Lack of mandatory defense required remand in criminal appeal

SB120307Tribunal Superior29 de nov. de 2012Annulled

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Resumo

The Zurich High Court heard the defendant's appeal against a conviction for property damage. During the appeal hearing, the court became concerned that the defendant might not be able to protect her procedural interests adequately. It held that this had already been the case in the pre-trial and first-instance proceedings, meaning mandatory defense under Art. 130 lit. c StPO should have been appointed earlier. To preserve the two-instance structure, the court annulled the district court judgment and remanded the case for fresh proceedings. Appeal costs were borne by the court treasury, and no expense compensation was awarded.

Regest

Art. 130 lit. c StPO, Art. 131 Abs. 3 StPO, Art. 409 Abs. 1 StPO; mandatory defense and consequences of its absence in earlier proceedings. If serious doubts arise that the accused can adequately safeguard procedural interests because of physical or mental condition or other reasons, mandatory defense is required throughout the proceedings. Where the defect already existed in the pre-trial phase, evidence taken without proper defense loses its validity under Art. 131 Abs. 3 StPO. To preserve the instances, the appellate court must annul the first-instance judgment and remit the case for new assessment; the lower court must in turn remit to the investigative authority if necessary. Costs follow the outcome, and expense compensation may be denied where no corresponding claim is established.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120307-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Beschluss vom 29. November 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 3. April 2012 (GB120003)

Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. April 2012 wurde die Beschuldig- te wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (Urk. 37 S. 11). Gegen den genannten Entscheid erhob die Beschuldigte Berufung (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 42). 1.2. Heute fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte persönlich erschien (Prot. II S. 4 ff.). Die Befragung der Beschuldigten wurde zwecks einer Zwischenberatung unterbrochen und schliesslich abgebrochen (Urk. 66), da sich dem Gericht die Frage stellte, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. 2. Notwendige Verteidigung 2.1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbst- ständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO. Ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, so ist eine solche vom Vorverfahren hin bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, allenfalls auch gegen den Willen der beschuldigten Person. Die Liste der in Art. 130 lit. a - e zu finden- den Fälle der notwendigen Verteidigung ist abschliessend, wobei diese Fälle durch jene der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ergänzt werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich 2009, Art. 130 N1 ff.). Vorliegend drängt sich die Prüfung des Falles von Art. 130 lit. c StPO auf. Die anderen Fälle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO kommen vorliegend nicht in Betracht.

2.2. Nach Art. 130 lit. c StPO muss eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Da sich aufgrund des Eindrucks, den die Beschuldigte bei der heutigen Befragung vor Berufungsinstanz hinterliess, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten ergaben, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen selber ausreichend zu vertreten. Aufgrund der bestehenden Akten (insbesondere den Einvernahmen und den von der Beschul- digten eingereichten Unterlagen) ist davon auszugehen, dass dies bereits im Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren der Fall war. Die Be- schuldigte hätte daher bereits im Vorverfahren notwendig verteidigt sein müssen. 3. Rückweisung 3.1. Der Umstand, dass die Beschuldigte trotz Vorliegens eines Falles notwen- diger Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig verteidigt war, führt dazu, dass zur Wahrung des Instanzenzuges das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.2. Da wie erwähnt bereits im Vorverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag (vgl. Ziff. 2.2. hiervor), verlieren auch bereits erhobene Beweise im Vorverfahren (insbesondere Einvernahmen der Beschuldig- ten und von Auskunftspersonen) ihre Gültigkeit (Art. 131 Abs. 3 StPO), weshalb die Vorinstanz ihrerseits das Verfahren an die Untersuchungsbehörde zurück zuweisen hat. Die Staatsanwaltschaft wird die Weiterführung des Verfahrens wohl auch unter dem Gesichtspunkt des Opportunitätsprinzips (Art. 52/53 StGB, Art. 8 StPO) zu prüfen haben.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Der nicht erwerbstätigen Beschuldigten ist für das zweitinstanzli- che Verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. April 2012 wird aufgehoben und der Prozess Nr. GB120003 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120307) wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. November 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Burri

Palavras-chave

mandatory defenseappealremandnullity of evidencecost allocationproperty damage