Appeal withdrawn; criminal appeal proceedings discontinued

SB160338Tribunal Superior30 de ago. de 2016Dismissed

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Resumo

The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the private complainants had withdrawn their appeal within the statutory period for filing a written appeal statement. It therefore discontinued the appeal proceedings and declared the Horgen District Court judgment of 30 March 2016 final. Because the withdrawal was timely, no appellate court fee was charged and the remaining costs were placed on the court treasury. The court also refused to award any compensation, finding no compensable effort.

Regest

Art. 399 Abs. 3 StPO; Rückzug der Berufung innert Frist für die schriftliche Berufungserklärung: Wird die Berufung vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen, ist das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben; das erstinstanzliche Urteil erwächst in Rechtskraft. Bei rechtzeitigem Rückzug sind im Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben; mangels erkennbarer Umtriebe entfällt eine Entschädigung. Die Abschreibung folgt aus dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses; eine materielle Prüfung der Berufung findet nicht statt.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160338-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Beschluss vom 30. August 2016

i n Sachen

  1. A., 2. B., Privatkläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Schändung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 (DG150037)

Erwägungen: Am 4. April 2016 meldeten die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 Berufung an (Urk. 70). Mit Eingabe vom 4. August 2016, eingegangen am 5. August 2016, haben die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemel- dete Berufung zurückgezogen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schrift- lichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 64/2: Zu- stellung des begründeten Urteils am 25. Juli 2016), weshalb im vorliegenden Ver- fahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkenn- barer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. A b te i lung vom 30. März 2016 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Privatkläger 1 und Privatkläger 2 (dreifach), − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Züri ch, 30. August 2016

Der Präsident:

Oberrichter D r. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Palavras-chave

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