Delay complaint dismissed; costs imposed on appellant

RU110022Tribunal Superior28 de jul. de 2011Dismissed

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The appellant filed a complaint alleging delay by the District Court of Affoltern and sought various orders, including superprovisional measures against third persons and a response to his filing. The Zurich High Court's Civil Chamber held that the relevant proceedings had already been settled or concerned administrative matters outside its civil competence, so no relevant delay was shown. It dismissed the complaint, set the fee at CHF 300, charged costs to the appellant, denied any legal aid request as hopeless, and awarded no party compensation to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 404 f. ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zivilverfahren: Eine Beschwerdekammer prüft nur Verzögerungen innerhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs. Betrifft das beanstandete Verfahren bereits erledigte oder ausserhalb der zivilen Zuständigkeit liegende Angelegenheiten, fehlt es an einer relevanten Rechtsverzögerung. Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werden. Unentgeltliche Rechtspflege setzt nicht nur Bedürftigkeit, sondern auch hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung setzt relevante Umtriebe der Gegenpartei voraus.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Juli 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Affoltern, Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

Erwägungen: 1. a) Mit Mail-Zuschrift und (inhaltlich identischer) schriftlicher Eingabe vom 30. Mai 2011 (zur Post gegeben am 31. Mai 2011) ersuchte der Beschwer- deführer um Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Be- schwerdegegner (Urk. 1). b) Beim Beschwerdegegner wurden die Akten beigezogen (Urk. 5). c) Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer infor- miert, dass aufgrund einer ersten Durchsicht keine relevante Rechtsverzögerung im Zuständigkeitsbereich der Kammer ersichtlich sei, weshalb aus Kostengründen auf die formelle Anlegung eines Verfahrens verzichtet werde, dass dem Be- schwerdeführer aber selbstverständlich frei stehe, dies zu verlangen (Urk. 6). d) Mit undatierter, am 19. Juli 2011 zur Post gegebener Zuschrift teilt der Beschwerdeführer mit, er sei an einer Fortsetzung des Verfahrens interessiert (Urk. 7). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein primäres Anliegen sei, dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdegegner befehle, ihm auf seine Ein- gabe an diesen vom 6. März 2011 zu antworten resp. adäquat zu seinen Gunsten zu reagieren (Urk. 1). b) In seiner Mail-Zuschrift vom 6. März 2011 erwähnte der Beschwerde- führer ein "Wegweisungsverfahren vom 9. Februar 2011" (Urk. 2/1 S. 1). Jenes Verfahren (Urk. 5) wurde am 9. Februar 2011 durch Vergleich erledigt. Eine Rechtsverzögerung irgend einer Art ist bei jenem Verfahren nicht zu sehen.

c) In seiner Mail-Zuschrift vom 6. März 2011 verlangte der Beschwerde- führer, B._____ als Präsidenten der Sozialbehörde C._____ sei in Form einer su- perprovisorischen Verfügung zu verbieten, an dem von ihm (dem Beschwerdefüh- rer) beantragten Sozialhilfeverfahren weiterhin teilzunehmen. Dies betrifft jedoch kein Zivil- oder Strafverfahren, sondern offensichtlich ein Verwaltungsverfahren, weshalb der Beschwerdegegner nicht tätig werden darf. Eine Rechtsverzögerung ist jedenfalls auch hierbei nicht zu sehen. d) Grundsätzlich das Gleiche gilt auch für die vom Beschwerdeführer in seiner Mail-Zuschrift vom 6. März 2011 verlangten superprovisorischen Mass- nahmen gegen D._____ und E:_____. Auch diese betreffen, soweit ersichtlich, ein Verwaltungsverfahren. Für eine generelle Verfügung, dass diese sich dem Beschwerdeführer auf keine Distanz unter 50 Meter nähern dürften, besteht ganz offensichtlich keine Grundlage. Auch hierbei ist eine Rechtsverzögerung des Be- schwerdegegners nicht zu sehen. e) Ob allenfalls beim Beschwerdegegner irgendwelche Strafverfahren hängig sind, ist nicht bekannt, jedoch auch nicht relevant, denn die Zivilkammern des Obergerichts dürften ohnehin nur Rechtsverzögerungsbeschwerden betref- fend Zivilverfahren anhand nehmen. f) Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Begründetheit vollumfänglich abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine Zuschrift vom 19. Juli 2011 ungebührlich ist und aus diesem Grund hätte zurückgewiesen werden können; die Bezeichnung der Beschwerdeinstanz als "Geldgeiles Pack !" (Urk. 7) ist sowohl von der Form als auch vom Inhalt her deplatziert (dem Be- schwerdeführer hätten mit dem Schreiben vom 10. Juni 2011 gerade Kosten er- spart werden sollen). Er ist darauf hinzuweisen, dass ähnliche Zuschriften in Zu- kunft ohne Weiterungen zurückgeschickt oder ad acta gelegt werden können (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO).

  1. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat in seiner Zuschrift vom 19. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass er mittellos sei (Urk. 7). Falls dies als Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege aufzufassen wäre, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je einer Kopie von Urk. 1/1 und 2/1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. M. Schaffitz

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Palavras-chave

delay complaintcivil procedurejurisdictionlegal aidcourt costsparty compensationsuperprovisional measures

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Questão jurídica principal

Whether the delay complaint against the district court was well-founded and admissible

Decisão extraída

The complaint was wholly unfounded; no relevant delay was shown in any civil matter within the court's competence.

Fundamentação extraída

The cited proceedings had already been settled, or concerned administrative matters outside the civil chamber's competence; no actionable delay by the respondent was established.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid

Decisão extraída

Any request for legal aid would have to be denied because the complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

An indigent litigant may obtain legal aid only if the proceeding is not manifestly hopeless; that condition was absent here.

Questão jurídica principal

Allocation of procedural costs and party compensation

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

Costs follow the result, while no compensable effort by the respondent was shown.

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