Appeal dismissed; claimant bears conciliation costs

RU170021Tribunal Superior12 de mai. de 2017Dismissed

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The Zurich High Court dismissed the claimant’s appeal against a peace judge’s costs order after the claimant had provisionally withdrawn the action in conciliation proceedings. The court held that the conciliation authority was entitled to allocate costs, because the case was not one of the statutorily free conciliation proceedings and costs follow withdrawal under Art. 207 ZPO. It further noted that the same result would apply even if the authority had lacked jurisdiction, since the claimant must verify jurisdiction before filing. The second-instance fee was set at CHF 100 and charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 207 Abs. 1, Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 106 Abs. 1 ZPO; Kostenfolgen im Schlichtungsverfahren bei Rückzug bzw. fehlender Zuständigkeit. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Rückzug der Klage der klagenden Partei auferlegt. Dies gilt auch dann, wenn auf das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wird, da die Kostenpflicht aus den allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätzen folgt und es in der Verantwortung der klagenden Partei liegt, die örtliche und sachliche Zuständigkeit vorgängig zu prüfen (vgl. auch Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; GebV OG). Die Schlichtungsbehörde entscheidet über ihre Kostenfolgen von Amtes wegen; ein kostenloses Schlichtungsverfahren besteht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170021-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 12. Mai 2017

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Kostenfolge)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 3 + 9, vom 8. März 2017 (GV.2017.00049/SB.2017.00088)

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2017, der Post übergeben am 6. Februar 2017, liess der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schli chtungsverfahren ei nleiten (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2017 zog er die Klage "einstweilen" zurück, worauf die Vorinstanz das Verfahren als "durch einstweiligen Klagerückzug" erledigt abschrieb und dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegte (Urk. 15 = Urk. 24). 1.2. Dagegen liess der Kläger, vertreten durch C., C. Verwaltung und Treuhand, mit Eingabe vom 30. März 2017 Beschwerde erheben (Urk. 23). Mit Verfügung vom 20. April 2017 setzte die Kammer dem Kläger unter Hinweis auf die Anforderungen an die berufsmässige Vertretung im ordentlichen Verfahren (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) Nachfri st an zur Ei nrei chung ei ner ei genhändi g unter- zei chneten Beschwerdeschrift (Urk. 29). Die klägerische Eingabe ging am 8. Mai 2017 bei der Kammer ein (Urk. 30). Mit seiner Beschwerde stellte der Kläger fol- genden sinngemässen Antrag (Urk. 23 = Urk. 30 S. 2):

Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung der Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Kläger reichte die mit Eingabe vom 30. März 2017 erhobene Beschwer- de am 5. Mai 2017 i nnert Fri st persönlich und unter Beilage des von ihm unter- zeichneten Begleitschreibens erneut ein (Urk. 29; Urk. 30). Mit dem Schreiben bekundete er seinen Willen, an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest- halten zu wollen (Urk. 30). Damit ist die Beschwerde nunmehr formgültig. 2.2. Der Kläger moniert mit seiner Beschwerde, das vori nstanzli che Verfahren sei aufgrund der (fehlenden) Zuständigkeit des Friedensrichters abgeschrieben worden, was dieser an der Verhandlung mitgeteilt habe. Nach Ansicht des Klä- gers hätte der Friedensrichter seine Zuständigkeit bereits im Vorfeld beim Vorla-

den überprüfen müssen. Er habe sich denn auch telefonisch nach dem Sitz der Beklagten erkundigt und hätte somit mehr als genug Gelegenheit gehabt, die Zu- ständigkeit zu klären. Entsprechend sei die Verfügung aufzuheben und die Kosten seien der Stadt Zürich aufzuerlegen (Urk. 30 S. 2). 3.1. Die Schlichtungsbehörde entscheidet über die Kostenfolgen ihres Verfah- rens von Amtes wegen. Für bestimmte Streitigkeiten sieht das Gesetz zwingend ein kostenloses Schlichtungsverfahren vor (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz war somit befugt, im angefochtenen Entscheid Kosten zu erheben. 3.2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfah- rens bei Rückzug, Säumnis und Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt. Da das vorliegende Verfahren als infolge Rückzugs erledigt ab- geschrieben wurde, ist die Kostenauflage bereits vor diesem Hintergrund zutref- fend. Obwohl vom Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, gilt die Kostenauflage an die klagende Partei aufgrund der allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätze (Art. 106 Abs. 1 ZPO) auch i n Fällen, wo auf die Klage wegen fehlender Zustän- digkeit nicht eingetreten wird (vgl. auch Urs Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 207 N 6). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil es in der Verantwortung des Klägers liegt, vorab die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den von i hm ei nzulei ten- den Prozess zu klären. Entsprechend hat er auch die Folgen der fehlenden Zu- ständigkeit zu tragen. Dazu zählt unter anderem die Kostentragungspfli cht. Bei den Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren handelt es sich um eine Pau- schale (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), welche sich nach dem Streitwert, mithin nach dem Rechtsbegehren der Klage richtet (Art. 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG). Sie lässt sich bereits bei Ein- leitung des Verfahrens bestimmen und wäre im festgesetzten Umfang auch dann geschuldet gewesen, wenn der Vorderrichter - wie vom Kläger gefordert (Urk. 30 S. 2) - vor der Verhandlung auf das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wäre. Dass dem Kläger im angefochtenen Entscheid die Kosten

des Schlichtungsverfahrens auferlegt wurden, ist somit auch unter diesen Ge- sichtspunkten ni cht zu beanstanden. 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 525.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mi t § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten und Be- schwerdegegnerin sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 23, Urk. 26, Urk. 27/1-3 und einer Kopie von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 12. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Palavras-chave

conciliation costswithdrawaljurisdictionappealcourt feesparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the conciliation authority lawfully imposed the costs of the proceedings on the claimant after a provisional withdrawal and even if it had lacked jurisdiction.

Decisão extraída

Yes. In conciliation proceedings, costs may be charged ex officio; under Art. 207 ZPO they are allocated to the claimant after withdrawal, and the same applies by general cost principles even where the case is not entered for lack of jurisdiction.

Fundamentação extraída

The dispute was not among the proceedings for which conciliation is mandatory free of charge. Since the case ended by withdrawal, the statutory rule already justified the cost allocation. The claimant had the responsibility to verify jurisdiction before filing and must bear the resulting costs.

Questão jurídica principal

Whether the second-instance fee and costs of the appeal should be borne by the appellant.

Decisão extraída

Yes. The appeal was unsuccessful, so the second-instance fee is set at CHF 100 and charged to the appellant; no party compensation is awarded.

Fundamentação extraída

The appeal was dismissed. Under the ordinary cost rules, the losing party bears the costs, and the respondent incurred no compensable expenses.

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