No appeal entry due to missing timely appeal statement

SB170291Tribunal Superior16 de ago. de 2017Inadmissible

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The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the defendant's letter of 26 January 2017 was a valid notice of appeal, but no written appeal statement was filed within 20 days after the reasoned judgment was deemed served by publication on 21 July 2017. Because the defendant's whereabouts could not be ascertained despite reasonable enquiries, service by publication was valid under the StPO. The court therefore declined to enter into the appeal and imposed appellate costs of CHF 600 on the defendant.

Sumário Omnilex

Art. 399 Abs. 1 and 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a and Abs. 3, Art. 88 Abs. 1 lit. a, Art. 428 Abs. 1 StPO; admissibility of the appeal where no appeal statement is filed after deemed service by publication. The notice of appeal requires only a clear expression of dissent and no reasoning. By contrast, the appeal statement is a mandatory admissibility requirement; if it is not filed in time, the appellate court must not enter into the appeal. Service by publication is permissible when the addressee's whereabouts are unknown despite reasonable enquiries; the judgment is deemed served on the day of publication and procedural time limits run from that date (consid. 2.1-2.2). Non-entry on the appeal is treated as an adverse outcome for costs purposes (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170291-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 16. August 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GG160235)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldi g gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG wurde er freigesprochen (Urk. 28 S. 27). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 19). 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem erstin- stanzli chen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Diese Erklärung wurde von der Vor- i nstanz als Berufungsanmeldung entgegengenommen und das begründete Urteil an die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bekannt gegebene Zustelladresse versandt (Prot. I S. 6). An diese Adresse konnte des Urteil i ndes- sen nicht zugestellt werden, respektive es wurde von den vom Beschuldigten be- zeichneten Zustellempfängern zurückgesandt, mit dem Hinweis, man halte keiner- lei Kontakt mehr mit dem Beschuldigten und wisse nicht, wo dieser sich aufhalte (Urk. 25). Die hierauf von der Vorinstanz getätigten Adressnachforschungen blie- ben erfolglos (Urk. 27), weshalb die Zustellung am 21. Juli 2017 mittels Publikati- on im Amtsblatt erfolgte (Urk. 26, Urk. 30). 2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung bei m ersti nstanzli chen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Anmeldung der Berufung ist an keine Begründung gebunden. Notwendig ist einzig, dass der Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen Erklärung hervorgeht (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 2 m.H. auf Urteile des Bundesgerichts 6B_170/2012 vom 7.5.2012 Erw. 1.4.,

6B_674/2012 vom 11.4.2013 Erw. 1.7 sowie 6B_473/2013 vom 18.7.2013 Erw. 1.4). In seinem Schreiben vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem vorinstanzlichen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Damit brachte er unmiss- verständlich zum Ausdruck, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und dieses nicht zu akzeptieren. Die Vorinstanz hat die Erklärung des Beschuldigten vor die- sem Hi ntergrund zurecht als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO entgegengenommen. 2.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wo- nach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung recht- zeitig erfolgt ist (H UG, in: Kommentar StPO, a.a.O., Art. 399 N 10; BSK StPO- E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). Wie dargelegt, hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein Zustell- domizil für künftige gerichtliche Mitteilungen bezeichnet (Prot. I S. 6). Dennoch blieben die Zustellversuche an diese Adresse erfolglos (Urk. 25). Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO kann di e Zustellung von Entschei den i n Strafsachen durch Ver- öffentlichung im Amtsblatt erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten un- bekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Vorinstanz hat sowohl bei verschiedenen Einwohnerkontrollen als auch beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten und beim Beschuldigten persönlich mittels Telefon und E-Mail versucht, den aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu ma- chen, was ni cht gelang (Urk. 27). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Be- kanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO waren damit erfüllt. Das begründete Urteil gilt als am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, am 21. Juli 2017, zugestellt (Urk. 30). Die Berufungserklärung hätte folglich bis am 10. August 2017 erstattet werden müssen. Innert Frist ist keine Berufungser- klärung eingegangen.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann praxisgemäss auf die Ei nholung von Stellungnahmen der Partei en i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist daher gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. Januar 2017 wi rd ni cht ei nge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten mittels Publikation im Amtsblatt − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 16. August 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Palavras-chave

appeal admissibilityservice by publicationappeal statementtime limitcostscriminal procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal had to be entered into despite no timely written appeal statement after service by publication.

Decisão extraída

No. The appeal statement was mandatory and was not filed within the statutory time limit after valid public service of the judgment.

Fundamentação extraída

The defendant's letter clearly qualified as a notice of appeal. Because his whereabouts were unknown despite reasonable enquiries, service by publication under Art. 88(1)(a) StPO was valid. The reasoned judgment was deemed served on the publication date, so the 20-day period expired without any appeal statement.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs

Decisão extraída

The defendant must bear the appellate costs because non-entry on the appeal is equivalent to losing the case.

Fundamentação extraída

Under Art. 428(1) StPO, costs follow the outcome; non-entry counts as an adverse result for the defendant.

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