Late appeal in eviction enforcement proceeding

RV130003Tribunal Superior17 de mai. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Zurich Court of Appeal held that the appellant’s challenge to the first-instance eviction enforcement order was filed late. The first-instance judgment had been served on 11 April 2013, so the appeal period expired on 22 April 2013. Because the appeal was only posted on 24 April 2013, the court declined to enter into the appeal. It ordered the appellant to bear the second-instance court fee of CHF 500 and denied the appellee party compensation for lack of significant effort. The court also indicated that the decision is a final decision and explained the route to the Federal Supreme Court.

Regest

Art. 142, 143, 144, 145 Abs. 2 lit. b and 321 Abs. 2 ZPO; timeliness of an appeal by postal submission. A procedural submission is timely only if it is lodged with the court or handed to Swiss Post on the last day of the period. If the appeal is posted after expiry of the time limit, the appellate court must decline to enter into it. Court costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where the successful party incurred no significant expenses within the meaning of Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV130003-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Vollstreckung (Ausweisung)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 8. April 2013 (EZ130003)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 24. April 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. April 2013, Urk. 16), in der Erwägung, dass die Vorinstanz das Vollstreckungsbegehren des Beschwerdegegners mit Urteil vom 8. April 2013 nach vorgängigem Einholen einer schriftlichen Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin guthiess (Urk. 17), dass dieses Urteil der Beschwerdeführerin am 11. April 2013 zugestellt wor- den ist (Urk. 9/2), dass dementsprechend die Beschwerdefrist am 22. April 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die Beschwerdeführerin die gegen das Urteil vom 8. April 2013 gerich- tete Beschwerde erst am 24. April 2013 der Schweizerischen Post übergab (Urk. 16: Poststempel 24. April 2013), dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass daran auch die gleichzeitige Eingabe der Beschwerde bei der Vor- instanz nichts ändert, wurde diese doch ebenso erst am 24. April 2013 der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 14), dass dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei

diese in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen sind, dass sodann dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe im vor- liegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 6'000.– (BGer 4A_266/2007). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Palavras-chave

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