Appeal upheld against discontinuation of criminal investigation

UK070178Tribunal Superior7 de set. de 2007Granted

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C. J. appealed against a prosecutor's order discontinuing the investigation against A. Y. for misuse of wage deductions. The Obergericht held that her filing was a proper and timely criminal appeal. On the merits, it found that she had expressly asserted civil claims in the criminal proceedings and therefore had a substantial victim interest in an adhesive decision. That interest made a discontinuation under the moderated opportunity principle impermissible. The court therefore annulled the discontinuation order insofar as it concerned ND 3 and remitted the case to the prosecutor for further action against A. Y. and for a decision on civil claims. Costs were charged to the state.

Sumário Omnilex

§ 39a StPO; discontinuation of proceedings under the moderated opportunity principle is inadmissible where the injured party has a substantial and concrete interest in an adhesive decision on duly asserted civil claims. The authority must not rely on an assumed bagatell character or on the uncertain fate of proceedings against a co-accused to deny that interest. Where civil claims have been expressly raised in the criminal proceedings and can be quantified from the record, they constitute a wesentliche Geschädigteninteresse that precludes cessation of the investigation (consid. II/5).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070178/U/but III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 7. September 2007 in Sachen C. J., Rekurrentin gegen 1.Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, Molkenstr. 15, 8026 Zürich, 2.A. Y., Rekursgegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Einstellungsverfügung 2 (von 3) der Staatsanwaltschaft Limmtattal / Albis vom 23. April 2007, B-1/2005/2625

Das Gericht erwägt: I. Gestützt auf eine Strafanzeige der C. J. eröffnete die Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis im Januar 2006 gegen K. Y. und A. Y. eine Strafuntersuchung we- gen Missbrauchs von Lohnabzügen (Urk. 5, ND 3). Gegen die beiden Beschul- digten wurde ausserdem wegen weiteren mutmasslichen strafbaren Handlungen, die vorliegend ausser Betracht fallen, ermittelt. Am 23. April 2007 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen K. Y. einen Strafbefehl wegen (neben anderem) Missbrauchs von Lohnabzügen zum Nachteil der Geschädigten C. J. (Urk. 5, HD, dort Urk. 18). Hinsichtlich A. Y. verfügte sie betreffend diesen Sach- verhalt (sowie betreffend drei Verkehrsdelikte) gleichentags die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 5, HD, dort Urk. 16, bzw. Urk. 4). Mit Eingaben vom 8. Mai 2007 (zum einen per Telefax und zum andern auf dem Postweg) erhob C. J. gegen die beiden staatsanwaltschaftlichen Entscheide (Strafbefehl und Einstel- lungsverfügung) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis "vorsorglich" "EINSPRACHE" (Urk. 1 und Urk. 3/1). Am 14. Juni 2007 übermittelte die Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis "den Rekurs der Geschädigten C. J. vom 8. Mai 2007 gegen die Einstellungsverfügung ... vom 23. April 2007 in Sachen A. Y. (Einstellungsverfügung Nr. 2) sowie die gesamten Akten" "zuständigkeitshalber" an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft hat sich zum Rekurs innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Verteidiger des Rekursgeg- ners 2 hat eine kurze Stellungnahme dazu eingereicht (Urk. 10). II. 1. Soweit C. J. in ihrer Eingabe gegen den Strafbefehl betreffend K. Y. Einsprache erhebt, ist zur Behandlung dieses Rechtsbehelfs nicht das Obergericht, sondern die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis selber zuständig. Die Akten sind somit nach Durchführung des Rechtsmittelverfahrens bezüglich der Einstellungsverfü- gung zur Prüfung der Einsprache gegen den Strafbefehl an die Untersuchungs- behörde zurück zu leiten (siehe auch Urk. 6).

  1. Die von C. J. gegen die Einstellungsverfügung erhobene "EINSPRACHE" ist als Rekurs zu qualifizieren (§ 402 Ziff. 2 der kantonalen Strafprozessordnung, StPO; erster Absatz der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung). Zur Behandlung dieses Rechtsmittels ist die III. Strafkammer des Obergerichts zuständig. Der Rekurs erscheint als rechtzeitig (Urk. 5, Empfangsbestätigung durch C. J. am 8. Mai 2007; Eingangsstempel auf den Urk. 1 und Urk. 3/1). 3. Die Staatsanwaltschaft hat die gegen A. Y. wegen Missbrauchs von Lohnabzü- gen eröffnete Strafuntersuchung unter Berufung auf das (gemässigte) Opportuni- tätsprinzip (§ 39a StPO) eingestellt. Zur Begründung führte sie an, dass für die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Delikte eine Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts vom 4. April 2007 ausgefällt werden müsste, diese Zusatzstrafe jedoch unter Berücksichtigung der doch eher Bagatellcharakter aufweisenden und mehr auf Überforderung als auf bösen Willen zurückzuführenden Delikte nicht ins Gewicht fallen würde. Hinzu komme (was den Tatbestand des Missbrauchs von Lohnabzügen betrifft), dass die Geschädigte C. J. bisher keine Zivilforderung ge- stellt habe. Zudem werde gegen K. Y. in gleicher Sache ein Strafbefehl ergehen, so dass die Geschädigtenrechte von C. J. nicht gänzlich beschnitten würden (Urk. 4). 4. Die Staatsanwaltschaft kann auf die weitere Verfolgung einer Straftat verzich- ten und die Untersuchung einstellen, sofern nicht wesentliche Interessen der Strafverfolgung oder des Geschädigten entgegenstehen und wenn (z.B.) eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftigen Verurteilung aus- zusprechen wäre (§ 39a StPO, Ingress und Ziff. 2). 5. Die Ausführungen der Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2007 sind ohne Weiteres dahingehend zu interpretieren, dass sie geltend macht, einer Einstellung der gegen Y. A. geführten Strafuntersuchung wegen Missbrauchs von Lohnabzü- gen zu ihrem Nachteil stünden wesentliche (Geschädigten-) Interessen ihrerseits entgegen. Und diesen Einwand erhebt sie mit Recht. Zunächst erscheint es (schon grundsätzlich und insbesondere auch mit Blick auf die Geschädigte) als fragwürdig, das zur Debatte stehende Delikt als strafbare Handlung mit "Bagatell- charakter" einzustufen. Klar nicht richtig ist sodann, dass die Rekurrentin "bisher

keine Zivilforderung gestellt hat". Die Staatsanwaltschaft hat diese Feststellung offenbar angesichts des Umstandes getroffen, dass das an die Rekurrentin adressierte Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." (Urk. 5, ND 3/6) von dieser nicht (ausgefüllt) retourniert worden ist. Die Akten enthalten indessen kei- nen Beleg dafür, dass der Rekurrentin dieses Formular auch tatsächlich zuge- stellt worden ist. Wie es sich damit verhält, kann aber auch offen bleiben. Die Re- kurrentin war am 9. Februar 2007 vom zuständigen Staatsanwalt als Zeugin ein- vernommen worden. Im Verlaufe dieser Einvernahme wurde sie gefragt, ob sie im Strafverfahren Schadenersatzansprüche geltend mache. Sie hat darauf geant- wortet: "Ja, sicherlich die Pensionskassenbeiträge". Auf die Zusatzfrage "Jeweils für 13 Monate?" hatte sie erklärt: "Ja, ich werde das Formular anschliessend ausfüllen." (Urk. 5, ND3/3 S. 10 ab Mitte). Das Ausfüllen des Formulars ist "an- schliessend" offenbar (auch vom Staatsanwalt) vergessen worden. Doch das ist unerheblich. Mit den eben erwähnten Erklärungen hatte die Rekurrentin aus- drücklich Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht. Diese liessen sich anhand der Akten quantifizieren. Problematisch ist weiter das Argument, es werde gegen K. Y. in gleicher Sache ein Strafbefehl ergehen, "so dass die Geschädig- tenrechte von C. J. nicht gänzlich beschnitten werden", denn die Staatsanwalt- schaft konnte im Zeitpunkt des (gleichzeitigen) Erlasses von Strafbefehl und Ein- stellungsverfügung nicht wissen, ob der Strafbefehl allenfalls angefochten bzw. ob dieser Bestand haben werde. Die Rekurrentin / Geschädigte hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass über ihre (geltend gemachten) Zivilansprüche - nach Möglichkeit - adhäsionswei- se im Strafverfahren entschieden wird (§§ 192 und 193 StPO), und sie hat un- zweifelhaft ein erhebliches (Geschädigten-) Interesse daran. Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall als derart wesentlich zu qualifizieren, dass die Einstellung der Untersuchung in Anwendung des (gemässigten) Opportunitätsprinzips im Sinne von § 39a StPO als nicht zulässig erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat K. Y. für den fraglichen Sachverhalt zur Rechenschaft gezogen. Sie geht davon aus, dass für die dem Angeschuldigten A. Y. zur Last gelegten gleichen Verfehlungen "eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 4. April 2007 ausgefällt wer- den" müsste, und nimmt mithin augenscheinlich an, dass A. Y. sich ebenfalls ent-

