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UE130262 ΓÇó Art. 53 StGB requires active reparation before discontinuance
UE130262Tribunal Superior31 de out. de 2013Granted
The Zurich Cantonal Court of Appeal upheld a complaint by the Amt für Wirtschaft und Arbeit against a prosecutor's discontinuance based on Art. 53 StGB. It held that the prerequisite of active reparation was missing because the accused had not voluntarily repaid the alleged unlawful unemployment benefits; instead, the debt had been extinguished by set-off against later entitlements. The discontinuance order was annulled and the case remitted to the prosecutor for continuation or proper conclusion. No costs were imposed and no compensation was awarded.
Art. 53 StGB; discontinuance for reparation requires active, voluntary restitution by the offender. Mere satisfaction of the damage through unilateral set-off by the authority does not constitute Wiedergutmachung within the meaning of the provision. If the record does not show any own initiative or other active contribution by the accused, the prerequisites for waiving prosecution are not met; the discontinuance order must be set aside and the matter returned for continuation of the investigation. Cost allocation in appeal proceedings follows Art. 428 Abs. 4 StPO where the complaint is brought within the complainant authority's official duties.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130262-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 31. Oktober 2013
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2013, B-4/2013/1270
Erwägungen: I. 1. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, erstattete am 6. Februar 2013 Strafanzeige gegen A._____ wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Urk. 8/1). 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2013 wurde das Strafverfahren eingestellt (Urk. 3). 3. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig (vgl. Urk. 8/8 bzw. Urk. 10) erhobene Beschwerde des Amts für Wirtschaft und Arbeit (fortan Beschwerdeführer) mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 03.09.2013 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung ... wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen, bzw. mit Strafbefehl abzuschliessen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 4. Auf Fristansetzung hin (Urk. 5) hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) auf Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet (Urk. 7), während sich A._____ (fortan Beschwerdegegner 1) innert Frist (Urk. 9) nicht geäussert hat.
II.
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2013 unter Fristansetzung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung aufgefordert worden (Urk. 8/2). Auch darauf habe der Beschwerdegegner 1 nicht aktiv reagiert, vielmehr sei die Tilgung dieser Schuld nachträglich durch Verrechnung mit neuen Ansprüchen auf Arbeitslosentaggeld erfolgt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdegegner 1 die Tatsache der Verrechnung durch den Beschwerdeführer bestätigt; eigene Anstrengungen im Hinblick auf eine Rückzahlung seiner Schuld hat der Beschwerdegegner 1 in dieser Einvernahme nicht erwähnt bzw. wurde er danach auch nicht gefragt (Urk. 8/3). Weil auch den übrigen Akten nichts entnommen werden kann, das eigene Anstrengungen bzw. ein aktives Tun des Beschwerdegegners 1 im Sinne einer irgendwie gearteten Eigenleistung belegen würde, fehlt es aus gegenwärtiger Sicht an einer Grundlage für eine Anwendung von Art. 53 StGB. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein die Untersuchung weiterzuführen bzw. in geeigneter Weise abzuschliessen.
III. 1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Anzeigeerstattung und nunmehr die Führung des Beschwerdeverfahrens fallen in den amtlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Dafür ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
4/2013/1270) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung) - den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 8; gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 31. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber