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UE120160 ΓÇó Complaint dismissed for insufficient reasoning
UE120160Tribunal Superior21 de ago. de 2012Inadmissible
A criminal complaint against a prosecutor’s non-prosecution order was filed by A._____. The Zurich Cantonal Court of Appeal gave the appellant a five-day period to cure insufficient reasoning, but the order was deemed served because he had to expect delivery and did not collect the registered mail. As the deadline expired unused, the court refused to hear the complaint. It also exceptionally waived court costs.
Art. 385 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO: Eine ungenügend begründete Beschwerde ist nach Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten, wenn die Partei die ihr zugestellte Nachfristansetzung nicht abholt und die Zustellung mangels Abholung nach den Regeln der Zustellfiktion als erfolgt gilt. Wer mit einer Zustellung rechnen musste, trägt die Folgen der Nichtabholung; verstreicht die Nachfrist ungenutzt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120160-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 21. August 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 4. Juli 2012, B-1/2012/3490
Erwägungen: Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Drohung nicht anhand (Urk. 3). Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2012 (Urk. 2) bei der hiesigen Kammer Beschwerde. Die Verfahrens- leitung setzte dem Beschwerdeführer angesichts der nicht genügenden Begrün- dung mit Verfügung vom 25. Juli 2012 Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO, mit dem Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sofern die Beschwerdeeingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist den Anforde- rungen nicht genüge. Der Beschwerdeführer holte die genannte Verfügung nicht ab (Urk. 6; Urk. 7). Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht ab- geholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer musste mit einer Zustellung der hiesigen Kammer rechnen, da er selber mit Eingabe vom 18. Juli 2012 Beschwerde erhoben hatte. Die Verfügung wurde am 30. Juli 2012 ins Postfach avisiert (Urk. 7). Die Verfü- gung gilt daher als am 6. August 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Nachfrist von 5 Tagen ab Empfang der Verfügung unbenutzt verstreichen, weshalb androhunsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urk. 5). Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 21. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli