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RT180031 ΓÇó Appeal against definitive debt enforcement dismissal
RT180031Tribunal Superior22 de fev. de 2018Dismissed
The Zurich Cantonal Court rejected the debtor’s appeal against a district court order granting definitive legal opening for CHF 3,422.45 plus interest. The appellant asked for a moratorium and deadline extension because of severe illness, but the court held that appeal deadlines cannot be extended and that no basis for suspending the appeal existed. It also found that any request to halt enforcement was outside the scope of the legal-opening appeal. The debtor was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded.
Art. 320, 321, 326, 126 ZPO; Art. 48, 61 GebV SchKG; appeal against a definitive legal-opening judgment and request for moratorium/stay: appeal review is limited to incorrect application of law and manifestly incorrect findings of fact; unsubstantiated objections remain unreviewed. New allegations, requests and evidence are inadmissible on appeal. Statutory appeal deadlines may not be extended. A stay of proceedings requires a sufficient ground; serious illness alone does not justify suspension where representation could be appointed and the stay would not affect the outcome. Enforcement-related relief cannot be obtained within the legal-opening appeal. Costs follow the outcome; no party compensation is awarded absent compensable effort.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Graubünden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Januar 2018 (EB171799-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2017) – für eine Busse und Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'422.45 nebst 4 % Zins seit 9. Dezember 2016; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners ge- regelt (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 8): "Aus humanitären Gründen ersuche ich Sie höflich um ein Moratorium und um eine den Umständen gerechte Fristerstreckung". c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt oder geltend gemacht wurde, kann im Beschwerdeverfahren (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nicht mehr vorgetragen bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf das vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos vom 24. September 2015, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zah-
lung einer Busse sowie Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'845.-- verpflichtet worden sei; eine dagegen erhobene Berufung habe der Gesuchsgegner zurück- gezogen. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Forderung im noch verlangten Restbetrag von Fr. 3'422.45 (Fr. 6'845.-- abzüglich eine Teilzah- lung von Fr. 3'422.55) sei dadurch ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht und aus den Akten gingen keine Gründe hervor, wel- che der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 9 S. 2 f.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er sei seit längerer Zeit an Krebs erkrankt, könne kaum gehen und sei vollständig arbeits- und reiseunfähig. Er sei in den Bergen zur Rehabilitation, weshalb er keinen Zu- gang zu seinen Akten habe und seinen Geschäften nicht nachgehen könne. Er habe auch keinen Vertreter. Er ersuche aus humanitären Gründen um ein Morato- rium und um eine den Umständen angemessene Fristerstreckung (Urk. 8). d) Aus dem Antrag und der Begründung wird nicht klar, worauf sich das gewünschte Moratorium bzw. die Fristerstreckung bezieht. Soweit damit die Frist zur Einreichung der Beschwerde gemeint wäre, könnte dem nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdefrist als vom Gesetz vorgegebene Frist (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Soweit mit dem Moratorium eine Sistierung des Be- schwerdeverfahrens gemeint wäre, könnte dem ebenfalls nicht entsprochen wer- den, da der zu bedauernde Gesundheitszustand des Gesuchsgegners keinen ge- nügenden Grund für eine Sistierung bildet (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO), insbesonde- re da keine Gründe vorgetragen werden bzw. ersichtlich sind, weshalb kein Ver- treter bestellt werden könnte, und da auch eine Sistierung nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu ändern vermöchte. Soweit mit dem Moratorium bzw. der Fristerstreckung eine einstweilige Nichtfortsetzung des Betreibungsverfahrens gemeint wäre, so stünde dem das Verbot neuer Anträge im Beschwerdeverfahren entgegen (oben Erwägung 2.a) und könnte darüber ohnehin nicht im Rechtsöff- nungsverfahren entschieden werden. Für eine allfällige Einräumung von Zah- lungsfristen (und Ratenzahlung) hätte sich der Gesuchsgegner schliesslich an den Gesuchsteller zu wenden.
e) Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeantrag so oder so nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'422.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'422.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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