No standing for appeal against non-admission order

RV170012Tribunal Superior5 de jan. de 2018Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court held that the appellant could not use an 'Einsprache' against the first-instance non-admission order in a summary civil matter concerning the return of a box spring bed. It treated the matter as an appeal but found the appellant lacked legal interest because the challenged order did not burden him; the claim had been rejected and costs had been imposed on the claimant. The appeal was therefore not entered into. The court waived appeal costs and denied compensation to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 308 Abs. 2, Art. 319 lit. a, Art. 320, Art. 326 Abs. 1 ZPO; admissibility of an appeal and requirement of standing. A legal remedy requires a current, legally protected interest in the modification of the challenged dispositive part. In appeal proceedings, only the dispositive part is subject to challenge; requests extending beyond it are inadmissible, and new requests, facts and evidence are excluded. If the appealed decision imposes no legal disadvantage on the appellant, the court must not enter into the appeal (consid. 3-4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV170012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Januar 2018

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Herausgabe

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. September 2017 (EZ170005-D)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 28. September 2017 entschied der erstinstanzliche Richter im Verfahren der Parteien betreffend Herausgabe eines Boxspringbettes folgendermassen (Urk. 13 S. 7): " 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 19. September 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 5.-6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 13. November 2017 bei der Vorinstanz Einspra- che (Urk. 12). Diese Eingabe liess die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Novem- ber 2017 zuständigkeitshalber der beschliessenden Kammer zukommen (Urk. 16). Der Gesuchsgegner stellte in seiner Eingabe vom 13. November 2017 den Antrag, es sei ihm die von ihm für die Ware geleistete Anzahlung über 20 % zurückzuerstatten. Er werde dafür die Ware retournieren. Alternativ sei das wäh- rend der Montage beschädigte Mobiliar bei ihm zu Hause auf fachmännische Art zu reparieren. Er werde dafür die offene Forderung ohne Abzug begleichen (Urk. 12). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 7 der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 13) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben, da der Streitwert unbestrittenermassen Fr. 10'000.– ni cht er- reicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die beschliessende Kam- mer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptunge n und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3). Im Beschwerdeverfahren ist nur das Dispositiv der Verfügung vom 28. Sep- tember 2017 anfechtbar (Urk. 13 S. 7), da lediglich dieses der formellen und ma- teriellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren materielle Anträge zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Die vom Gesuchsgegner gestellten Anträge sind daher von vornherein unzulässig. 4. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ei n schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Herausgabe wurde nicht ein- getreten. Sodann wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 210.– auferlegt (Urk. 13 S. 7). Dem Gesuchsgegner ist deshalb durch die angefochtene Verfü- gung kein Nachteil entstanden, weshalb auf seine Beschwerde mangels Be- schwer ni cht ei nzutreten i st. 5. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzuspre- chen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 16, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12, 15/1-2 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'198.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 11. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Palavras-chave

standingadmissibilityappealsummary procedurenon-entrylegal interestcourt costsparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the filing labeled 'Einsprache' could be treated as an admissible appeal against the first-instance order.

Decisão extraída

The ordinary remedy was appeal, not 'Einsprache'; the chamber opened appeal proceedings, but the appellant's requested relief was outside the dispositive part and therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

The ZPO does not provide 'Einsprache' against first-instance decisions. In appeal proceedings only the dispositive part is challengeable, and new requests unrelated to it are barred.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had standing to challenge the order.

Decisão extraída

He lacked standing because the order imposed no burden on him and rejected the claimant's request.

Fundamentação extraída

A legal remedy requires a protected interest in altering the decision. Since the first-instance order dismissed the claimant's request and allocated costs to her, the appellant suffered no legal disadvantage.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation for the appeal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were charged and no party compensation was awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

The circumstances justified waiving court costs, and there were no significant efforts warranting compensation.

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