Appeal notice time limit starts with delivery of dispositive to accused

SU170002Tribunal Superior2 de mar. de 2017Inadmissible

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Resumo

The Zurich Court of Appeal held that the 10-day period for filing an appeal notice against an orally delivered judgment starts when the dispositive is handed to the accused at the hearing, not when the written decision is later served on counsel. Because the accused personally received the dispositive on 24 October 2016 and counsel’s appeal notice was filed only on 4 November 2016, the appeal was out of time and not entered upon. The court also ordered the accused to bear the second-instance costs, setting the fee at CHF 400.

Regest

Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO; Fristenlauf bei mündlicher Urteilseröffnung mit Aushändigung des Dispositivs an den anwesenden Beschuldigten. Die Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall mit der persönlichen Übergabe des Dispositivs an die Partei; die spätere Zustellung des schriftlichen Entscheids an den Verteidiger löst keine neue Frist aus. Art. 87 Abs. 3 StPO betrifft das Zustellungsdomizil und vermag die lex specialis von Art. 384 lit. a StPO nicht zu verdrängen. Bei verspäteter Berufungsanmeldung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die unterliegende Partei trägt die Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170002-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 2. März 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil

betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 24. Oktober 2016 (GC160005)

Erwägungen: 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 24. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt (Urk. 17). 2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2016 statt. Kurz vor Beginn der Verhandlung rief der erbetene Verteidiger die Gerichtsschreiberin an, um dieser mitzuteilen, dass er krankheitshalber nicht an der Hauptverhand- lung teilnehmen könne. Er habe den Beschuldigten jedoch vorgängig instruieren können, weshalb dieser heute alleine zur Verhandlung erscheinen werde und es nicht nötig sei, die Verhandlung zu verschieben. Schliesslich bat er darum, ihm das Protokoll der Verhandlung nach dessen Ausfertigung per Fax zukommen zu lassen (Prot. I S . 4 und 5). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde sodann im Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Prot. I S . 5 ff.). Gleichentags wurde ein Urteil gefällt, welches dem Beschuldigten mündliche eröffnet und be- gründet wurde. Sodann wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Haupt- verhandlung ein unbegründetes Urteil ausgehändigt (Prot. I S . 16; Urk. 6). Die Vorinstanz stellte auch dem Verteidiger ein unbegründetes Urteil zu, welches dieser am 25. Oktober 2016 in Empfang nahm (Urk. 7 Seite 5). Mit Eingabe vom 4. November 2016 (Datum Poststempel) meldete der Verteidiger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 10). Das begründete Urteil wurde dem Ver- teidiger am 21. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 15 Seite 1), worauf er am 10. Januar fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 19). 3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich betreffend Berufungsanmeldung zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 20). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 22), der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 9. Februar 2017, es sei auf die Berufung einzutreten (Urk. 23). Diese Eingabe wurde dem Statthalteramt mit Verfügung vom 15. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 24).

  1. Der Verteidiger beruft sich auf Art. 87 Abs. 3 StPO, welcher festhält, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Dies gelte auch für die Auslösung des Fristenlaufs, wenn ein Urteil eröffnet werde (Urk. 23). 4.1 Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Vorliegend nahm der Beschuldigte persönlich im Anschluss an die Haupt- verhandlung vom 24. Oktober 2016 das Dispositiv des Entscheides entgegen (Prot. I S . 16). Der Verteidiger hatte zuvor dem Gericht mitgeteilt, dass der Be- schuldigte selber seine Rechte anlässlich der Hauptverhandlung wahrnehmen werde, und somit haben sowohl Beschuldigter als auch Verteidiger auf eine Teilnahme des Letzteren an Verhandlung und Eröffnung verzi chtet. D ami t muss dem Verteidiger auch bewusst gewesen sein, dass dem Beschuldigten nach der Eröffnung voraussi chtli ch ei n Dispositiv ausgehändigt werden würde und damit die Rechtsmi ttelfri st zu laufen begi nne. 4.2 Die Argumentation gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO verfängt nicht. Dieser Artikel ist unter den allgemeinen Bestimmungen betreffend Zustellung zu finden und handelt vom Zustellungsdomizil. Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO ist dazu lex specialis und hält für den Fall einer mündlichen Eröffnung inklusive Aushändigung des Dispositivs fest, dass dies bereits fristauslösend ist. Es handelt sich eben gerade nicht um eine schriftliche Zustellung, bei welcher selbstverständlich der Verteidiger durch das Gericht bedient würde. Da der Be- schuldigte an der Verhandlung persönlich anwesend war und das Dispositiv ausgehändigt erhielt und er für diesen Verfahrensabschnitt auf die Anwesenheit seines Verteidigers verzichtete, löste dies i m Si nne von Art. 384 lit. a StPO die Frist zur Berufungsanmeldung aus. Die spätere Zustellung an seinen Verteidiger hatte keine eigene fristauslösende Wirkung mehr – kann es doch ni cht angehen, dass dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterschiedliche Fristen laufen. Aus dem Mitteilungssatz war für den Verteidiger zudem klar ersichtlich – sollte

ihm dies sein Mandant nicht ohnehin schon mitgeteilt haben –, dass das Urteil mündli ch eröffnet und dem Beschuldigten übergeben worden war (Urk. 6). 4.3 Die Literaturstelle im Basler Kommentar, auf welche sich der Verteidiger beruft (BSK StPO-Ziegler, N 4 zu Art. 384), bezi eht si ch sodann ni cht auf Art. 384 lit. a StPO, sondern auf dessen lit. c, was aus der einschlägigen Literatur deutlich wird (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, N 5 f. zu Art. 384; Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung-Lieber, 2. Auflage, N 4). Dabei geht es um einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen und nicht wie vorlie- gend um die Eröffnung eines Urteils. 4.4 Somit ist festzuhalten, dass mit der Aushändigung des Urteilsdispositivs an den Beschuldigten am 24. Oktober 2016 die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat (Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die zehntätige Frist lief somit am 3. November 2016 ab. Die Berufungsanmeldung des Verteidigers vom 4. November 2016 erfolgte deshalb verspätet. Demzufolge ist auf die Berufung ni cht ei nzutreten. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Partei en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt dabei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren somit dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Verteidiger (im Doppel, für sich und zu Handen des Beschuldigten) − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Züri ch, 2. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Palavras-chave

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