No entry on victim's appeal for lack of appeal statement

SU170005Tribunal Superior8 de fev. de 2017Dismissed

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Resumo

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, held that the private complainant had timely filed a notice of appeal against the defendant's acquittal for bodily contact/tätlichkeiten, but never submitted the mandatory written appeal statement within the statutory time limit. Because the appeal statement is a compulsory admissibility requirement under the Code of Criminal Procedure, the court did not enter into the appeal. The complainant was ordered to pay the appellate court fee of CHF 600. No compensation was awarded to the defendant, as he incurred no significant expenses in the appeal proceedings.

Regest

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Berufungserklärung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn nach fristgerechter Anmeldung innert der gesetzlichen Frist eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht wird; deren Einreichung ist Prozessvoraussetzung und keine blosse Ordnungsvorschrift. Bleibt die Berufungserklärung aus, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf eine Stellungnahme der Gegenparteien verzichtet werden (vgl. Art. 403 Abs. 2 StPO). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO; Nichteintreten gilt als Unterliegen.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170005-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. Februar 2017

i n Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Tätlichkeiten

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2016 (GG160095)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei- gesprochen (Urk. 63 S. 15). Der Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am 30. September 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 57/2). In Ziff. 4 des Ur- teils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Er- hebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO kor- rekt und verständlich aufgeführt (Urk. 56 [Urteilsdispositiv]; Urk. 60 = Urk. 63 [be- gründete Fassung]). Gegen diesen Entscheid liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58). Mit Zuschrift vom 21. November 2016 teilte dieser mit, dass er den Pri- vatkläger ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 59). Das schriftlich begründete Urteil wurde daraufhin dem Privatkläger am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 62/3). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf di e Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG i n: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. Januar 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ein- holung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklä- gers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

  1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Pri- vatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 5. Oktober 2016 wird nicht eingetre- ten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Privatkläger − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 8. Februar 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Palavras-chave

appeal admissibilityappeal statementnon-entrycostsprivate complainantcriminal procedure