Failure to attend hearing deemed withdrawal of objection

UH120288Tribunal Superior27 de dez. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The defendant appealed against the Zurich district attorney's office decision holding that his objection to a summary penalty order had been withdrawn after he failed to appear for a second interrogation. The appellate court found that the summons was properly served, the defendant had been warned of the consequences, and he gave no excusing reason. His assertion that the authority was biased did not justify non-appearance because a recusal request had to be made without delay. The court therefore dismissed the complaint, confirmed the finality of the summary penalty order, and imposed court costs of CHF 400 on the defendant.

Sumário Omnilex

Art. 355 Abs. 2 StPO; Art. 354 Abs. 3 StPO; attendance duty after summons for interrogation in objection proceedings. If the person objecting to a summary penalty order, despite duly served summons and warning, fails to appear without excuse, the objection is deemed withdrawn and the summary penalty order becomes final. A mere intention to remain silent does not justify non-appearance; the summoned person must nevertheless attend and may exercise the right to refuse statements at the hearing. A recusal ground must be invoked without delay under Art. 58 StPO; a later reference to alleged bias does not prevent application of Art. 355 Abs. 2 StPO. The authority's renewed summons for further questioning is not abusive where additional evidence has been taken and confrontation is warranted (consid. 3.1-3.5).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120288-O/U/bee

Verfügung vom 27. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegnerin

betreffend Erledigung nach Einsprache Strafbefehl

Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes Bülach vom 13. Sep- tember 2012, ST.2012.1355

Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach verurteilte A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) wegen ungenügendem Sichern der Ladung beim Trans- port eines Personenwagens auf einem Sachentransportanhänger sowie Nichtbe- folgen polizeilicher Weisung in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV sowie Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Es bestrafte den Be- schwerdeführer mit Strafbefehl Nr. ST.2012.1355 vom 21. Februar 2012 zu einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 9/6). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Statthalteramt am 5. März 2012 Einsprache (Urk. 9/7). 3. Das Statthalteramt teilte dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 mit, dass es nach Prüfung der Akten am Strafbefehl vom 21. Februar 2012 festhalte. Ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers ginge es davon aus, dass er den Strafbefehl akzeptiere (Urk. 9/9). 4. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest und ersuchte um Erlass eines Einspracheentscheids. Er kündete an, diesen anschliessend weiterzuziehen (Urk. 9/10.1). 5. Mit Vorladung vom 25. Juni 2012 lud das Statthalteramt den Be- schwerdeführer als beschuldigte Person zur Einvernahme auf den 25. Juli 2012 vor (Urk. 9/11). Der Vorladung kam der Beschwerdeführer nach (Urk. 9/12). 6. Am 23. und 24. August 2012 fanden Zeugeneinvernahmen der beiden Kantonspolizisten statt, welche die Überprüfung der Ladung des Beschwerdefüh- rers vorgenommen hatten (Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/18, Urk. 9/19). 7. Mit Vorladung vom 24. August 2012 lud das Statthalteramt den Be- schwerdeführer erneut als beschuldigte Person zur Einvernahme auf den 11.

September 2012 vor. Diesmal folgte er der Vorladung nicht (Urk. 9/16, Urk. 16/17). 8. Am 13. September 2012 stellte das Statthalteramt die Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. Februar 2012 fest. Der Beschwerdeführer sei trotz Vorla- dung der Einvernahme vom 11. September 2012 unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte (Urk. 5 = Urk. 9/21). 9. Der Beschwerdeführer erhob bei der hiesigen Kammer des Oberge- richts des Kantons Zürich am 28. September 2012 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 13. September 2012 sei aufzuheben und das Statthalteramt sei anzuweisen, seine Einsprache materiell weiterzubehandeln. Allenfalls sei zudem das Einspracheverfahren einem anderen Statthalteramt zur Beurteilung zuzuwei- sen und/oder das Statthalteramt sei anzuweisen, ihn vor Erlass des Einsprache- entscheids zu einer erneuten Einvernahme vorzuladen (Urk. 2 S. 1). 10. Das Statthalteramt hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 8). Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Stellungnahme des Statthalteramtes nicht mehr (Urk. 11). 11. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. Über die Be- schwerde entscheidet die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO). II. 1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe gegen den Strafbefehl vom 21. Februar 2012 Einsprache erhoben. Das Statthalteramt habe ihm daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 2012 mitgeteilt, es werde an ihrem Strafbefehl festhalten und ohne seinen Gegenbericht davon ausgehen, dass er den Strafbefehl akzeptiere. Er habe jedoch seinerseits an seiner Einsprache fest- gehalten. Er sei dann durch das Statthalteramt zur Einvernahme vorgeladen wor- den. An dieser habe er teilgenommen. Der einvernehmende Adj. B._____ habe ihm anlässlich dieser Einvernahme nochmals mündlich mitgeteilt, dass das Statt-

