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UE170058 ΓÇó Appeal against non-entry dismissed as time-barred
UE170058Tribunal Superior6 de abr. de 2017Inadmissible
The appellant challenged a prosecutor’s non-entry order concerning alleged theft and damage by B._____ after an incident in a C._____ store. The appellate court held that the complaint was late because the appellant knew the alleged offender on 25 March 2016 but filed the criminal complaint only on 27 January 2017, well beyond the three-month complaint period. As a result, the appeal was not entered upon. The court also denied legal aid as hopeless and ordered the appellant to pay a CHF 500 court fee, with no compensation granted.
Art. 31 StGB; complaint period for offences prosecuted on complaint; admissibility of appellate review of a non-entry order. The three-month time limit begins when the injured person can identify the offender with certainty, not necessarily by name, but by individualisation. Compliance with the complaint period is an ex officio procedural prerequisite. If the criminal complaint is manifestly late, an appeal directed solely against the refusal to open proceedings is inadmissible. Legal aid under Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO requires non-hopeless prospects; such aid must be refused where the remedy is inadmissible from the outset. Costs are borne by the unsuccessful party, including where the court does not enter upon the appeal.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170058-O/U/K IE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 6. April 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2017, B-1/2017/10004653
Erwägungen: I. 1.1. Am Freitag, 25. März 2016, um 12 Uhr, zeigte der Filialleiter der C., Filiale D., i n ... Wi nterthur, B._____ (Beschwerdegegner 1) bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch einen Ladendiebstahl an. A._____ (B e- schwerdeführer) habe zwei Flaschen Rotwein im Wert von insgesamt CHF 35.90 gestohlen. Er werde bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten (Urk. 6/2). Am Tatort stellten die ausgerückten Polizeibeamten fest, dass sich der Beschwerde- führer trotz Hausverbots in der C.-Filiale D. aufhielt. Sie verbrachten i hn zur schri ftli chen Ei nvernahme auf di e Wache. Die C._____ stellte Strafantrag wegen Warenwegnahme ohne Bezahlung sowie Missachtung des Hausverbots (Urk. 6/3). 1.2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer Straf- anzeige gegen den Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm zwei Flaschen Wein der Bezeichnung "Marques de Riscal 2008" entwendet. Wei- ter habe ihn der Beschwerdegegner 1 unkorrekt und lange in der C.-Filiale D. festgehalten. Schliesslich habe er seine Jacke beschädigt (Urk. 3/2 = Urk. 6/1). Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine zweite, nicht unterschriebene Strafanzeige ein, welche vom 30. März 2016 datiert (Urk. 3/3). Diese Anzeige befindet sich nicht in den staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchungsakten (vgl. Urk. 6). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) vom 20. Februar 2017 und somit das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren setzt sich denn auch nur mit dem in der Strafanzeige vom 27. Januar 2017 geschilder- ten Sachverhalt auseinander (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin 2 lediglich die Strafanzeige vom 27. Januar 2017 einreichte. Auf diese und den darin dargelegten Sachverhalt ist vorliegend abzustellen.
1.3. Am 20. Februar 2017 erliess die Beschwerdegegnerin 2 - wie erwähnt - eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). 2.1. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. In p ro- zessualer Hinsicht beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2). 2.2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde innert Frist und begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Auf die Beschwerde ist ei nzutreten. 2.1. In der vom 20. Februar 2017 datierenden Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Beschwerdegegnerin 2, die Aufnahmen der Überwachungskameras der C.-Filiale D. zeigten wie der Beschwerdeführer zwei Flaschen Wein aus dem Weinregal in seinen Einkaufkorb lege. Somit sei seine Behauptung, die zwei Weinflaschen mitgebracht zu haben, widerlegt. Folglich handle es sich bei den Weinflaschen nicht um für den Beschwerdegegner 1 fremde bewegliche Sa- chen, weshalb er den Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt habe. Erstellt sei weiter, dass der Beschwerdeführer gegen das Verbot, sämtliche C._____- Verkaufsstellen zu betreten, verstossen habe. Die Anhaltung und Festnahme durch den Beschwerdegegner 1 sowie einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sei mithin gestützt auf Art. 218 StPO zulässig gewesen. Eine Strafbarkeit wegen
Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entfalle. Schliesslich fehlten Hinweise auf eine vorsätzliche Beschädigung der Jacke des Beschwerde- führers (Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift, die in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Begründung gebe die Geschehnisse vom 25. März 2016 falsch wieder. Auf der in den Untersuchungsakten enthalte- nen Aufzeichnung der Überwachungskamera der C.-Filiale D. sei bloss zu sehen, wie er zwei Falschen Wein aus dem Weinregal nehme. Die vo- rangehende Aufzeichnung, welche zeigen würde, dass er diese zwei Flaschen zuvor in das Regal gestellt habe, fehle. Zudem würden die Weinflaschen im Poli- zeirapport falsch bezeichnet. Was seine beschädigte Jacke anbelange, so habe er diese vor Ort den Polizeibeamten gezeigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer wen- det sich somit ausschliesslich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Strafuntersuchung betreffend die Tatbestände des Diebstahls und der Sachbe- schädigung gegen den Beschwerdegegner 1 an Hand nahm. 2.2. Tatsächlich warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 i n seiner Strafanzeige vom 27. Januar 2017 unter anderem einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vor. Dabei handelt es sich um Antragsdelikte. Das Recht, Strafantrag zu stellen, beginnt mit dem Tag, an wel- chem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist. Es erlischt nach Ab- lauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Ver- letzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3 . Auflage, Basel 2013, Art. 31 N 26). Dem Beschwerde- führer war der Beschwerdegegner 1 seit seiner Anhaltung i n der C.-Filiale D. am 25. März 2016 bekannt. Somit begann die Strafantragsfrist am da- rauffolgenden Tag zu laufen (Riedo, BSK StGB I, a.a.O., Art. 31 N 35). Die Straf- anzeige trägt das Datum vom 27. Januar 2017. Der Beschwerdeführer stellte den Strafantrag mithin gut zehn Monate nach der zur Anzeige gebrachten Tat und folglich verspätet. Bei der Fristwahrung handelt es sich um eine von Amtes wegen
zu prüfende Prozessvoraussetzung. Da der Beschwerdeführer, wie bereits er- wähnt, i n seiner Beschwerde bloss die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung bezüglich dieser zwei Tatbestände rügt, ist auf die Beschwerde ni cht ei nzu- treten. III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege (Urk. 2). Da auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten i st und das Be- gehren des Beschwerdeführers von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr i st i n Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 lit. b GebV OG auf CHF 500.– festzusetzen.
Es wird verfügt:
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 6. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Schlegel