Conviction for negligent traffic rule violation upheld

SU140060Tribunal Superior17 de jun. de 2015Confirmed

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A._____ appealed her conviction for negligent simple violation of traffic rules after allegedly crossing a hatched motorway area on the A1 near Weiningen. The appellate court rejected her challenges to the facts and credibility assessment, relied on the consistent testimony of police witnesses, and confirmed the conviction, fine of CHF 300, and substitute custodial sentence of 3 days. It also confirmed the first-instance costs, imposed appeal costs of CHF 1,000 on her, and awarded her reduced compensation of CHF 300 because a deadline-restoration request had been necessary due to a court oversight.

Sumário Omnilex

Art. 398 Abs. 4 StPO; appellate review in traffic contravention cases is limited to legal error and manifestly incorrect factual findings. Where the trial court’s assessment of evidence is based on coherent witness testimony and the accused’s statements are evasive or inconsistent, the finding is not arbitrary merely because some memory uncertainty or distance-related uncertainty exists. If the proven conduct establishes crossing of a hatched no-crossing area, conviction for negligent simple violation of traffic rules under Art. 90 Abs. 1 SVG in conjunction with Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG and Art. 78 SSV is to be upheld; the sentence and costs follow accordingly.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140060-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, der Er- satzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 17. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagter

betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Mai 2014 (GB140006)

Strafbefehl

Der Strafbefehl Nr. ST... des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 13. Februar 2014 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.... vom 13. Februar 2014 i n Höhe von Fr. 630.– (i nkl. nachträgli cher Gebühren) werden der Einsprecherin auferlegt.

Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2, schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2014 vollumfänglich aufzuheben und Frau A._____ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln, mi thi n von Schuld und Strafe freizusprechen.

  1. Sämtliche Kosten (inklusive derjenigen für den Strafbefehl) seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei Frau A._____ eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen.

----------------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon erliess am 23. Mai 2013 einen Strafbefehl, mit dem die Beschuldigte wegen fahrlässigen Überfahrens einer Sperrfläche mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 2). Dagegen reichte die Beschul- digte Einsprache ein. Nach durchgeführten Beweisverfahren erliess das Statthal- teramt am 13. Februar 2014 einen neuen Strafbefehl (Urk. 32). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieses Strafbefehls wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Mai 2014 der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 45). 2. Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Berufung an (Urk. 47). Das begründete Urteil wurde ihr am 19. August 2014 zugestellt (Urk. 49 und 50/1). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit am 8. September 2014 ab. Mit Schreiben vom 5. September 2014 (Datum Poststempel: 8. September 2014, gleichentags per E-Mail versandt) stellte die Beschuldigte den Antrag, ihr sei die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu verlängern (Urk. 52 und 54). Nachdem ihr am 9. September 2014 telefoni sch mi tgeteilt worden war, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eine gesetzliche Frist sei, die nicht erstreckt werden könne (Urk. 53), liess sie über ih- ren neu mandatierten Verteidiger mit Eingabe vom 12. September 2014 (Datum Poststempel) ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und ihre Berufungserklä-

rung einreichen (Urk. 59). Das Statthalteramt Bezirk Dietikon verzichtete darauf, zum Fristwiederherstellungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 66). Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wurde die Frist wieder hergestellt (Urk. 67). Das Statthalter- amt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 69). Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichte die Beschuldigte innert zweifach erstreckter Frist die Berufungsbegrün- dung ein (Urk. 74). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 78). Das Statthalteramt reichte innert angesetzter Frist keine Berufungsant- wort ein (Urk. 76 und Urk. 77). Androhungsgemäss ist daher Verzicht anzuneh- men und aufgrund der Akten zu entscheiden. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechts- verletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit be- schränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 14. April 2013 um ca. 23.50 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen D ... (Toyota Celica) auf der Autobahn A1, Fahrbahn Ri chtung Bern, lenkte und auf dem Gebiet der Gemeinde Wei ni ngen von der Fahrbahn Ri chtung Bern auf di e li nke Fahrbahn Ri chtung C hur wechselte, während hinter ihr die drei Kantonspolizisten B., C. und D._____ in einem Personenwagen fuhren. Die Beschuldigte bestreitet, beim Fahrspurwechsel eine schraffierte Sperrfläche überfahren und dies in der anschliessenden Polizeikontrolle eingestanden zu ha- ben. Konkret bringt sie vor, sie habe allenfalls die die Sperrfläche umrandende Li- nie berührt (Urk. 74 S. 4). Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie ha- be den relevanten Sachverhalt grundsätzlich eingestanden. Desweitern habe sie sich auf völlig unglaubhafte Aussagen von Zeugen gestützt, die zu weit weg ge- wesen seien, um den angeblichen Vorfall überhaupt zu erkennen, und sich ohne- hin kaum daran hätten erinnern können. Nebst widersprüchlichen und detailarmen