halteramt im Einspracheverfahren ungeachtet der Einvernahmeergebnisse an ih- rem Strafbefehl festhalte. Am 24. August 2012 sei er erneut zur Einvernahme auf den 11. September 2012 vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe auf Grund der erwähn- ten, vorgefassten Meinung des Statthalteramtes an der Einvernahme vom 11. September 2012 nicht teilgenommen. Entgegen der Verfügung vom 13. Septem- ber 2012 des Statthalteramtes habe er seine Einsprache jedoch nicht zurückge- zogen. Er habe seine Verfahrenspflichten grundsätzlich erfüllt. Nur einer Vorla- dung habe er aus besagtem Grund nicht Folge geleistet. Seine Nichtteilnahme an einer Einvernahme könne höchstens als Aussageverweigerung und nicht als Rückzug der Einsprache betrachtet werden. Es gehe nicht an, dass seine Ein- sprache materiell nicht behandelt werde, nur weil er einer Vorladung nicht Folge geleistet habe. Formelles Recht dürfe materielles Recht nicht verhindern. Spätes- tens seit seinem Schreiben vom 14. Mai 2012 sei aktenkundig, dass er an seiner Einsprache festhalte und mit dieser den Strafbefehl materiell behandelt wissen wolle. Der Beschwerdeführer sieht auf Grund einer falschen Anwendung von Art. 355 Abs. 2 und 354 Abs. 3 StPO sowie der vorgefassten Meinung des Statthal- teramtes sein Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Dieses Grundrecht werde durch die Bundesverfassung und die EMRK, insbesondere deren Art. 6, geschützt. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Lehrmeinung von Riklin (Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 355 N. 2), welche die Vorschrift von Art. 355 Abs. 2 StPO als sachlich ungerechtfertig- te Benachteiligung beurteile. Namentlich die beschuldigte Person habe in einem ordentlichen Verfahren auch im Fall unentschuldigter Abwesenheit Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, allenfalls in einem Abwesenheitsverfahren. Riklin führe auch die Kritiken von Moreillon und Jeanneret, welcher eine Verletzung von Art. 6 EMRK rüge, an. Aus der Abwesenheit könne nicht zwingend geschlossen werden, die abwesende Person bringe damit zum Ausdruck, sie zöge ihre Ein- sprache zurück (Urk. 2).

  1. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Ein- vernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung gemäss Art. 205 StPO Folge zu leisten (Abs. 1). Wer verhindert ist, einer Vorla- dung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 2). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3). 3.1. Mit Vorladung vom 25. Juni 2012 lud das Statthalteramt den Be- schwerdeführer als beschuldigte Person zur Einvernahme auf den 25. Juli 2012 vor (Urk. 9/11). Der Vorladung kam der Beschwerdeführer nach (Urk. 9/12). Der zweiten Vorladung vom 24. August 2012 auf den 11. September 2012, mit wel- cher er wiederum als beschuldigte Person vorgeladen worden war, leistete er kei- ne Folge (Urk. 9/16, Urk. 16/17). Von den Vorladungen hatte er unstrittig Kennt- nis. Sie wurden ihm auch rechtzeitig zugestellt (vgl. Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO). Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer im Anhang zu den Vorladungen jeweils auf die Regelung von Art. 355 Abs. 2 StPO hingewiesen (Urk. 9/11 und 9/16). Entschuldbar ist das Fernbleiben im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO bei objektiver und bei subjektiver Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines Irr- tums (vgl. BGE 127 I 213 E. 3a). In seiner Beschwerde legte der Beschwerdefüh- rer solches nicht dar. Seinen Termin hatte er wissentlich nicht wahrgenommen. 3.2. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, das Statthalteramt sei vorbefasst, rechtfertigt sein Nichterscheinen am Einvernahmetermin nicht. Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbe- hörde tätigen Person verlangen. Dies hat sie jedoch ohne Verzug zu tun, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, einen solchen umgehend geltend zu machen. Ob er damit durchgedrungen wäre, braucht nicht geprüft zu werden. Die Erfolgsaussichten erscheinen indes gering. Dem Beschwerdeführer oblag somit die Pflicht, zur Einvernahme zu erscheinen.

3.3. Die Pflicht, zur Einvernahme vom 11. September 2012 zu erscheinen, fiel auch nicht dahin, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2012, mithin vor Beginn der infolge Einsprache erweiterten Untersuchung und auch vor Erlass der neuerlichen Vorladung - erklärt hatte, er werde an seiner Einsprache festhalten und einen (noch ausstehenden) Einspracheentscheid weiterziehen (Urk. 9/10.1). Wird nämlich Einsprache erhoben, so nimmt das Statthalteramt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 1 StPO). Sie kann insbesondere beschuldigte Personen und Zeugen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO). Mit der Einsprache wird ein orden- tliches Verfahren herbeigeführt. Die beschuldigte Person ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv mitzuwirken (Art. 113 StPO). Insbesondere kann sie auf die Teilnahme an Beweiserhebungen verzichten und bezüglich ihrer eigenen Ein- vernahme die Aussage verweigern. Art. 355 Abs. 2 StPO erweitert indes die Pflichten der beschuldigten Person - sofern sie Einsprache erhebt - um eine An- wesenheitspflicht, weil sie sonst eines ordentlichen Verfahrens verlustig geht (Ste- fan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 221). Das Statthalteramt hatte in der Strafsache am 23. und 24. August 2012 wei- tere Personen befragt (vgl. Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/18 und Urk. 9/19). Das Vorgehen des Statthalteramtes, den Beschwerdeführer nochmals unter Andro- hung der Rückzugsannahme bei Nichterscheinen auf den 11. September 2012 vorzuladen, ist nicht unverhältnismässig und nicht zu beanstanden. Es hatte An- lass, den Beschwerdeführer nach einer erfolgten ersten Einvernahme vom 25. Juli 2012 nochmals zu befragen und ihn mit den Aussagen der befragten Personen zu konfrontieren. Indem der Beschwerdeführer nur einmal zur Einvernahme erschie- nen war, kam er der Anwesenheitspflicht im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO nur ungenügend nach. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllte er seine Verfahrenspflichten nicht. Das Statthalteramt hat die Vorladung zur zweiten Einvernahme nicht rechtsmissbräuchlich, d.h. zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die durch dieses Vorgehen nicht geschützt werden sollen (vgl. zum Begriff des Rechtsmissbrauchs BGE 131 I 166 E. 6.1).

3.4. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er stets an seiner Einsprache festgehalten habe. Er hält dafür, dass seine Nichtteilnahme an einer Einvernahme höchstens als Aussageverweigerung und nicht als Rückzug der Einsprache be- trachtet werden könne. Eine solche Folge sieht Art. 355 Abs. 2 StPO jedoch nicht vor. Zudem wäre für die Ausübung des Rechts auf Aussageverweigerung ebenfalls das Erscheinen zur Einvernahme notwendig gewesen. Die Absicht, vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machen zu wollen, stellt keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO dar und würde es damit auch nicht rechtfertigen, einer Vorladung nicht Folge zu leisten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 205 N. 2). 3.5. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Vorschrift von Art. 355 Abs. 2 StPO vor, sie stelle eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung der einspre- chenden Person dar, insbesondere des Beschuldigten. Überdies könne aus der Abwesenheit nicht zwingend geschlossen werden, die abwesende Person bringe zum Ausdruck, sie zöge ihre Einsprache zurück. Die Folge der Annahme des Rückzugs einer Einsprache bei unentschuldig- tem Fernbleiben trotz Vorladung ist vom Gesetzgeber gemäss dem klaren Wort- laut des Art. 355 Abs. 2 StPO gewollt, die Kritik des Beschwerdeführers unbehelf- lich. Der Beschwerdeführer hat ohne entschuldbaren Grund der Vorladung auf den 11. September 2012 keine Folge geleistet und dabei seine Befolgungs- bzw. Anwesenheitspflicht (siehe Erw. II.3.3.) verletzt. 4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt mit Entscheid vom 13. September 2012 in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung von Art. 355 Abs. 2 StPO androhungsgemäss Rückzug der Einsprache annahm und in Anwendung von Art. 354 Abs. 3 StPO die Rechtskraft des Strafbe- fehls vom 21. Februar 2012 feststellte.

III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerde- führer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. 2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern ersucht um Mitteilung des Entscheids nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens (Urk. 6). Die- sem Ersuchen ist nachzukommen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, ad Nr. ST.2012.1355 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/6 und Urk. 9/21 (gegen Empfangsbestätigung) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, ad Nr. ST.2012.1355, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestäti- gung) 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

lic.iur. Ch. Zuppinger

Palavras-chave

objection proceedingsfailure to appearwithdrawal by lawattendance dutyrecusalright to remain silentsummary penalty ordertraffic offencecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the objection was deemed withdrawn because the defendant failed to appear for the summoned questioning without excuse.

Decisão extraída

Yes. Unexcused non-appearance after a duly served summons triggers the statutory consequence that the objection is treated as withdrawn.

Fundamentação extraída

The summons was duly received and warned of the consequence under Art. 355(2) StPO. The defendant gave no excusing reason, and his alleged mistrust of the authority did not justify non-appearance. A wish to remain silent does not exempt a party from appearing.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's complaint of bias or pre-formed opinion required a different authority or prevented the withdrawal consequence.

Decisão extraída

No. A party must raise a recusal request without delay once aware of the ground; the defendant did not do so.

Fundamentação extraída

The court held that any recusal objection had to be asserted promptly under Art. 58 StPO. In any event, the authority's renewed summons was not disproportionate or abusive.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance authority correctly declared the summary penalty order final under the procedural rules.

Decisão extraída

Yes. Once the objection is deemed withdrawn, the summary penalty order becomes final.

Fundamentação extraída

Because the defendant failed to comply with his attendance duty, the authority was entitled to infer withdrawal and declare the penalty order final under Art. 354(3) and 355(2) StPO.

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