No standing to appeal temporary suspension of conciliation

RU150010Tribunal Superior17 de fev. de 2015Dismissed

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The Zurich High Court dismissed the employee's appeal against a conciliation order that had only temporarily suspended the proceedings until 2 March 2015. It held that the order complied with his own request for a short suspension and therefore caused no legally relevant disadvantage. Because the appellant nevertheless pursued the appeal after having been told the suspension was temporary, the court treated the filing as vexatious and imposed second-instance costs of CHF 300 on him. No party compensation was awarded to the employer.

Sumário Omnilex

Art. 59 Abs. 2 lit. a, 321 Abs. 1, 95 Abs. 3, 106 Abs. 1, 115 ZPO; Beschwerdelegitimation und Kostenfolge bei mutwilliger Anfechtung einer bloss befristeten Sistierung: Ein Rechtsmittel setzt ein rechtlich geschütztes Interesse und damit eine Beschwer voraus. Wird dem Begehren um vorübergehende Sistierung entsprochen, fehlt es an einem nachteiligen Entscheid auch dann, wenn die Vorinstanz den Begriff der 'Einstellung' verwendet, sofern der Entscheid nach seinem Sinn und nach Ziffernfolge nur ein befristetes Ruhen des Verfahrens anordnet. Mutwillige Rechtsmittel führen in Arbeitsstreitigkeiten ausnahmsweise zur Kostenauflage trotz des Kostenprivilegs; Parteientschädigungen werden mangels relevanter Umtriebe nicht zugesprochen.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 17. Februar 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 5. Januar 2015 (GV.2014.00480)

Erwägungen: 1. a) Am 14. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich Kreise 1+2 (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung (Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss einem Vergleich vom 15. Oktober 2009) ein; dabei bat er um Ansetzung der Schlichtungsverhandlung im Jahre 2015, damit er mit der Beklagten aussergerichtlich verhandeln könne (Vi-Urk. 1). Am 17. Oktober 2014 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 12. Januar 2015 vor (Vi-Urk. 2). Am 5. Januar 2015 teilte der Kläger der Vorinstanz per E-Mail mit, er habe mit der Beklagten telefo- nisch eine Einigung erzielt, und bat um Verschiebung der Schlichtungsverhand- lung um eineinhalb oder zwei Monate; eventuell könne man auch das Verfahren sistieren (Vi-Urk. 6). Am gleichen Tag (5. Januar 2015) verfügte die Vorinstanz (Vi-Urk. 7 = Urk. 2): 1. Das Verfahren wird bis zum 2. März 2015 eingestellt. 2. Die Schlichtungsverhandlung vom 12. Januar 2015 findet nicht statt. 3. Die klagende Partei wird ersucht, dem Friedensrichter den Abschluss der laufenden Vergleichsgespräche zu melden oder bei Nichteinigung eine erneute Vorladung zu verlangen. Falls bis zum Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Frist keine Mitteilung über eine Einigung oder einen Rückzug der Klage eintrifft, werden die Parteien zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen. 4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] 5. [Schriftliche Mitteilung] b) Hiergegen hat der Kläger am 4. Februar 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "Da es in diesem Fall eindeutig wegen unrichtiger Rechtsanwendung oder of- fensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts im Verfahren eine in- adäquate Verfügung erlassen wurde, bitte ich das Verfahren zu sistieren und nicht einzustellen. In der Verfügung sollen sämtliche Worte, die mit der Ein- stellung des Verfahrens zu tun haben durch Sistierung des Verfahrens verän- dert werden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Be- schwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurtei- lung seines Rechtsmittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nach- teil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Die Vorinstanz hat dem prozessualen Antrag des Klägers vom 5. Ja- nuar 2015 auf Sistierung des Verfahrens für eineinhalb bis zwei Monate mit ihrem Entscheid, das Verfahren werde "bis zum 2. März 2015 eingestellt", vollständig entsprochen. Dass dabei nicht das Wort "sistiert" gebraucht wurde, sondern "ein- gestellt", tut nichts zur Sache, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dies offensichtlich keine definitive Einstellung des Verfahrens, sondern dauert diese Einstellung lediglich bis zum 2. März 2015; danach wird das Verfahren weiterge- führt (vgl. auch Entschei d-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Dem Kläger ist damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde abzu- sprechen und auf diese ist nicht einzutreten. 3. a) Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Ausstellung bzw. Abände- rung eines Arbeitszeugnisses umstritten. Dies entspricht einem Streitwert von ei- nem halben bis einem Monatslohn. Der frühere Monatslohn des Klägers bei der Beklagten ist zwar nicht bekannt, dürfte aber als Portfolio Manager (vgl. Vi -Urk. 1) eher im oberen Bereich der Streitwertbandbreite von Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- liegen (vgl. § 3 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung). b) In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bi s zu Fr. 30'000.-- werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Eine Ausnahme besteht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 ZPO). Vorliegend wurde der Kläger auf seinen Einwand hin, dass "Einstellung" als

vorzei ti ges Beenden des Verfahrens nicht das gleiche sei wie "Sistierung" als vor- übergehendes Ruhen, bereits von der Vorinstanz darüber aufgeklärt, dass die Einstellung lediglich befristet sei, d.h. dass das Verfahren "ruhe", und dass von einer vorzeitigen Beendigung keine Rede sein könne (vgl. Vi-Urk. 10). Obwohl dies offensichtlich zutreffend ist – es unterliegt keinem Zweifel, dass das vor- instanzliche Verfahren nach dem 2. März 2015 weitergeführt wird – hat der Kläger eine Beschwerde erhoben. Dies ist als mutwillige Beschwerdeerhebung anzuse- hen. Daher sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu er- heben und dem Kläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist i n Anwendung von § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 17. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Palavras-chave

standingappeal admissibilitytemporary suspensionemployment disputeconciliationvexatious litigationcourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the conciliation authority's temporary suspension order was admissible despite lack of prejudice.

Decisão extraída

The appeal was inadmissible because the appellant suffered no appealable disadvantage; the order granted his own request for a temporary suspension and merely used different wording.

Fundamentação extraída

A legal remedy requires a disadvantage and thus a protectable interest. The first-instance order did not definitively terminate the case but only paused it until 2015-03-02, after which proceedings would continue. The appellant therefore lacked standing to challenge it.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs for the second-instance proceedings.

Decisão extraída

Because the appeal was deemed vexatious, court costs were imposed on the appellant despite the general no-cost rule in employment disputes below CHF 30,000.

Fundamentação extraída

Although employment disputes up to CHF 30,000 usually carry no court costs, mutwillige process conduct is an exception. The appellant had already been informed that the order meant a temporary suspension, yet he still filed the appeal.

Questão jurídica principal

Whether party compensation should be awarded in the appeal proceedings.

Decisão extraída

No party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The appellant lost, and the respondent incurred no relevant effort warranting compensation.

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