sprechend schuldig gemacht habe. Im Falle des Erlasses eines Strafbefehls ge- gen diesen hätte die Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie nur eine geringfügige Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil ausfällen würde, über die von der Re- kurrentin geltend gemachten Zivilansprüche zu entscheiden. Da das Interesse der Rekurrentin an der Entscheidung darüber nach dem Gesagten ein Wesentliches ist, ist dem Rekurs stattzugeben. Mit dem Vorbringen des Verteidigers des Re- kursgegners 2 (Angeschuldigter), er "halte die Schadenersatzansprüche von Frau J. auch für in materieller Hinsicht als unbegründet, nachdem sie die von A. und K. Y. beim Bezirksgericht hinterlegte Summe von Fr. 10'680.- im Frühjahr 2007 be- zogen hat" (Urk. 10), hat sich die Rekursinstanz nicht auseinander zu setzen. Was Gegenstand dieser Hinterlegung war, ist den Akten nicht zu entnehmen, und über die Frage der Begründetheit der von der Rekurrentin / Geschädigten geltend gemachten Ansprüche ist jedenfalls nicht im Rechtsmittel- bzw. Rekursverfahren zu entscheiden. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und ist die angefochtene Ein- stellungsverfügung - soweit die Untersuchung (auch) im Hinblick auf das Neben- dossier 3 (ND 3) eingestellt wurde - aufzuheben. Insoweit ist die Sache zur Prü- fung der Frage des Erlasses eines Strafbefehls auch gegen A. Y. und diesfalls zur Entscheidung über die Zivilansprüche der Rekurrentin / Geschädigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. Abschliessend sei im Hinblick auf die durch die Staatsanwaltschaft noch vorzu- nehmenden Prüfung der gegen den Strafbefehl betreffend K. Y. erhobenen Einsprache (vgl. vorstehend Ziffer II./1) die Feststellung wiederholt, dass die Re- kurrentin bzw. Geschädigte im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht hat.

III. Die Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es kann nicht gesagt werden, dass der Rekursgegner 2 sich mit der Stellungnahme seines Verteidigers (Urk. 10) mit dem angefochtenen (Einstellungs-) Entscheid identifi- ziert habe. Eine Entschädigung an die Rekurrentin für das Rekursverfahren ent- fällt mangels wesentlicher Umtriebe. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die "Einstellungsverfügung 2 (von 3)" der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. April 2007 - soweit die Unter- suchung (auch) im Hinblick auf das Nebendossier 3 (ND 3) eingestellt wurde - aufgehoben, und die Sache wird insoweit im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurück gewiesen. 2. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Rekurrentin die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der über- mittelten Untersuchungsakten, unter Beilage von Kopien sämtlicher Akten des vorliegenden Rekursverfahrens und unter besonderem Hinweis auf Ziffer II./1 der Begründung dieses Beschlusses den Verteidiger des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 2 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen

Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am:

Palavras-chave

criminal appealdiscontinuationvictim interestscivil claimsopportunity principleadhesive proceedingscostsremand

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appellant's filing against the discontinuation had to be treated as a criminal appeal and was timely/admissible.

Decisão extraída

The filing was to be qualified as a Rekurs and was timely; the appellate court was competent.

Fundamentação extraída

Under the cantonal procedure rules and the appeal notice of the contested order, the challenge to the discontinuation was an appeal, not an objection to the prosecutor's sentence order against K. Y.

Questão jurídica principal

Whether discontinuing the investigation under the moderated opportunity principle was permissible despite the victim's interests.

Decisão extraída

No. The appellant had a substantial interest in having her asserted civil claims decided adhesively in the criminal proceedings, which barred discontinuance.

Fundamentação extraída

The court found that the offense could not simply be treated as bagatellary, that the appellant had expressly asserted civil claims during her witness examination, and that the prosecutor could not rely on the uncertain effect of the sentence against K. Y. to deny those interests.

Questão jurídica principal

How costs of the appeal proceedings should be allocated.

Decisão extraída

The appeal proceedings were to be borne by the state, and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The respondent did not clearly identify with the challenged discontinuance, and the appeal caused no essential expenses justifying compensation.

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