No jurisdiction for authorization to open criminal investigation

TB130206Tribunal Superior20 de dez. de 2013Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Zurich Cantonal Court, III Criminal Chamber, dealt with a prosecution request seeking authorization to open a criminal investigation against a Securitrans employee after a complaint about alleged excessive force. The court held that the cantonal authorization regime applies only to cantonal and municipal officials. Because the respondent worked for Securitrans, the court lacked jurisdiction to decide on authorization. It therefore did not enter into the prosecution request. The court also ordered that no costs be charged and no compensation be paid.

Sumário Omnilex

Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, § 148 GOG; Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Amtsträgern: Das kantonale Ermächtigungsverfahren erfasst nur Mitglieder kantonaler und kommunaler Behörden. Angestellte von bundesnahen Organisationen fallen nicht darunter; für deren Strafverfolgung ist die kantonale Behörde grundsätzlich unzuständig. Die Frage einer allfälligen Ermächtigung nach Art. 15 VG bleibt offen, wenn die kantonale Zuständigkeit bereits fehlt (consid. 2 f.). Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen (consid. 5).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: TB130206-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 20. Dezember 2013

in Sachen

  1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsteller

gegen

B._____, Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) bei der Stadtpolizei Zürich gegen die beiden Mitarbeiter der Securit- rans AG B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und C._____ (separates Verfah- ren: Geschäfts-Nr. TB130205) Strafanzeige wegen übermässiger Gewaltanwen- dung (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 überwies die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sache via Dienstweg, mithin via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit dem Ersuchen, über die Er- teilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafunter- suchung gegen den Gesuchsgegner betreffend Amtsmissbrauch zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beantragt, da nach summarischer Prüfung ein deliktsrele- vanter Verdacht vorliege, sei die Ermächtigung zu erteilen (Urk. 2). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 4 = Prot. S. 2) verzichtete der Gesuchsgegner auf eine Stellungnahme (Urk. 5). 2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können Kantone vorsehen, dass die Straf- verfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richter- lichen Behörde abhängt. Im Kanton Zürich entscheidet über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Delikte das Ober- gericht (§ 148 GOG). Erfasst vom Ermächtigungsverfahren nach § 148 GOG wer- den indes ausschliesslich die Mitglieder kantonaler und kommunaler (vgl. Urteil 1B_77/2011 vom 15.7.2011 Erw. 2.7.2) Behörden (vgl. Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO: die Mitglieder "ihrer" Behörden). Die Strafverfolgung von Angestellten der Bundesbehörden sowie von Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, wegen strafbarer Handlungen, welche diese im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit verübt haben (sollen), hingegen setzt, soweit diese Personen dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) unterstehen (vgl.

Art. 1 VG), eine Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments voraus (Art. 15 Abs. 1 VG). 3. Der Gesuchsgegner ist Angestellter der Securitrans AG. Die Securitrans AG ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Muttergesellschaften Schweizerische Bundesbahnen SBB (51 %) und Securitas (49 %) mit Hauptsitz in Bern (vgl. www.securitrans.ch, Rubrik „Rechtsform“). Es handelt sich um einen Sicherheits- dienst, welcher mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr für Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr tätig ist (vgl. http://www.bav.admin.ch/grundlagen/03604/04027/04476/index.html?lang=de). Damit steht jedoch fest, dass es sich beim Gesuchsgegner weder um einen kan- tonalen noch um einen kommunalen Beamten handelt. Somit fällt die Zuständig- keit des hiesigen Gerichts zur Erteilung der Ermächtigung von vornherein ausser Betracht. Die Frage, ob der Gesuchsgegner als Securitrans-Mitarbeiter ein Beam- ter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist und zur Anhandnahme einer Strafunter- suchung allenfalls die Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 15 VG notwendig ist , kann vorliegend offen bleiben. 4. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Straf- untersuchung gegen den Gesuchsgegner mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. 5. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Pro- zessentschädigungen ausgerichtet. 6. Gegen diesen Entscheid kann weder Beschwerde im Sinne der StPO noch ein kantonales Rechtsmittel erhoben werden. Hingegen kann Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 lit. a BGG erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 269 Erw. 1.3.1).

Es wird beschlossen:

  1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Erteilung bzw. Nichtertei- lung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad ref G-1/2013/2905 (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VBM 2013/1791 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VBM 2013/1791 (unter Rücksendung der eingereichten Akten; gegen Empfangsbestäti- gung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 20. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Palavras-chave

jurisdictionauthorization to prosecuteofficial misconductpublic authority employeecostsnon-entry

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Questão jurídica principal

Whether the Zurich Cantonal Court had jurisdiction to grant authorization to prosecute the Securitrans employee

Decisão extraída

No. The respondent was not a cantonal or municipal official, so the court lacked jurisdiction under the cantonal authorization regime.

Fundamentação extraída

Art. 7(2)(b) StPO and § 148 GOG cover only members of cantonal and communal authorities. Securitrans is a federal-related security service, not a cantonal or municipal authority; therefore the request fell outside the court's competence.

Questão jurídica principal

Whether costs or compensation should be awarded in the authorization proceeding

Decisão extraída

No costs are charged and no compensation is awarded in authorization proceedings.

Fundamentação extraída

The court stated that authorization proceedings are exempt from costs and procedural compensation.

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