Appeal dismissed after failure to attend conciliation hearing

RU160084Tribunal Superior19 de jan. de 2017Dismissed

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The Zurich Court of Appeal dismissed the tenant's appeal against the conciliation authority's decision to strike the tenancy termination challenge as withdrawn after he did not appear at the conciliation hearing. The court held that the tenant had been properly informed of the hearing, knew of the date, and could have reached the venue on time despite his detention release. It found no basis for excusing the absence or for only slight fault. The appeal proceedings were free of court costs, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 206 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO; Art. 113 Abs. 1 and 2 lit. c ZPO: Failure to appear at a conciliation hearing may justify treating the conciliation request as withdrawn and striking the proceedings off the roll where the summons was duly received and the party had sufficient opportunity to attend; a short waiting time beyond the scheduled start does not preclude such consequence. Relief under Art. 148 ZPO presupposes at least a credible slight fault and a corresponding excuse; absent such showing, the dismissal stands. Conciliation proceedings and the related appeal proceedings remain cost-free and no party compensation is awarded.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160084-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 19. Januar 2017 i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecher X._____,

betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung

Beschwerde gegen Verhandlung und Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 28. Oktober 2016 bzw. 30. November 2016 (MM160596)

Erwägungen:

  1. Am 30. September 2016 überbrachte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) der Schli chtungsbehörde Züri ch ei n Kündi gungsschutzbegehren (act. 1 und act. 2) und beantragte (vgl. act. 20 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 30. August 2016 per 30. September 2016 nichtig beziehungsweise unwirksam ist. 2. Eventualiter sei die Kündigung vom 30. August 2016 per 30. September 2016 für ungültig zu erklären. 3. Subeventualiter sei das Mietverhältnis für die Dauer von 6 bis 12 Monate zu erstrecken. Mit Beschluss vom 30. November 2016 schrieb die Schlichtungsbehörde Zü- rich das Verfahren als gegenstandslos ab, mit der Begründung, der Kläger sei zur Schli chtungsverhandlung unentschuldi gt ni cht erschi enen (act. 20 S. 3). 2. Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde an und verlangte sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Rückwei- sung an di e Vori nstanz zur Anberaumung und D urchführung ei ner neuen Verhandlung (act. 21). 3. Da sich die Beschwerde als offensi chtli ch unbegründet erwei st, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht einverstanden, dass ihm Säumigkeit vorgeworfen werde. Sein Strafunterbruch habe am 28. Ok- tober 2016 um Viertel vor acht Uhr begonnen. Er habe nicht pünktlich er- schei nen können. Er habe ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Gerichtes gehabt, wobei dieses Gespräch i m Beschluss ni cht erwähnt wer- de. Er hätte nie die Verhandlung verpasst, wenn er früher entlassen worden wäre. Er habe regelmässig seine Eingaben persönlich vorbeigebracht. Das

zeige, dass er sich die Verhandlung nicht hätte entgehen lassen. Er habe Frau C._____ vom Justizvollzug schriftlich über die Verhandlung informiert. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, um den Strafvollzug zu verschieben (act. 21 sinngemäss). b) Die Schlichtungsverhandlung wurde auf Freitag, 28. Oktober 2016, 8:30 Uhr angesetzt. Die entsprechende Vorladung wurde dem Beschwerdeführer einmal erfolglos eingeschrieben (act. 10) und einmal mit normaler Post (act. 11) zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift nicht, dass er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erhalten hat. Der Erhalt der Sendung lässt sich im Übrigen auch sei nem Schreiben vom 21. Oktober 2016 entnehmen (act. 12). In diesem Schreiben wies er das Gericht darauf hin, dass er höchst wahrschei nli ch am nächstfolgenden Tag für eine Ersatzfreiheitsstrafe i ns Gefängni s müsse. Er ersuchte deshalb das Gericht, mit dem Justizvollzug Kontakt aufzunehmen, damit seine Anwesenheit am Verhandlungstag garantiert sei. Ferner bat er um Angabe des Grundes, weshalb keine Mediation durchgeführt werde, wofür er telefonisch und schriftlich sein Interesse bekundet habe (act. 12 i.V.m. act. 9 und Protokoll Vorinstanz S. 2). Gemäss einer Telefonnotiz bestätigte Frau C._____ vom Amt für Justizvollzug gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde am 27. Oktober 2016, dass sich A._____ wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe im Propog befinde. Sie sicherte zu, dass A._____ für die Verhandlung einen Strafunterbruch erhalte und bestätigte, dass er anhand der Verfügung sehe, weshalb dieser Strafunterbruch gewährt werde (Protokoll Vorinstanz S. 3). Der Vorsitzende sprach nach diesem Telefongespräch dem Beschwerdefüh- rer auf den Anrufbeantworter und teilte ihm zur Erinnerung mit, dass die morgige Verhandlung stattfinde und RA X._____ heute mitgeteilt habe, dass keine (externe) Mediation stattfinden solle (Protokoll Vorinstanz S. 3). A._____ war somit bekannt, dass die Verhandlung am 28. Oktober 2016 um 8:30 Uhr stattfand. Entgegen sei nen Ausführungen in der Beschwerdeschrift soll er nicht erst um 7:45 Uhr sondern bereits um 7:30 Uhr aus dem Propog entlassen worden sein (Protokoll Vorinstanz S. 4). Als der Beschwerdeführer um 8:30 Uhr zur Verhandlung nicht erschien, versuchte der Vorsitzende er-

folglos, i hn telefonisch zu erreichen. Um 8:50 Uhr stellte der Vorsitzende fest, der Kläger sei unentschuldi gt ni cht erschienen (Protokoll Vorinstanz S. 5). Ob der Beschwerdeführer eine Viertelstunde früher oder später Urlaub erhielt, fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Das provisorische Polizeigefängnis (Propog) befindet sich nämlich in der Stadt Zürich auf dem Kasernenareal, d.h. drei Tramhaltestellen von der Verhandlungsörtlichkeit, Wengistrasse 30, entfernt. Es wäre ihm daher problemlos möglich gewesen, rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen. Offenbar machte er noch einen Umweg an sei- nen Wohnort, ... [Adresse], um dort seine Unterlagen zu holen. Der Be- schwerdeführer orientierte das Gericht nach Verhandlungsschluss entspre- chend und teilte mit, dass er in Kürze eintreffe (Protokoll Vorinstanz S. 5). Er wusste schon vor Strafantritt, auf wann der Verhandlungstermin angesetzt war; deshalb hätte er – falls das überhaupt erforderlich war – seine für die Verhandlung benötigten Unterlagen ins Propog mitnehmen können. Auf die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Vorla- dung hingewiesen (act. 10). Eine Respektstunde kennt die eidgenössische Zivilprozessordnung nicht. In der Praxis wird gleichwohl eine kleine Warte- zeit beachtet. Dem Protokoll zufolge wurde auch die akademische Viertel- stunde überschritten und der Gegenseite bereits eröffnet, dass das Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Unter den konkre- ten Umständen galt das Schli chtungsgesuch daher als zurückgezogen und das Verfahren wurde zu Recht durch die Vorinstanz als gegenstandslos ab- geschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO), zumal es auch an Anhaltspunkten für ei n nur leichtes Verschulden des Beschwerdeführer gebricht (Art. 148 ZPO). 5. Im Schlichtungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OG ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2; OG ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4a; ZK ZPO-Jenny, 2. A. Zürich 2013, Art. 113 N 3). Im Übrigen sind dem Be- schwerdegegner im Rechtsmittelverfa hre n keine Umtriebe entstanden.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 21, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: 20. Januar 2017

Palavras-chave

tenancyconciliationnon-appearancewithdrawalmootnessappealcostsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the conciliation authority correctly treated the request as withdrawn and dismissed the case after the appellant failed to appear at the hearing.

Decisão extraída

Yes. The appellant knew of the hearing, could have arrived on time despite his detention release, and no sufficient excuse or only slight fault was shown; the authority correctly dismissed the matter as moot/withdrawn.

Fundamentação extraída

Service of the summons was established; the appellant had been reminded of the hearing; the short distance from the detention facility to the hearing venue made timely appearance possible; the ZPO does not recognize a 'respect hour' beyond a short waiting time; under the circumstances the claim was deemed withdrawn.

Questão jurídica principal

Whether costs and party compensation should be awarded in the appeal proceedings.

Decisão extraída

No. No court costs or party compensation are to be awarded in conciliation proceedings or the related appeal proceedings.

Fundamentação extraída

Under the ZPO, conciliation proceedings are cost-free and no party compensation is awarded; this also applies on appeal, and no compensable expenses were incurred by the respondent.

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