Aussagen hätten sie daher nur den Inhalt des Polizeirapports wiedergegeben (Urk. 74 S. 6). Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei somit offen- si chtli ch unri chti g. Ferner sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden, da die widersprüchlichen Zeugenaussagen zu unüberwindbaren Zweifeln an der Schuld der Beschuldigten hätten führen müssen (Urk. 74 S. 7 f.). Schliesslich ha- be die Vorinstanz auch die rechtliche Würdigung nicht korrekt vorgenommen, da die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nicht die Sperrfläche befahren habe, sondern höchstens die diese umrandende Linie, welche nicht zur Sperrflä- che gehöre (Urk. 74 S. 8 f.). 3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 14, Urk. 29 und Prot. I S. 5 ff.) sowie die Aussagen der Zeugen B., C. und D._____ (Urk. 25, Urk. 26, Urk. 27 und Urk. 28). Sie hat die jeweiligen Aussagen korrekt zusammengefasst, so dass auf die ent- sprechenden Erwägungen (Urk. 51 S. 7-10) verwiesen werden kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Beschuldigten (Urk. 51 S. 7). Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar konstant aussag- te, die Sperrfläche nicht mit allen vier Rädern befahren zu haben, aber nie explizit ausschloss, diese respektive deren Umrandung oder eine vorgelagerte Linie mit zwei Rädern berührt zu haben (Urk. 29 S. 2 ff. und S. 7; Prot. I S. 6). Sie zeigte diesbezüglich ein ausweichendes Aussageverhalten. Zudem verwickelte sie sich bei der Schilderung, wie sie von den hinter ihr fahrenden Polizisten durch Ab- bremsen zu einem "zügigen Spurwechsel" genötigt worden sei, in Widersprüche (Urk. 29 S. 5). Beides spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Demgegenüber sagten B._____ und C._____ übereinstimmend als Zeugen aus, die Beschuldigte habe ca. 100 Meter vor ihnen die schraffierte Sperrfläche mit al- len vier Rädern überfahren (Urk. 25 S. 4 f. und Ur. 26 S. 5). D._____ war sich nicht mehr sicher, sagte aber aus, die Beschuldigte habe auf jeden Fall mit den zwei rechten Rädern die Sperrfläche überfahren, dies in einem Abstand von ca. 100 bis 150 Metern (Urk. 27 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung macht dies aber die klaren Aussagen nicht "völlig unglaubhaft" (Urk. 74 S. 6), sondern ist

ohne Weiteres durch den grossen zeitlichen Abstand zwischen dem nicht beson- ders aussergewöhnlichen Vorfall und den Einvernahmen als Zeugen zu erklären. Dass aus einer Entfernung von 100 bis 150 Metern auf der gut ausgeleuchteten Autobahn Bodenmarkierungen nicht mehr erkennbar sein sollten, wie es die Ver- teidigung behauptet (Urk. 74 S. 4), ist nicht realisitisch. Es spielt auch keine Rolle, dass das Überfahren der Sperrfläche mit nur zwei Rädern, wie es der Zeuge D._____ schildert, an der von ihm eingezeichneten Stelle äusserst unwahrschein- lich ist, da sich der Zeuge nicht sicher war, ob die Beschuldigte mit nur zwei oder mit allen vier Rädern die Sperrfläche überfahren hatte. Dass sie die Sperrfläche überfahren hatte, bestätigte er klar. 4. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist demzufolge gestützt auf die Aussagen der Zeugen erstellt, wobei zu präzisieren ist, dass die Sperrfläche nicht nur be- rührt, sondern überfahren wurde. Ob die Aussagen der Beschuldigten als grund- sätzliche Anerkennung des Sachverhaltes gewertet werden dürfen, ist unter die- sen Umständen irrelevant. 5. Die Beschuldigte lässt zur rechtlichen Würdigung ausführen, die Umrandung einer Sperrfläche gehöre nicht zur Sperrfläche selbst, weshalb es nicht als Über- fahren im Sinne des Gesetzes gelte, wenn man nur die Umrandung, nicht aber die schraffierte Fläche berühre respektive befahre (Urk. 74 S. 9 ff.). Da gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die Sperrflä- che überfuhr und ni cht nur deren Umrandung berührte, muss auf di esen Ei nwand und die Frage, ob die Vorinstanz davon ausging, die Beschuldigte habe nur die Umrandung befahren, nicht weiter eingegangen werden. 6. Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 10- 13) zu bestätigen und die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig zu spre- chen. 7. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 13 ff.). Die Beschuldigte

ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass sie die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen, und es sind der Beschuldigten auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Da die Beschuldigte aufgrund eines Versehens des Obergerichts ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen lassen musste, das gutgeheissen wurde, ist ihr für die entsprechenden Aufwendungen eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– (i nkl. MwSt) zuzuspreche n.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 17. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Palavras-chave

traffic rulesevidence assessmentwitness credibilityarbitrary findingappeal reviewfinesubstitute custodial sentencecourt costsprocedural compensation

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Questão jurídica principal

Whether the factual finding that the defendant crossed the hatched area was manifestly incorrect

Decisão extraída

The appellate court held the finding was not manifestly incorrect and accepted the witness-based reconstruction that she crossed the hatched area.

Fundamentação extraída

The defendant's statements were evasive and partly inconsistent, whereas the police witnesses gave coherent accounts. The time gap explained minor memory uncertainties, and the distance on a well-lit motorway did not make observation implausible.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's conduct constituted negligent simple violation of traffic rules under the cited provisions

Decisão extraída

Yes. Given the established facts, the defendant unlawfully crossed the hatched area and was correctly convicted.

Fundamentação extraída

Since the proven conduct was crossing, not merely touching an outer line, the legal assessment of a negligent traffic rule violation had to be upheld.

Questão jurídica principal

Whether the sentence and first-instance cost order should be changed

Decisão extraída

No. The fine of CHF 300, the substitute custodial sentence of 3 days, and the first-instance cost allocation were upheld.

Fundamentação extraída

The appellate court fully agreed with the first-instance assessment of the sanction and costs.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal and whether compensation is due

Decisão extraída

The defendant bears the appeal costs, but she is awarded reduced procedural compensation of CHF 300 including VAT due to the restored deadline issue caused by a court oversight.

Fundamentação extraída

Because she lost the appeal, costs were imposed on her; however, her restored deadline motion led to a partial compensation award.

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