ei n Anrecht auf Ei nsi cht i n ergangene Entschei de i n Strafsachen. Dieser Anspruch bestehe auch nach einer Verhandlung. Weder aus Art. 69 StPO noch aus Art. 70 StPO ergebe sich etwas Gegenteiliges. Ebenso resultiere ein solches Recht aus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass sich das schutzwür- dige Informationsinteresse ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medi- en ergebe. Das angefochtene Urteil erweise sich daher als verordnungs- und verfassungswidrig und sei aufzuheben (act. 1). IV. 1. Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Präsidenten des Bezirksge- richts Horgen zur Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Entschei dzustell ung . 2. Gemäss § 6 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV, LS 211.15) entscheidet die Verfahrensleitung über Gesuche betreffend Akteneinsicht in hängigen Verfahren. Der Be- schwerdeführer ersuchte das Bezirksgericht Horgen am 19. Januar 2015 um Zustellung des Urteils vom 12. August 2014, Verfahrensnummer GG130032- F (act. 1). Bereits am 22. August 2014 hatte jedoch der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung erhoben, und nach Zustellung des begründeten Urteils waren die Akten am 12. Januar 2015 am Obergericht eingegangen. Deshalb lag die Verfahrensleitung im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs bei der die Berufung behandelnden II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Zü rich. Für die Behandlung des Gesuchs wäre damit korrekterweise die II. Strafkammer und nicht das Bezirksgericht Horgen zuständig gewesen. 3. § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV sieht vor, dass den zugelassenen Gerichtsberichter- stattern in Verfahren mit öffentlicher Verhandlung auf Anfrage hin gestattet wird, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu nehmen, nach Massgabe folgender Bestimmungen: in Strafsachen in die Anklageschrift bzw. die Anklageschrift ersetzende Ent- scheide (Strafbefehl, Einziehungsbefehl) und in bereits ergangene Entschei- de in der betreffenden Sache sowie i n wei tere Akten nur insoweit, als keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. D urch die Akteneinsicht darf das Aktenstudium der Parteien und des Geri chts ni cht gestört werden (§ 16 Abs. 2 AEV). Obwohl i n § 16 AEV ni cht ausdrückli ch festgehalten, geht es grundsätzlich um die Einsicht in nicht anonymisierte Entscheide. 4. Dem Wortlaut von § 16 AEV zufolge haben Gerichtsberichterstatter sowohl vor als auch nach der D urchführung der öffentli chen Verhandlung ei nen An- spruch auf Ei nsi cht i n die Anklage ersetzende sowie in bereits ergangene Entschei de, sofern di e Ei nsi chtnahme im Rahmen ihrer Tätigkeit der Be- richterstattung erfolgt. Hätte der Beschwerdeführer als akkreditierter Ge- richtsberichterstatter seinen Antrag auf Entscheidherausgabe vom 19. Januar 2015 bei der II. Strafkammer gestellt, so wäre diesem in Anwen- dung von § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV entsprochen worden, da die öffentliche Be- rufungsverhandlung noch bevorstand. Der Beschwerdeführer hätte somit von der II. Strafkammer das beantragte Urteil in nicht anonymisierter Version zugestellt erhalten. Aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Horgen das Gesuch trotz Unzuständigkeit materiell behandelte, darf dem Beschwerde- führer kei n Rechtsnachtei l erwachsen. Im Hi nbli ck auf sei nen Anspruch auf Entscheidherausgabe bei der II. Strafkammer rechtfertigt es sich, dem Be- schwerdeführer den gewünschten Entscheid in nicht anonymisierter Version auszuhändigen. Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (Verfahrensnummer BV150003-F) aufzuheben und i st das

Bezirksgericht Horgen anzuweisen, dem Beschwerdeführer das besagte Ur- teil in ni cht anonymisierter Version zuzustellen. V. 1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. § 84 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). 2. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer für seine Umtriebe im Beschwer- deverfahren eine Prozessentschädigung zu entri chten. D i ese i st auf Fr. 1'200.- zuzügli ch 8 % MwSt. festzusetzen (vgl. § 84 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem- ber 2010, LS 215.3). 3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- ri cht.

Es wird beschlossen: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (Verfahrensnummer BV150003-F) aufgehoben und das Bezirksgericht Horgen angewiesen, dem Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. August 2014, Verfahrensnummer GG130032-F, i n der Vollversi on zuzustelle n. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'296.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zwei fach, für si ch und den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 11, - das Bezirksgericht Horgen, sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Horgen, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (act. 7). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Züri ch, 24. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Palavras-chave

public accesscourt recordsjournalistscriminal judgmentanonymizationcompetencesupervisory complaintcourt costsparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the applicant was entitled to receive the criminal judgment in non-anonymized form under § 16 AEV

Decisão extraída

As an accredited court reporter, he had a right to inspect and receive the judgment in non-anonymized form; the district court should have granted the request.

Fundamentação extraída

§ 16 AEV grants accredited court reporters access to already issued decisions in criminal matters for reporting purposes, both before and after a public hearing, provided no overriding interests oppose it. Since the request should have been addressed by the appellate chamber, the applicant could not suffer prejudice from the district court's mistaken merits decision.

Questão jurídica principal

Whether the district court was competent to decide the access request

Decisão extraída

No; competence lay with the II. Criminal Chamber of the Obergericht because the appeal proceedings were pending there.

Fundamentação extraída

Under § 6 Abs. 2 AEV, the procedural leadership decides pending access requests. Once the appeal had been filed and the file transferred, procedural leadership had passed to the appellate chamber.

Questão jurídica principal

Costs and compensation in the supervisory complaint proceedings

Decisão extraída

No court costs were imposed; the appellant was awarded party compensation of CHF 1,296 including VAT from the court fund.

Fundamentação extraída

Because the complaint succeeded, no costs were charged; compensation followed the applicable cantonal and federal provisions on costs and lawyer's fees.

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