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SB150484 ΓÇó No entry on defendant’s appeal; complainants withdraw appeal
SB150484Tribunal Superior12 de jan. de 2016Inadmissible
The Zurich Cantonal Court of Appeal dealt with a criminal appeal against a district court judgment convicting the defendant of attempted grievous bodily harm and narcotics offences. The defendant did not file an appeal declaration within the statutory deadline, so the court refused to enter into his appeal. The private complainants withdrew their appeal within the deadline, and that proceeding was therefore struck off. As a result, the district court judgment became final. The appellate costs were split, with half charged to the defendant and half borne by the court fund; the appointed defense and free representation costs were also assumed by the court fund.
Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 and 3 StPO; admissibility of appeal declaration and consequences of late filing or withdrawal of appeal. The timely filing of the appeal declaration is a validity requirement for appellate review; if it is not filed within the statutory period, the appellate court must not enter into the appeal. Where the appeal is manifestly inadmissible, the court may dispense with obtaining statements under Art. 403 Abs. 2 StPO. Withdrawal of an appeal within the declaration period terminates the proceedings without a decision on the merits. Costs are allocated under Art. 428 Abs. 1 StPO according to success and failure, subject to the practice that a timely withdrawal by the private complainant may lead to no costs being imposed on that side.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150484-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 12. Januar 2016
in Sachen
A., Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2015 (DG140010)
Erwägungen: 1. Mit eingangs erwähntem Urteil wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Pfäffikon der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde zu- gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Weiter wurde die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F., dem Grundsatze nach und konk- ret für den Betrag von Fr. 391.55 zuzüglich Zins, gegenüber dem Privatkläger 1 erkannt. Ebenfalls wurde der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E. und F._____ zu einer Genugtuungsleistung von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins an den Privatkläger 1 verpflichtet (Urk. 93). 2. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 5. Februar 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. I S. 28 ff.). Der amtliche Ver- teidiger meldete im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 28). Am 11. Februar 2015 meldete ebenfalls die Rechts- vertreterin der Privatklägerschaft Berufung an (Urk. 84). 3. Die schriftliche Urteilsbegründung nahm sowohl der amtliche Verteidiger des Beschuldigten als auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am 11. November 2015 entgegen (Urk. 92/2 u. 92/3). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit für beide Parteien bis am 1. Dezember 2015 (Art. 399 Abs. 3). 4. Seitens der amtlichen Verteidigung ging innert der genannten Frist keine Ein- gabe beim hiesigen Gericht ein. Die fristgemässe Einreichung der Berufungs- erklärung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (vgl. 6B_458/2013 vom 4.11.2013). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellung- nahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 27. November 2015 den Rückzug der Berufung. Damit ist das Verfahren zufolge des Rückzugs der Berufung der Privatklägerschaft als erledigt abzuschreiben. 6. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Nachdem auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird und die Privatklägerschaft ihre Berufung zu- rückgezogen hat, unterliegen beide Parteien gleichermassen, was entsprechend eine je hälftige Kostenauflage zur Folge hätte. Nachdem der Rückzug der Be- rufung der Privatklägerschaft noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuer- legen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- anzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. Februar 2015 wird nicht ein- getreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2015 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger B., C. und D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. Januar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner