Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170212-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 7. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. November 2017 (EB170548-I)
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) vom 22. November 2017, mit welcher der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 250.-- angesetzt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2017, mit welcher er geltend macht, die Betreibung vom 18. Juli 2017 [Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017] sei von der Firma C._____ AG gestellt worden, obwohl diese bereits am 4. Juli 2017 zur Gesuchstellerin umbenannt worden sei (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den ange- fochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlei- det, denn durch diese wurde er zu nichts verpflichtet (einzig der Gesuchstellerin wurde Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass der Gesuchsgegner seine Einwendungen im vorinstanzli- chen Verfahren wird vortragen können, sobald ihm dazu Frist angesetzt wird, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten und der obsiegenden Gesuchstellerin mangels relevantem Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wi rd ni cht ei ngetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- stellerin und die Vorinstanz je unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'114.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc