Appeal withdrawn; first-instance judgment becomes final

SB120374Tribunal Superior11 de set. de 2012Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court dealt with a prosecution appeal against a district court theft judgment. Before the appellate court decided the merits, the prosecution withdrew its appeal. The court therefore discontinued the proceedings and held that the first-instance judgment was final. Applying the cost rule for withdrawn remedies, it placed the appellate costs on the court treasury. It also refused to grant the accused any compensation, finding no compensable inconvenience.

Regest

Art. 428 Abs. 1 StPO; Wirkung des Rückzugs der Berufung und Kostenfolgen: Wird die Berufung vor Entscheid zurückgezogen, sind die Rechtsmittelverfahren als erledigt abzuschreiben; das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig. Die zurückziehende Partei gilt kostenrechtlich als unterliegend. Unterliegt die Staatsanwaltschaft, fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem verfahrensführenden Kanton zur Last (consid. on costs). Eine Entschädigung des Beschuldigten setzt ersichtliche Umtriebe oder andere entschädigungspflichtige Nachteile voraus; fehlen solche, entfällt ein Anspruch auf Entschädigung.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120374-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Beschluss vom 11. September 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Dr. iur. X._____

betreffend Diebstahl

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2012 (GG120005)

Erwägungen: Am 15. August 2012 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2012, welches ihr am 10. August 2012 schriftlich eröffnet worden war, rechtzeitig Berufung an (Urk. 25/1, Urk. 26). Mit Eingabe vom 31. August 2012, eingegangen am 3. September 2012 am Obergericht, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zu- rückgezogen (Urk. 31). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, Art. 428 N 3). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2012 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Dem Beschuldigten wird mangels Umtrieben keine Entschädigung zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

− die Privatklägerin − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. September 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Palavras-chave

appeal withdrawalcriminal procedurecostscompensationfinality