Appeal inadmissible for lack of standing against cost advance order

RU150051Tribunal Superior21 de ago. de 2015Dismissed

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Resumo

The Zurich Cantonal Court dismissed the defendant’s appeal against a conciliation-authority order that had required the plaintiff to pay an advance on costs. The court held that the defendant was not aggrieved by an order burdening only the plaintiff and therefore lacked standing. It further set the appellate fee at CHF 65, charged the costs to the defendant, and awarded no party compensation. The court noted that the defendant may raise his substantive objections later at the conciliation hearing.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 60 ZPO; Beschwerdelegitimation gegen eine Kostenvorschussverfügung: Zur Anfechtung ist nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützter Weise nachteilig betroffen ist. Eine Verfügung, welche ausschliesslich die Gegenpartei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, begründet für die andere Partei keine Beschwer und vermittelt ihr keine Rechtsmittellegitimation. Fehlt die Beschwer, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die Prüfung erfolgt von Amtes wegen (vgl. auch Art. 322 Abs. 1 ZPO). Kosten des erfolglosen Rechtsmittels folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlenden erheblichen Umtrieben.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150051-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 21. August 2015

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Langnau vom 22. Juli 2015 (GV.2015.00007)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Langnau am Albis ein Schlich- tungsgesuch über eine Forderung gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) über Fr. 6'197.50 zuzüglich Fr. 645.– Verzugsschaden und Fr. 87.30 Zahlungsbefehlskosten ein (Urk. 4/1). Gestützt auf dieses Schlichtungs- gesuch setzte die Vorderrichterin der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juli 2015 ei ne Frist von 10 Tagen an, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Frie- densrichteramt Langnau am Albis einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 375.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfri st ni cht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten werde (Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte innert Frist mit Eingabe vom 1. August 2015 Beschwerde (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. August 2015 teil- te die Kammer dem Beklagten mit, dass seine Beschwerde eingegangen sei, da- rauf aber aufgrund der fehlenden Beschwer wohl nicht eingetreten werden könne. Dem Beklagten wurde daher mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Ver- fahren angelegt werde und ersuchte ihn, der Kammer mittels beiliegendem Ant- wortblatt bis zum 17. August 2015 mitzuteilen, ob er auf die Erhebung einer Be- schwerde verzichten wolle oder nicht (Urk. 5). Dieses Schreiben wurde vom Be- klagten nicht innert der postalischen Abholfrist entgegen genommen (Urk. 6), weshalb androhungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2015 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten er-

wächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. c) Der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er seine mit der Beschwerde (Urk. 1) vorgebrachten Einwendungen gegen die For- derung der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung bei der Vorinstanz wird geltend machen können. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensi chtli ch unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebVO OG auf Fr. 65.– festzuset- zen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, je gegen Empfangsschei n.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 6'197.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 21. August 2015

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Palavras-chave

standingappeal admissibilitycost advanceconciliationcivil procedurecourt costsparty compensation